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Einkommen- & Lohnsteuer

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OECD //

Side-by-Side Package veröffentlicht

Es ist eine weitere Anpassung des Mindeststeuergesetzes absehbar. Nachdem am 5.1.2026 das Inclusive Framework on BEPS der OECD das mit den USA verhandelte Side-by-Side Package veröffentlicht hat, wurde am 12.1.2026 die Anerkennung des dadurch geltenden neuen Safe Harbour durch eine Öffnungsklausel in Art. 32 Mindeststeuerrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht (ABl EU C/2026/253). Das Side-by-Side-System basiert auf zwei Safe Harbours für MNE-Gruppen, deren oberste Muttergesellschaft in einem vom Inclusive Framework anerkannten Steuersystem ihren Sitz hat. Der Side-by-Side Safe Harbour befreit unter den weiteren Voraussetzungen Unternehmensgruppen ab dem Wirtschaftsjahr 2026 von der IIR und UTPR in anderen Jurisdiktionen. Die USA gelten förmlich als Steuerhoheitsgebiet, das von diesen Safe Harbours profitieren kann und damit sind US-Konzerne praktisch von Pillar Two ausgenommen. Dieses Side-by-Side-System wurde von den EU-Mitgliedstaaten gebilligt. Der übergangsweise geltende Safe Harbour auf der Grundlage der länderspezifischen Berichterstattung wird allerdings um ein Jahr bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2027 verlängert und für 2027 soll ein Übergangssteuersatz i. H. von 17 % gelten. Es wird ein permanenter ETR Safe Harbour mit einer etwas vereinfachten Berechnungsformel der effektiven Steuerquote je Steuerhoheitsgebiet (simplified ETR Safe Harbour) mit Anwendung jedenfalls ab dem Wirtschaftsjahr 2027 eingeführt.

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BFH //

Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale

Die Kläger sind Eheleute. Sie erwarben 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in Polen. Diese wurde durch eine aufwendige Sanierung zu einem Restaurant und Spa umgebaut, der 2014 fertiggestellt wurde. Ein Ehepartner arbeitet seit 2013 in Deutschland und hatte von 2013 bis 2016 in Deutschland auch eine Wohnung. Daneben bestand ein Wohnsitz in Polen, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger darstellte. Für 2013 und 2014 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Verluste aus der gewerblichen Tätigkeit in Polen wurden in Deutschland zunächst im Rahmen des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG berücksichtigt. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Verluste nur nach polnischem Steuerrecht ermittelt wurden und wandte folglich eine Überleitungsrechnung an. Dabei wurde die AfA des § 7i EStG nicht berücksichtigt, da kein inländisches Baudenkmal vorlag. Die Bescheide wurden entsprechend geändert. Hiergegen wandten sich die Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht. Gegen das klageabweisende Urteil legten die Kläger Revision beim BFH ein. Der BFH hob daraufhin das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das FG Düsseldorf zurück. Das Finanzgericht wies die Klage erneut ab. Hiergegen legten die Kläger erneut Revision beim BFH ein.

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Einkommensteuer //

Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten (BFH)

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 7/23; veröffentlicht am 15.1.2026).

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Einkommensteuer //

Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer (FG)

Das Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 24/25 anhängig).

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Einkommensteuer //

Steuerstundungsmodell: Zur Rolle des Gründungsgesellschafters und zur Relevanz von Verlusten aus der Inanspruchnahme eines IAB (BFH)

Ein Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nichtaufgriffsgrenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 2.10.2025 - IV R 14/23; veröffentlicht am 15.1.2026).

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Einkommensteuer //

Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als SBV II bei der Mitunternehmerschaft (BFH)

Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) II anzusehen ist (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 12/23; veröffentlicht am 8.1.2026).

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Einkommensteuer //

"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft aus einer Personengesellschaft gegen Übertragung "eigener" Anteile (BFH)

Der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz v. 25.5.2009 (BGBl I 2009, 1102) eingefügte § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB hat nichts an der Beurteilung geändert, dass es sich bei den von der Kapitalgesellschaft erworbenen eigenen Anteilen, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, steuerrechtlich um Wirtschaftsgüter handelt (BFH, Urteil v. 21.8.2025 - IV R 16/22; veröffentlicht am 8.1.2026).

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Einkommensteuer/Verfahrensrecht //

Keine rückwirkende Beseitigung einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines „Vorkaufrechts“ (BFH)

Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auf der Annahme, das durch den Gesellschafter entgeltlich bestellte "Vorkaufsrecht" (hier: nach spanischem Recht) an einem Grundstück habe den Gesellschafter als Eigentümer nicht belastet und für die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte keinen Wert, und verkauft der Gesellschafter als Grundstückseigentümer das Grundstück später an die Gesellschaft als Vorkaufsberechtigte, führt die Anrechnung des Kaufpreises für das "Vorkaufsrecht" auf den Kaufpreis für das Grundstück nicht dazu, dass die vGA rückwirkend entfällt (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 10.8.1994 - X R 42/91) (BFH, Urteil v. 21.10.2025 - VIII R 19/23; veröffentlicht am 8.1.2026).

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Einkommensteuer //

Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BFH)

Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - VI R 4/23; veröffentlicht am 8.1.2026).

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Einkommensteuer/Verfahrensrecht //

Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG (BFH)

Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das Finanzgericht, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. des § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen worden ist (BFH, Urteil v. 9.9.2025 - VI R 23/23; veröffentlicht am 8.1.2026).

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