SGB VII § 187

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Erster Unterabschnitt: Berechnungsgrundsätze [1]

§ 187 Berechnungsgrundsätze [2]

(1) 1Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. 2Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(4) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.

(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Erster Unterabschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 18. 12. 2007 (BGBl I S. 2984) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 187 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) mit Wirkung v. 11. 8. 2010.