SGB VII § 218f

Zehntes Kapitel: Übergangsrecht

§ 218f Evaluation [1]

Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unterlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprävention sowie zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzulegen.

Fundstelle(n):
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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 218f i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .