EStH H 7.4 (Zu § 7 EStG)

Zu § 7 EStG

H 7.4

AfaA

  • Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zugrunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschl. zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (> BStBl 1995 II S. 318).

  • AfaA sind i. d. R. im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (> BStBl 1994 II S. 11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (> BStBl II S. 443).

  • Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (> BStBl II S. 743) oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet (> BStBl 2009 II S. 449).

  • Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (> BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (> BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (> BStBl II S. 702 und vom – BStBl II S. 592).

  • AfaA aus wirtschaftlichen Gründen können abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann (> BStBl 2009 II S. 301).

Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn

  • ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (> BStBl II S. 464),

  • bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden (> BStBl 1997 II S. 325),

  • ein Gebäude abgebrochen wird >H 6.4 (Abbruchkosten).

Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn

  • ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (> BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (> BStBl 1985 II S. 208 und – BStBl II S. 504),

  • im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (> BStBl II S. 592),

  • die bestehende Substanz zum Abbau eines Bodenschatzes weiterhin vorhanden ist und auch abgebaut werden kann (> BStBl 2009 II S. 449).

AfA nach einer Nutzungsänderung

Beispiele:
  1. AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung

    Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet.

    Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Fall 2).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
     
    Fall 1
     
    Fall 2
    Anschaffungskosten im Jahr 01
    300.000 €
     
    300.000 €
    AfA-Verbrauch
    im Jahr 01
    1/12 von 2 %
    500 €
    4 %
    12.000 €
    im Jahr 02
    2 %
    6.000 €
    4 %
    12.000 €
    im Jahr 03
    2/12 von 2 %
    1.000 €
    2/12 von 4 %
    2.000 €
    insgesamt
     
    7.500 €
     
    26.000 €
    verbleibendes AfA-Volumen
    292.500 €
     
    274.000 €
    AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung
    im Jahr 03
    10/12 von 2 %
    5.000 €
    10/12 von 4 %
    10.000 €
    ab Jahr 04
    je 2 %
    6.000 €
     
     
    im Jahr 04 bis 10
     
     
    je 4 %
    12.000 €
    im Jahr 11 bis 18
     
     
    je 2,5 %
    7.500 €
    ab Jahr 19
     
     
    je 1,25 %
    3.750 €
  2. AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines Gebäudeteils

    Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von 600.000 € eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300.000 € auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt

    1. für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

      10 % von 300.000 € = 30.000 €,

    2. für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

      2 % von 300.000 € = 6.000 €.

    Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400.000 €, für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 200.000 €. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ist die lineare AfA künftig mit dem höheren AfA-Satz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr

    1. für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil

      10 % von 300.000 € = 30.000 €,

      + 3 % von 100.000 € = 3.000 €,

    2. für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil

      2 % von 200.000 € = 4.000 €.

AfA nach nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Beispiele:
  1. Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

    Für ein im Jahre 01 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren, für das degressive AfA von (8 ⅓ % × 2 [1] =) 16 ⅔ % vorgenommen worden ist, werden im Jahre 06 nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet. Danach beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 8 Jahre.

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    Restwert Ende 05
    4.100 €
    nachträgliche Herstellungskosten 06
    + 3.900 €
    Bemessungsgrundlage ab 06
    8.000 €

    Die degressive AfA im Jahre 06 beträgt (12,5 % × 2, höchstens jedoch) 20 % [2] von 8.000 €.

  2. Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

    Ein zu Beginn des Jahres 01 angeschafftes Gebäude, für das lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgenommen worden ist, wird im Jahre 24 erweitert. Die Restnutzungsdauer beträgt danach noch mindestens 50 Jahre.

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    Anschaffungskosten im Jahr 01
    200.000 €
    AfA in den Jahren 01 bis 23: 23 × 2 % = 92.000 €
     
    nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 24
    + 100.000 €
    Bemessungsgrundlage ab Jahr 24
    300.000 €

    Vom Jahr 24 bis zur vollen Absetzung des Betrags von 208.000 € (Restwert 108.000 € zuzüglich nachträglicher Herstellungskosten 100.000 €) beträgt die AfA jährlich 2 % von 300.000 € = 6.000 €.

