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Einkommen- & Lohnsteuer

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Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung (BFH)

Trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs können im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen (BFH, Urteil v. 6.5.2024 - III R 7/22; veröffentlicht am 22.8.2024).

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Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG (BFH)

Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt (BFH, Urteil v. 11.7.2024 - IV R 18/22; veröffentlicht am 22.8.2024).

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Auslandsaufenthalt: Aktuelle Werte zum Kaufkraftausgleich

Sind die Lebenshaltungskosten an einem ausländischen Dienstort höher als in Deutschland, können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen – oft steuerfreien – Kaufkraftausgleich bezahlen. Dessen Höhe ergibt sich aus den Sätzen des Kaufkraftzuschlags im öffentlichen Dienst. Diese werden jährlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht und quartalsweise fortgeschrieben. Eine Gesamtübersicht mit Stand 1.7.2024 enthält das BMF-Schreiben v. 10.7.2024 - IV C 5 - S 2341/24/10001 :002 unter https://go.nwb.de/tdau4.

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Berücksichtigung von Verlusten bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft (BFH)

Die Existenz des mit dem Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geschaffenen Wahlrechts des Steuerpflichtigen, auch für Veräußerungen vor dem 31.7.2019 rückwirkend die Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG in Anspruch zu nehmen (§ 52 Abs. 25a Satz 2 EStG), lässt die im Senatsurteil v. 11.7.2017 - IX R 36/15 (BStBl II 2019, 208, Rz 41) angeordnete befristete Fortgeltung der herkömmlichen Rechtsgrundsätze zur Behandlung von (ehemals) eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen im Rahmen des § 17 EStG nicht entfallen. Steuerpflichtige können im Fall der Nichtausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG nicht auf die Anwendung dieser Fortgeltungsanordnung verzichten (BFH, Urteil v. 20.2.2024 - IX R 12/23; veröffentlicht am 25.7.2024).

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