Energetische Sanierung von Gebäuden im Spannungsfeld der Maßgeblichkeit
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema der energetischen Gebäudesanierung im Spannungsfeld von Handels- und Steuerbilanz.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema der energetischen Gebäudesanierung im Spannungsfeld von Handels- und Steuerbilanz.
Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist von jeher an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere die Abgrenzung zwischen beruflicher Veranlassung und privater Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG erweist sich in der Praxis als konfliktträchtig. Mit seinem Urteil vom 5.2.2025 hat der BFH klargestellt, dass ein Umzug zur ausschließlichen Schaffung eines Arbeitszimmers steuerlich nicht als beruflich veranlasst anzusehen ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 9.5.2025 - IX R 4/23 stellt die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grds. einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar.
Für einen Fremdvergleich wird oftmals die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dem hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.5.2025 - 2 BvR 172/24 hinsichtlich eines begehrten Betriebsausgabenabzugs von Anlaufverlusten eine Absage erteilt.
Die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen kann in Form des Vorbehalts-, Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch erfolgen. Die Gründe hierfür können sehr vielschichtig sein.
Fällt die gewerbliche Prägung einer Vermietungs-GmbH & Co. KG weg, bemisst sich die AfA für die Immobilien nunmehr nach dem gemeinen Wert der Immobilien, mit dem die Immobilien bei der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG angesetzt wurden.
Die Novellierung der Zinsschrankenregelung und die im BMF-Schreiben v. 24.3.2025 (BStBl 2025 I S. 683) niedergelegte Verwaltungsauffassung führen zu Verschärfungen und zusätzlichem Bürokratieaufwand für die Steuerpflichtigen. Kritikpunkte sind:
Mit Urteil v. 9.5.2025 hat der BFH entschieden, das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage könne ein rückwirkendes Ereignis auslösen, so dass die steuerrechtlichen Folgen eines Veräußerungsgeschäfts i. S. von § 17 EStG beseitigt würden. Dies komme aber nur in Ausnahmefällen in Betracht; geboten sei insofern eine „strenge Handhabung“.
Die Bundesregierung hat am 3.9.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) ohne Aussprache beschlossen.
Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 29.8.2025 - IV C 6 - S 2142/00023/010/001).
Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026 bekannt gemacht (BMF, Bekanntmachung v. 29.8.2025 - IV C 5 - S 2533/00123/007/007).
Ein Mietvertrag ist grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden. Die Mittelverwendung des Vermieter-Ehegatten für Einlagen in den Betrieb des Mieter-Ehegatten stellt die fremdübliche Durchführung des Mietverhältnisses für sich betrachtet nicht in Frage (BFH, Urteil v. 22.7.2025 - VIII R 23/23, NV, veröffentlicht am 29.8.2025).
Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG mit künftigen Gewinnen der GmbH verrechenbar (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - XI R 2/23; veröffentlicht am 28.8.2025).
Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (BFH, Urteil v. 15.7.2025 - IX R 13/24; veröffentlicht am 28.8.2025).
Das BMF hat zu Einzelfragen der Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden Stellung genommen und sein Schreiben v. 14.1.2021 neu gefasst (BMF, Schreiben v. 21.8.2025 - IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050).
Das BMF hat am 22.8.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG) veröffentlicht. Der Entwurf greift Maßnahmen des in der letzen Legislaturperiode nicht mehr beschlossenen "Zweiten Zukunftfinanzierungsgesetzes" auf und sieht u.a. im EStG eine Verbesserung der Möglichkeit zur Gewinnübertragung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (§ 6b Abs. 10 EStG-E).
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein teilt mit, dass das sog. RABE-Verfahren auch in Schleswig-Holstein eingesetzt wird. Damit können Steuerzahler in Schleswig-Holstein seit Ende Juli Belege wie Spendenquittungen oder Handwerkerrechnungen bereits beim Ausfüllen ihrer digitalen Steuererklärung in MeinELSTER hochladen - ohne späteren Postweg oder Rückfragen des Finanzamts.
Der BFH macht aktuell auf vier neue Verfahren aufmerksam, die beim EuG (Gericht der Europäischen Union) bzw. beim EuGH (Europäischer Gerichtshof) anhängig sind.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat August 2025 haben wir für Sie zusammengestellt.
Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 (BFH, Urteil v. 20.3.2025 - VI R 25/23; veröffentlicht am 21.8.2025).
Die in § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen (BFH, Urteil v. 21.5.2025 - I R 5/22; veröffentlicht am 21.8.2025).
Das FG Köln urteilte u. a. dass der Stationierungsflughafen eines Berufspiloten auch dann erste Tätigkeitsstätte ist, wenn er nicht arbeitstäglich angefahren wird und Flüge an anderen Flughäfen starten (sog. Dead-Head-Flüge).
Dem Besteuerungsrecht Deutschlands an einer Entschädigung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich steht, so der BFH, die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich nicht entgegen.
Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete (BFH, Urteil v. 9.5.2025 - IX R 4/23; veröffentlicht am 21.8.2025).
Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des UmwStG vom 1.1.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22; veröffentlicht am 21.8.2025).
Das BMF hat am 8.8.2025 den Referentenentwurf einer Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (SozKiGAbV) bekanntgegeben.
Das BMF hat das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 sowie die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026" bekannt gemacht (BMF, Bekanntmachung v. 14.8.2025 - IV C 5 - S 2533/00120/006/009).
Das BMF hat nach den Änderungen durch das JStG 2020, das JStG 2022 sowie durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.8.2025 - IV C 5 - S 2367/00012/004/033).