SGB VII § 48

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Erster Abschnitt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen [1]

Sechster Unterabschnitt: Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben [2]

§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Sechster Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) mit Wirkung v. 1. 7. 2001.