SGB VII § 52

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen [1]

Sechster Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [2]

§ 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld [3] [4]

Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

  1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,

  2. Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II; dies gilt auch wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Sechster Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.

3Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 191) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 41 Nr. 3 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) werden in § 52 Nr. 2 mit Wirkung v. nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.