Bewilligung und Widerruf von Corona-Hilfen bei der EÜR
Die Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Selbständige im Jahr 2020 stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dar.
Die Auszahlung der Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Selbständige im Jahr 2020 stellt eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG dar.
Der Verkauf einer Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb führt nicht zu einem anteiligen Spekulationsgewinn, wenn zu der Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer gehörte, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurde. Das entnommene Arbeitszimmer ist mit der verkauften Wohnung nämlich nicht wirtschaftlich identisch.
Der Beitrag gibt einen Überblick über ausgewählte Bilanzierungssachverhalte des letzten Jahres.
Der BFH hatte im Urteil vom 9.9.2025 - IX R 12/24 die Frage zu entscheiden, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Veräußerungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind.
Die laufenden Einkünfte aus einer Genussrechtsvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Höhe der Zinsen vom Ergebnis des Unternehmens und nicht von den Leistungen des Arbeitnehmers abhängig ist.
Mit Urteil v. 1.10.2025 hat der BFH entschieden, ein Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG an eine in der Schweiz ansässige Stiftung komme nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen Regelungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Dazu muss bei der ausländischen – im Streitfall schweizerischen – Stiftung die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AO gegeben sein, und es muss der Nachweis erbracht werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist (§ 59 Halbsatz 2 AO i. V. mit § 63 Abs. 1 AO, sog. materielle Satzungsmäßigkeit).
Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.
Die laufenden Einkünfte aus einer stillen Beteiligung an einer GmbH, die zugleich Arbeitgeber des stillen Gesellschafters ist, sind im Regelfall Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das BMF hat am 6.2.2026 einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht (Stand: 6.2.2026). Darin geht das Ministerium auf allgemeine Fragen, Fragen für Arbeitnehmer und Sonderfragen für Arbeitgeber näher ein.
Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 5.2.2025 veröffentlicht hat. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke wird nun geschlossen. Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können.
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (BFH, Urteil v. 26.9.2025 - IV R 16/23; veröffentlicht am 5.2.2026).
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine "außerordentlichen Einkünfte" nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) (BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23; veröffentlicht am 5.2.2026).
Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen (BFH, Urteil v. Urteil v. 30.7.2025 - X R 29/21; veröffentlicht am 5.2.2026).
Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen (BFH, Urteil v. 30.10.2025 - III R 11/24; veröffentlicht am 5.2.2026).
Die BStBK hat sich mit einer Eingabe zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für das Aufladen von elektrischen oder hybriden Dienst-Pkw an das BMF gewandt.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) informiert, dass seit dem 1.1.2026 ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt wurde. Das FinMin hat diesbezüglich ergänzende Informationen veröffentlicht.
Aktuell gehen vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer im BZSt ein. Das BZSt stellt keine Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Hierüber informiert das BZSt.
Der Bundesrat hat am 30.1.2026 dem Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG) zugestimmt (BR-Drucks. 5/26 (Beschluss)). Damit können wesentliche Teile des Gesetzes nach dessen Verkündung im Kraft treten.
Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht (BFH, Urteil v. 16.10.2025 - III R 18/23; veröffentlicht am 29.1.2026).
Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits BFH, Urteil v. 11.5.2023 - III R 9/22, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind (BFH, Urteil v. 27.11.2025 - III R 8/23; veröffentlicht am 29.1.2026).
Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 20/22; veröffentlicht am 29.1.2026).
Das BMF hat das finale Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 26.1.2026 - IV C 1 - S 2253/00082/001/064).
Das FG Köln entschied, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind (FG Köln, Urteil v. 10.9.2025 - 3 K 194/23, nrkr., Revision anhängig unter BFH-Az. VIII R 23/25).
Der SenFin Bremen nimmt zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1.1.2026 Stellung (Senator für Finanzen Bremen v. 2.12.2025 - BStBl 2025 I Seite 2068).
Es ist eine weitere Anpassung des Mindeststeuergesetzes absehbar. Nachdem am 5.1.2026 das Inclusive Framework on BEPS der OECD das mit den USA verhandelte Side-by-Side Package veröffentlicht hat, wurde am 12.1.2026 die Anerkennung des dadurch geltenden neuen Safe Harbour durch eine Öffnungsklausel in Art. 32 Mindeststeuerrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl EU C/2026/253). Das Side-by-Side-System basiert auf zwei Safe Harbours für MNE-Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem vom Inclusive Framework anerkannten Steuersystem ihren Sitz hat. Der Side-by-Side Safe Harbour befreit unter den weiteren Voraussetzungen Unternehmensgruppen ab dem Wirtschaftsjahr 2026 von der IIR und UTPR in anderen Jurisdiktionen. Die USA gelten förmlich als Steuerhoheitsgebiet, das von diesen Safe Harbours profitieren kann und damit sind US-Konzerne praktisch von Pillar Two ausgenommen. Dieses Side-by-Side-System wurde von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt. Der übergangsweise geltende Safe Harbour auf der Grundlage der länderspezifischen Berichterstattung wird allerdings um ein Jahr bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2027 verlängert und für 2027 soll ein Übergangssteuersatz i. H. von 17 % gelten. Es wird ein permanenter ETR Safe Harbour mit einer etwas vereinfachten Berechnungsformel der effektiven Steuerquote je Steuerhoheitsgebiet (simplified ETR Safe Harbour) mit Anwendung jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 2027 eingeführt.
Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in Polen. Diese wurde durch eine aufwendige Sanierung zu einem Restaurant und Spa umgebaut, der 2014 fertiggestellt wurde. Ein Ehepartner arbeitet seit 2013 in Deutschland und hatte von 2013 bis 2016 in Deutschland auch eine Wohnung. Daneben bestand ein Wohnsitz in Polen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger darstellte. Für 2013 und 2014 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit in Polen wurden in Deutschland zunächst im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG berücksichtigt. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Verluste nur nach polnischem Steuerrecht ermittelt wurden und wandte folglich eine Überleitungsrechnung an. Dabei wurde die AfA des § 7i EStG nicht berücksichtigt, da kein inländisches Baudenkmal vorlag. Die Bescheide wurden entsprechend geändert. Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legten die Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das FG Düsseldorf zurück. Das Finanzgericht wies die Klage erneut ab. Hiergegen legten die Kläger erneut Revision beim BFH ein.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Januar 2026 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift (BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 13/23; veröffentlicht am 22.1.2026).