EStH H 5.1 (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.1

Besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis

> (BStBl I S. 239), Rn. 19 ff.

Betriebsvermögensvergleich für gewerbliche Betriebe

>R 4.1 Abs. 2

Bodengewinnbesteuerung

>H 55 (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, Bodengewinnbesteuerung)

Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft

Die Buchführungspflicht einer Personenhandelsgesellschaft für ihr gesamtes Betriebsvermögen (>R 4.2 Abs. 2) einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter ergibt sich aus § 141 AO (> BStBl 1991 II S. 401 und vom – BStBl II S. 797).

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

>AEAO zu § 140 AO

Gesetzliche Vorschriften

Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter

Die Gewinnermittlung für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach § 5; sie erfolgt in der Weise, dass die Steuerbilanz der Gesellschaft mit den Ergebnissen etwaiger Ergänzungsbilanzen und den Sonderbilanzen der Gesellschafter zusammengefasst wird (> BStBl II S. 797).

Handelsregister

  • Eintragung im Handelsregister ist für Annahme eines Gewerbebetriebs allein nicht entscheidend (> BStBl III S. 99 und vom – BStBl III S. 103).

  • Personengesellschaft – Ist eine Personengesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so besteht die Vermutung, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen (> BStBl 1978 II S. 54). Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Personengesellschaft eindeutig kein Handelsgewerbe betreibt (> BStBl II S. 527).

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

  • Zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung > (BStBl I S. 239) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 597).

  • Zur Maßgeblichkeit der Handelsbilanz bei der Bewertung von Rückstellungen >H 6.11

Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG

Die Regelung betrifft sowohl den Ansatz „dem Grunde nach“ als auch den (weiteren) Ansatz „der Höhe nach“, wenn zwar „tilgungsrelevante“ Einnahmen (Erlöse) oder Gewinne angefallen sind, diese aber zur vollständigen Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreichen. In diesem Fall besteht für den Teil der Verbindlichkeit, der nicht aus den erwirtschafteten Beträgen getilgt werden kann, das Passivierungsverbot fort (> BStBl II S. 803).

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OAAAJ-40679