SGB VII § 102

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

§ 102 Schriftform

In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.

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PAAAD-24705