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Einkommen- & Lohnsteuer

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Einkommensteuer //

Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei Einlagen des Vermieter-Ehegatten in den Betrieb des Mieter-Ehegatten (BFH NV)

Ein Mietvertrag ist grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden. Die Mittelverwendung des Vermieter-Ehegatten für Einlagen in den Betrieb des Mieter-Ehegatten stellt die fremdübliche Durchführung des Mietverhältnisses für sich betrachtet nicht in Frage (BFH, Urteil v. 22.7.2025 - VIII R 23/23, NV, veröffentlicht am 29.8.2025).

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Gesetzgebung //

Entwurf eines Standortfördergesetzes (BMF)

Das BMF hat am 22.8.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG) veröffentlicht. Der Entwurf greift Maßnahmen des in der letzen Legislaturperiode nicht mehr beschlossenen "Zweiten Zukunftfinanzierungsgesetzes" auf und sieht u.a. im EStG eine Verbesserung der Möglichkeit zur Gewinnübertragung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (§ 6b Abs. 10 EStG-E).

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Einkommensteuer //

Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (BFH)

Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 EStG dar. Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns möglich, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete (BFH, Urteil v. 9.5.2025 - IX R 4/23; veröffentlicht am 21.8.2025).

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Einkommensteuer/Umwandlungssteuer //

Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste (BFH)

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des UmwStG vom 1.1.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das bei der Umwandlung eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt. Das gilt auch dann, wenn der Wert zu niedrig angesetzt wurde, weil bei der Umwandlung die Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Der auf den Umwandlungsstichtag festgestellte verrechenbare Verlust eines Kommanditisten der einbringenden KG im Sinne von § 15a EStG mindert den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nicht (BFH, Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22; veröffentlicht am 21.8.2025).

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