EuGH lässt Schätzungen zur Ermittlung der Steuerschuld nach § 14c UStG zu
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt durch Übermittlung durch die Post bekanntgegeben werden. Post im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleister. Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten (ab 1.1.2025 am vierten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz vom 8.4.2025 ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zähle nicht zu diesen Änderungsvorschriften.
Die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann in Fällen eines „strukturellen Zustellungsdefizits“ ohne Weiteres entkräftet werden. Ein strukturelles Zustellungsdefizit liegt vor, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass das durch den privaten Postdienstleister abgeholte Schreiben dem Empfänger zuverlässig innerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO seit Abholung der Post zugeht.
Nach Maßgabe des BFH-Urteils v. 20.7.2025 ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu versagen, wenn eine nicht genehmigte Nebentätigkeit erfolgt, aus der keine Einnahmen erzielt werden.
Mit Urteil vom 18.6.2025 hat der BFH sich zu verschiedenen Aspekten einer Schätzung durch die Finanzverwaltung geäußert. Im Mittelpunkt des Urteils steht dabei die Frage, ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung eine Schätzung unter Heranziehung der amtlichen Richtsatzsammlungen des BMF vornehmen darf.
Der EuGH hat erneut Stellung zur Steuerschuld von Unternehmern bei unrichtigem Ausweis der Umsatzsteuer gegenüber Endverbrauchern bezogen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) hat eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt (BayVGH, Entscheidung v. 14.11.2025 - Vf. 3-VII-23).
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt durch Übermittlung durch die Post bekanntgegeben werden. Post im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleister. Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten (ab 1.1.2025 am vierten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz vom 8.4.2025 ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bereits bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO eingreift; § 129 AO zähle nicht zu diesen Änderungsvorschriften.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat November 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich ‑ selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist ‑ bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm ‑ bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO ‑ jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BFH, Urteil v. 17.9.2025 - X R 11, 12/24; veröffentlicht am 20.11.2025).
Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum beSt seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter (BFH, Urteil v. 1.10.2025 - X R 31/23; veröffentlicht am 20.11.2025).
Der BFH hat dem EuGH eine Frage zur europarechtskonformität des § 20 Abs. 2 AStG zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 3.6.2025 - IX R 39/21; veröffentlicht am 20.11.2025).
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i.V.m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren (BFH, Urteil v. 7.10.2025 - IX R 7/24; veröffentlicht am 20.11.2025).
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (BFH, Urteil v. 7.10.2025 - IX R 26/24; veröffentlicht am 20.11.2025).
Die Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den (faktischen) Alleingesellschafter stellt zwar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, ist aus Sicht des Alleingesellschafters jedoch mit 0 EUR zu bewerten (FG Münster, Urteil v. 29.10.2025 - 9 K 1180/22 Kap; Revision zugelassen).
Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen (FG Münster, Urteil v. 2.9.2025 - 1 K 102/23 E).
Die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann in Fällen eines „strukturellen Zustellungsdefizits“ ohne Weiteres entkräftet werden. Ein strukturelles Zustellungsdefizit liegt vor, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass das durch den privaten Postdienstleister abgeholte Schreiben dem Empfänger zuverlässig innerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO seit Abholung der Post zugeht.
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein von der Schweizerischen Unfallversicherung gezahltes Unfalltaggeld für einen nicht auf dem Arbeitsweg erlittenen Nichtberufsunfall eine mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland vergleichbare Leistung ist.
In einem Streit um die Grenzgängerbesteuerung eines in die Schweiz einpendelnden Arbeitnehmers entschied das FG Baden-Württemberg zugunsten des Steuerpflichtigen, dass dieser an einer ausreichenden Zahl von Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückgekehrt war.
Nach Maßgabe des BFH-Urteils v. 20.7.2025 ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu versagen, wenn eine nicht genehmigte Nebentätigkeit erfolgt, aus der keine Einnahmen erzielt werden.
Mit Urteil vom 18.6.2025 hat der BFH sich zu verschiedenen Aspekten einer Schätzung durch die Finanzverwaltung geäußert. Im Mittelpunkt des Urteils steht dabei die Frage, ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung eine Schätzung unter Heranziehung der amtlichen Richtsatzsammlungen des BMF vornehmen darf.