SGB VII § 216

Zehntes Kapitel: Übergangsrecht

§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost) [1] [2]

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahresarbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße (Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungsfall in diesem Gebiet handelt.

(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Gem. Art. 4 Nr. 1 und 5 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575) wird § 216 mit Wirkung v. 1. 7. 2024 wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 216 Bezugsgröße (Ost)“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 4 Nr. 6 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575) wird § 216 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.