EStH H 3.11 (Zu § 3 EStG)

Zu § 3 EStG

H 3.11

Beihilfen

Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (> BStBl 1999 II S. 133).

Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden

>R 3.11 LStR 2015

Beihilfen zu Lebenshaltungskosten

können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (> BStBl II S. 755).

Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen

>H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2021

Öffentliche Stiftung

Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn

  1. die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist

    oder

  2. das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht

    oder

  3. die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.

Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66

Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.

Pflegegeld

  • Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverhältnissen nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII > (BStBl I S. 1802)

  • Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege > (BStBl I S. 1236)

  • >Beihilfen

Fundstelle(n):
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OAAAJ-40679