SGB VII § 180

Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Siebter Unterabschnitt: Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften [1]

§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht [2]

(1) 1Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: Siebter Unterabschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.

2Anm. d. Red.: § 180 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) mit Wirkung v. 5. 11. 2008.