  3. Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG bei nachträglichen Herstellungskosten

    Ein im Jahr 01 fertig gestelltes Gebäude, für das degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorgenommen worden ist, wird im Jahr 06 erweitert.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Herstellungskosten im Jahr 01
    200.000 €
    AfA in den Jahren 01 bis 04: 4 × 10 % = 80.000 €
     
    AfA im Jahr 05: 1 × 5 % = 10.000 €
     
    nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06
    + 80.000 €
    Bemessungsgrundlage ab Jahr 06
    280.000 €

    In den Jahren 06 und 07 beträgt die AfA je 5 % = 14.000 € (insgesamt 28.000 €); in den Jahren 08 bis 25 beträgt die AfA je 2,5 % = 7.000 € (insgesamt 126.000 €).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Herstellungskosten im Jahr 01
    200.000 €
    AfA in den Jahren 01 bis 04
    – 80.000  €
    AfA im Jahr 05
    – 10.000  €
    nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 06
    + 80.000  €
    AfA in den Jahren 06 und 07
    – 28.000  €
    AfA in den Jahren 08 bis 25
    – 126.000 €
    Restwert
    36.000  €

    Ab dem Jahr 26 bis zur vollen Absetzung des Restwerts von 36.000 € beträgt die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG 4 % von 280.000 € = 11.200 €, soweit keine kürzere Restnutzungsdauer i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegt.

AfA-Tabellen

  • Zur Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen > (BStBl I S. 860).

  • Wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen (> BStBl II S. 696).

AfA-Volumen

  • Übergang von der Schätzung zur Buchführung

    Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen (> BStBl 1986 II S. 390).

  • Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung

    • Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (> BStBl 1986 II S. 392).

    • Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, sind in der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2 EStG a. F. ausgeübt worden ist (> BStBl II S. 770).

    • Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben (> BStBl II S. 801).

  • Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung

    Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (> BStBl II S. 922; >H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut).

  • Zu Unrecht als Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten

    Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (> BStBl II S. 545).

Degressive AfA in Erwerbsfällen

§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen (> BStBl II S. 599).

Degressive AfA nach Einlage

Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (> BStBl 2014 II S. 13).

Entnahme eines Gebäudes

  • Für ein Gebäude, das im Jahr der Fertigstellung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Privatvermögen im Jahr der Entnahme ausgeschlossen, wenn für das Gebäude bereits während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch genommen worden ist. Im folgenden Jahr kann der Stpfl. zur degressiven AfA übergehen (> BStBl II S. 599).

  • Für ein Gebäude, das nach dem Jahr der Fertigstellung unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen worden ist, kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht mehr vorgenommen werden (> BStBl 1995 II S. 170).

Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers

Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz > (BStBl 2017 I S. 34).

Fertigstellung

  • Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (> BStBl II S. 412 und vom – BStBl II S. 906).

  • Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (> BStBl II S. 906).

  • Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen (> BStBl II S. 906).

  • Auf die Höhe der noch ausstehenden Herstellungskosten im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt es nicht an (> BStBl 1989 II S. 203).

  • Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (> BStBl 1991 II S. 132). Zur AfA-Bemessungsgrundlage >R 7.3 Abs. 2.

  • Eine Eigentumswohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (> BStBl II S. 589).

  • Gebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig gestellt (> BStBl I S. 864).

  • Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (> BStBl I S. 420).

Lieferung

  • Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist i. d. R. der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (> BStBl II S. 553).

  • Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (> BStBl 1992 II S. 398).

  • Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing- und Mietkauf-Verträgen > (BStBl I S. 379), Rz. 144.

Mietereinbauten

  • Bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA abweichend von Nr. 10 des (BStBl I S. 66) nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen >BStBl 1997 II S. 533),

  • Zur Nutzungsdauer von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten > (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7.

