SGB VII § 83

Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst

Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung

§ 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung [1]

1Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. 2Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.

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PAAAD-24705

1Anm. d. Red.: § 83 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127) mit Wirkung v. 11. 8. 2010.