SGB VII § 111

Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen

Zweiter Abschnitt: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

§ 111 Haftung des Unternehmens [1]

1Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. 2Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. 3Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .