EStH H 4.1 (Zu § 4 EStG)

Zu § 4 EStG

H 4.1

Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten

  • von Angehörigen der freien Berufe >H 18.2 (Aufzeichnungspflicht)

  • für das steuerliche Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) nach § 141 Abs. 1 AO obliegen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft (> BStBl 1991 II S. 401); Übertragung auf die Mitunternehmer ist nicht zulässig (> BStBl II S. 797). Die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen hat hierbei nach dem gleichen Gewinnermittlungszeitraum und nach der gleichen Gewinnermittlungsart wie bei der Personengesellschaft zu erfolgen (> BStBl 1987 II S. 553 und vom – BStBl II S. 797).

Gewinnermittlung

  • Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft:

    • >R 4.1 Abs. 4 und BStBl 1990 II S. 57

    • Für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist R 4.1 Abs. 4 entsprechend anzuwenden (> BStBl 1992 II S. 94).

    • Ist die Personengesellschaft zur Buchführung und zur Aufstellung von Abschlüssen verpflichtet oder tut sie dies freiwillig, steht dem Mitunternehmer für die inländische Gewinnermittlung kein eigenes Wahlrecht zu, seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln (> BStBl 2015 II S. 141).

  • Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr:

    > (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 956) und vom (BStBl I S. 1152)

  • Bei Land- und Forstwirtschaft:

    • >R 13.5

    • >Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben > (BStBl I S. 878)

Gewinnschätzung

  • Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher geführt werden und für den nicht festgestellt werden kann, dass der Stpfl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt hat (> BStBl 1981 II S. 301), ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. Hat der Stpfl. dagegen für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen (> BStBl 1984 II S. 504).

  • bei abweichendem Wj. >R 4a Abs. 4

  • bei einem Freiberufler, der seinen Gewinn für ein vom Kj. abweichendes Wj. ermittelt hat, >H 4a (Freiberufler)

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OAAAJ-40679