EStH H 7a (Zu § 7a EStG)

Zu § 7a EStG

H 7a

Anzahlungen auf Anschaffungskosten

  1. Begriff

    Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden (> BStBl II S. 475 und vom – BStBl 1981 II S. 179).

    Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen gelegentlich eines Anschaffungsgeschäfts, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld nicht eintritt (> BStBl II S. 509).

    Eine Wechselhingabe kann nicht als in Erfüllung eines Anschaffungsgeschäfts erbracht angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert hat (> BStBl 1981 II S. 286).

  2. Abschlagszahlungen nach MaBV

    Nach § 3 Abs. 2 MaBV in der ab anzuwendenden Fassung (BGBl 1997 I S. 272) ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können:

    30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,

    von der restlichen Vertragssumme

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    40 %
    nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
    8 %
    für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
    3 %
    für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
    3 %
    für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
    3 %
    für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
    10 %
    für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
    6 %
    für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
    3 %
    für den Estrich,
    4 %
    für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
    12 %
    nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
    3 %
    für die Fassadenarbeiten,
    5 %
    nach vollständiger Fertigstellung.

    Über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen sind nicht willkürlich, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat und keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zahlung gegeben sind (> BStBl II S. 750).

  3. Zeitpunkt

    Anzahlungen sind nicht schon im Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels aufgewendet, wenn der Diskonterlös für die Laufzeit des Wechsels auf einem Festgeldkonto angelegt wird und der Diskontnehmer während der Laufzeit des Wechsels nicht über den Wechselgegenwert verfügen kann (> BStBl 1987 II S. 137).

    Zeitpunkt der Anzahlung ist i. d. R. der Zeitpunkt, in dem der Schuldner seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat (> BStBl II S. 673).

Beispiele

  1. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

    An einem im Januar 01 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, für das im Jahr 01 die nach § 7g EStG zulässigen Sonderabschreibungen von 20 % und die lineare AfA in Anspruch genommen worden sind, werden nachträgliche Herstellungsarbeiten vorgenommen und im Jahr 05 beendet. Die nachträglichen Herstellungskosten entstehen im Dezember 04 und im Januar 05.

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    Anschaffungskosten
    10.000 €
    Abschreibungen 01 bis 03:
     
    a)
    3 × 10 % von 10.000 €
    – 3.000 €
    b)
    20 % von 10.000 €
    – 2.000 €
     
    Buchwert
    5.000 €
     
    nachträgliche Herstellungskosten 04
    + 1.800 €
     
       
    6.800 €
    Abschreibungen 04:
     
    a)
    10 % von 11.800 €
    – 1.180 €
    b)
    20 % von 11.800 €
    2.360 €
     
     
    abzüglich bisherige Sonderabschreibungen
    2.000 €
    – 360 €
     
    Buchwert
    5.260 €
     
    nachträgliche Herstellungskosten 05
    + 200 €
     
       
    5.460 €
    Abschreibungen 05:
     
    a)
    10 % von 12.000 €  
    – 1.200 €
    b)
    20 % von 12.000 €
    2.400 €
     
     
    abzüglich bisherige Sonderabschreibungen
    2.360 €
    – 40 €
    Restwert
    4.220 €
  2. Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

    An einem Gebäude werden im Jahr 01 Baumaßnahmen i. S. d. § 7i EStG durchgeführt. Im Februar 03 wird ein Zuschuss bewilligt.

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    Herstellungskosten
    100.000 €
    Erhöhte Absetzungen 01 bis 02: 2 × 9 % von 100.000 € =
    – 18.000 €
    Buchwert
    82.000 €
    Zuschuss 03
    – 40.000 €
     
    42.000 €
    Erhöhte Absetzungen 03 bis 08: 6 × 9 % von 60.000 € =
    – 32.400 €
    Erhöhte Absetzungen 09 bis 10: 2 x 7 % von 60.000 € =
    – 8.400 €
    Erhöhte Absetzungen 11 (Rest)
    – 1.200 €
    Buchwert
    0 €
  3. Rückforderung eines Zuschusses

    Sachverhalt wie in Beispiel 2 mit der Ergänzung, dass der Zuschuss im Jahr 04 zurückgefordert wird.

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    Herstellungskosten
    100.000 €
    Erhöhte Absetzungen 01 bis 02: 2 × 9 % von 100.000 € =
    – 18.000 €
    Buchwert
    82.000 €
    Zuschuss 03
    – 40.000 €
     
    42.000 €
    Erhöhte Absetzungen 03: 9 % von 60.000 €
    – 5.400 €
    Buchwert
    36.600 €
    Rückforderung Zuschuss 04
    + 40.000 €
     
    76.600 €
    Erhöhte Absetzungen 04 bis 08: 5 x 9 % von 100.000 € =
    – 45.000 €
    Erhöhte Absetzungen 09 bis 12: 4 x 7 % von 100.000 € =
    – 28.000 €
    Restwert
    3.600 €
  4. AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums

    Für ein im Januar 01 hergestelltes Wirtschaftsgebäude sind in den Jahren 01 bis 03 die nach § 4 FördG zulässigen Sonderabschreibungen vorgenommen worden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums am beträgt die restliche Abschreibungsdauer des Gebäudes noch 20 Jahre.

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    Herstellungskosten
    500.000 €
    Abschreibungen 01 bis 03: 3 × 4 % = 12 % =
    – 60.000 €
    Sonderabschreibungen 50 % =
    – 250.000 €
    Abschreibungen 04 und 05: 2 × 4 % = 8 % =
    – 40.000 €
    Restwert  = Bemessungsgrundlage ab 06
    150.000 €

    Vom Jahr 06 an beträgt die AfA jeweils 5 % = 7.500 € jährlich.

Degressive AfA

Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG gehört nicht zu den erhöhten Absetzungen (> BStBl II S. 783). § 7a Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf die kumulative Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und degressiver AfA in ein und demselben VZ (> BStBl II S. 799).

Mehrere Beteiligte

  • Sind Wirtschaftsgüter mehreren Beteiligten zuzurechnen, so können erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur einheitlich von allen Beteiligten in Anspruch genommen werden (> BStBl II S. 910).

  • >R 21.6 Satz 3

  • Nur der Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft, ist zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigt. Scheidet ein Gesellschafter nach Durchführung der begünstigten Maßnahmen aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen (> BStBl II S. 760).

  • Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Anschaffung eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des zuletzt verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft (> BStBl II S. 756).

Teilherstellungskosten

Teilherstellungskosten sind die Aufwendungen, die bis zum Ende des Wj. durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstanden sind (> BStBl 1986 II S. 367).

Anzahlungen auf Teilherstellungskosten sind nicht begünstigt (> BStBl II S. 426).

Verzeichnis

Das nach § 7a Abs. 8 EStG erforderliche Verzeichnis braucht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen erstellt zu werden (> BStBl 1985 II S. 47).

Willkürlich geleistete Zahlungen

Willkürlich geleistete Zahlungen sind keine Anzahlungen (> BStBl II S. 492).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-40679