Musterhäuser

Der Abschreibungssatz gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt auch für Musterhäuser. In die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bei Musterhäusern auch der Zeitraum einer nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb sich voraussichtlich anschließenden Nutzung des Hauses als Wohngebäude einzubeziehen. Das gilt auch für auf fremdem Grund und Boden errichtete Fertighäuser, die zum Zwecke der Veräußerung demontiert und andernorts wieder aufgebaut werden müssen (> BStBl 2009 II S. 986).

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (> BStBl 1971 II S. 142).

  • Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz anzuwenden (> BStBl II S. 412 und vom – BStBl II S. 491).

  • Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (> BStBl II S. 606).

Neubau

  • Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Neubauten in Anspruch genommen werden. Bei Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen liegt ein Neubau nicht bereits dann vor, wenn sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Er entsteht nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist dann der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile (z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) in überwiegendem Umfang ersetzt werden (> BStBl II S. 783).

  • Bei Anbauten liegt ein Neubau vor, wenn

    • dadurch selbständige Wirtschaftsgüter i. S. d. R 4.2 geschaffen werden oder

    • sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend (> BStBl II S. 586).

  • Für Eigentumswohnungen, die durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden (> BStBl 1993 II S. 188).

  • Für neu geschaffene Wohnungen, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung stehen, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden (> BStBl II S. 625).

  • Zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss > (BStBl I S. 689).

Nutzungsdauer

  • Zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden > (BStBl I S. 332)

  • >AfA-Tabellen

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (> BStBl 1994 II S. 232).

  • Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert hat (> BStBl II S. 696).

  • Die AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) bemisst sich nach der für den Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts findet auf das Vertreterrecht keine Anwendung (> BStBl II S. 959).

  • Zur Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter > (BStBl I S. 532) und (BStBl II S. 590).

  • Begriff der Nutzungsdauer eines Gebäudes >§ 11c Abs. 1 EStDV.

  • Die Absicht, ein zunächst noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt es nicht, eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen (> BStBl 1982 II S. 385).

  • Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Gebäudeabbruchvorbereitungen soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist (> BStBl II S. 743).

  • Die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA kann erst vorgenommen werden, wenn der Zeitpunkt der Nutzungsbeendigung des Gebäudes fest steht, z. B. weil sich der Stpfl. verpflichtet hat, das Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubrechen (> BStBl 1985 II S. 126).

  • Zur Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten > (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7.

  • Zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks >BStBl II S. 696) und vom (BStBl II S. 407).

  • Zur Nutzungsdauer einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) > (BStBl I S. 1047)

  • Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung > (BStBl I S. 187)

Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs

Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (> BStBl 2008 II S. 480).

Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags

Unterlassene oder überhöhte AfA

  • AfA – Allgemein

    Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (> BStBl III S. 386 und vom – BStBl 1981 II S. 255).

  • Lineare Gebäude-AfA

    Ist AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG überhöht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze anzusetzen, so dass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (> BStBl II S. 709, vom – BStBl II S. 491 und vom – BStBl 1988 II S. 335). Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden (> BStBl 2014 II S. 563).

  • Degressive Gebäude-AfA

    Ist AfA nach § 7 Abs. 5 EStG überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (> BStBl II S. 661).

  • Betriebsvermögen

    Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (> BStBl 2002 II S. 75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (> BStBl II S. 1035).

  • Unberechtigte Steuervorteile

    AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (> BStBl 1981 II S. 255 und vom – BStBl II S. 491).

Verlustzuweisungsgesellschaft

Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem angeschafft oder hergestellt wurde (> BStBl I S. 543).

Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden

Der Wechsel zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 5 EStG sowie zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 5 EStG ist unzulässig (> BStBl II S. 618 und BStBl II S. 646).

>aber: Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Erwerbsfällen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-40679

1Das 2,5-fache bei Wirtschaftsgütern, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind.

225 % bei Wirtschaftsgütern, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind.