EStH H 7.1 (Zu § 7 EStG)

Zu § 7 EStG

H 7.1

Arzneimittelzulassungen

Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (> BStBl I S. 686).

Betriebsvorrichtungen

Zur Abgrenzung von den Betriebsgrundstücken sind die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts anzuwenden >§ 68 Abs. 2 Nr. 2, § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 734).

Bewegliche Wirtschaftsgüter

Immaterielle Wirtschaftsgüter (>R 5.5 Abs. 1) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern (> BStBl II S. 634).

Biogasanlage

Zur Abgrenzung der Wirtschaftsgüter und AfA > (BStBl I S. 633), Rn. 14-17

Domain-Namen

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein i. d. R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut (> BStBl 2007 II S. 301).

Drittaufwand

>H 4.7

Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut

>H 4.7

Garagen

Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, sind dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind (> BStBl 2006 II S. 169).

Gebäude

  • Ein Container ist ein Gebäude, wenn er nach seiner individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung an einem Ort aufgestellt ist und seine Beständigkeit durch die ihm zugedachte Ortsfestigkeit auch im äußeren Erscheinungsbild deutlich wird (> BStBl 1989 II S. 113).

  • Ein sog. Baustellencontainer ist kein Gebäude, da es an der Ortsfestigkeit fehlt (> BStBl II S. 787).

  • Bürocontainer, die auf festen Fundamenten ruhen, sind Gebäude (> BStBl II S. 613).

  • Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 m²ist ein Gebäude (> BStBl 2001 II S. 137).

  • Musterhäuser der Fertighausindustrie sind Gebäude. Dies gilt auch dann, wenn das Musterhaus primär Präsentations- und Werbezwecken dient (> BStBl 2009 II S. 986).

Gebäudeteile

  • Gebäudeteile sind selbständige Wirtschaftsgüter und deshalb gesondert abzuschreiben, wenn sie mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (> BStBl 1974 II S. 132).

  • >R 4.2 Abs. 3

Geschäfts- oder Firmenwert

Zur Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts > (BStBl I S. 532)

Mietereinbauten

  • Mieterein- und -umbauten als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind > (BStBl I S. 66)

  • Zur Höhe der AfA bei Mietereinbauten >H 7.4

Namensrecht

>H 5.5

Nießbrauch und andere Nutzungsrechte

  • Zur Abschreibung bei Bestellung eines Nießbrauchs oder eines anderen Nutzungsrechts bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung > (BStBl I S. 1184).

  • Berücksichtigung von Aufwendungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Eigen- und Drittaufwand) >H 4.7 (Drittaufwand, Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut).

Praxiswert

Zur Abschreibung des Praxiswerts >BStBl II S. 590)

Scheinbestandteile

Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden (> BStBl 1971 II S. 157 und vom – BStBl 1971 II S. 165).

Unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind

  • Außenanlagen wie Einfriedungen bei Betriebsgrundstücken (> BStBl II S. 673),

  • Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten und Umzäunungen bei Betriebsgrundstücken (> BStBl II S. 686 und vom – BStBl 1991 II S. 59), wenn sie nicht ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen sind (> BStBl II S. 527), nicht aber Umzäunungen bei Wohngebäuden, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (> BStBl III S. 541 und vom – BStBl 1978 II S. 210 sowie R 21.1 Abs. 3 Satz 1).

Vertragsarztzulassung

Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb einer unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, wenn die Vertragsarztzulassung nicht zum Praxiswert gehört (> BStBl II S. 694).

Warenzeichen (Marke)

Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (> BStBl I S. 686).

Wirtschaftliche oder technische Abnutzung

  • Ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke unterliegen einer technischen Abnutzung, auch wenn die Gegenstände schon 100 Jahre alt sind und im Wert steigen (> BStBl II S. 355).

  • Gemälde eines anerkannten Meisters sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter (> BStBl 1978 II S. 164).

  • Sammlungs- und Anschauungsobjekte sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter (> BStBl 1990 II S. 50).

Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Bei Überlassung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrags steht dem Eigentümer und Nutzungsverpflichteten die AfA für die in seinem Eigentum verbliebenen Wirtschaftsgüter auch weiterhin zu (> BStBl 1993 II S. 327 und BStBl I S. 337).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-40679