Das Bilanzsteuerrecht und der BFH
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Mit Urteil vom 21.8.2025 - IV R 16/22 erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Zudem hat der BFH umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine finden die allgemeinen Grundsätze auf die vom Verein im Gegenzug erbrachten Leistungen (für einheitliche Leistungen, für Haupt- und Nebenleistungen oder für komplexe Leistungen eigener Art) Anwendung, wodurch sich die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge als durchaus komplex darstellen kann.
Der BFH verneinte in drei gleichlautenden Urteilen v. 8.10.2025 in den Verfahren II R 20/23, II R 21/23 und II R 22/23 die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten nach §§ 18, 19 GrEStG. Dies gilt sowohl für die Steuerschuldner (in den Urteilssachverhalten zwei Geschwister) als auch für die beurkundende Notarin. Zugleich bestätigte der BFH, dass nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefristen eine rückwirkende Fristverlängerung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Abgabe der Anzeige ausgeschlossen ist.
Der BFH hatte mit Urteil vom 9.7.2025 über die umsatzsteuerliche Behandlung einer digitalen Zusatzleistung zu befinden, die in einer frühen Phase der Digitalisierung ohne gesondertes Entgelt in bestehende Print-Abonnements integriert wurde.
§ 9 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG normiert zwar grds. ein Ausschließlichkeitsgebot, § 9 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Satz 3 GewStG enthalten jedoch Ausnahmen (sog. kürzungsunschädliche Tätigkeiten). Eine weitere Ausnahme wurde vom BFH insbesondere für Betriebsvorrichtungen entwickelt, wenn die vermietete Immobilie ohne diese nicht sinnvoll nutzbar ist.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.
Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Bei elektronischen Gerichtsakten müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (BGH, Urteil v. 10.2.2026 - VI ZR 313/24). Hierüber informiert die BRAK.
Sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Hilden ist rechtswidrig und unwirksam (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.3.2026 - 5 K 7062/25).
Der Forderungskauf ohne Übernahme des Forderungseinzugs stellt keine Factoringleistung und keine Einziehung von Forderungen dar, sondern vielmehr einen - steuerfreien - Umsatz „im Geschäft mit Forderungen“ i. S. des § 4 Nr. 8c UStG bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL (FG Düsseldorf, Urteil v. 27.6.2025 - 5 K 125/24 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 47/25).
Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Mit Urteil vom 21.8.2025 - IV R 16/22 erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Zudem hat der BFH umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Der BGH hat erstmalig über Auskunfts- und Haftungsansprüche entschieden, die eine gegen das Corona-Virus geimpfte Person wegen behaupteter Impfschäden gegen den Hersteller des Impfstoffs geltend macht. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 9.3.2026 - VI ZR 335/24).
Die BRAK macht auf ein Urteil des OLG Düsseldorf aufmerksam, wonach Anwälte in ihren AGB nicht vorgeben dürfen, dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird. Dies gilt nicht nur – wie der BGH schon entschieden hatte – bei Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Sie sind als Mandanten ebenso schutzbedürftig. Eine entsprechende Honorarvereinbarung ist aber nicht generell unwirksam – es muss aber minutengenau abgerechnet werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.1.2026 - 24 U 65/22).
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) teilt mit, dass die gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuer-Bundesmodell beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 472/26 anhängig ist.
Die BRAK macht auf ein Grundsatzurteil des BGH im Hinblick auf Online-Kurse und -coachings aufmerksam. Hiermit stellt der BGH klar, dass Online-Live-Fortbildungen weiterhin ohne behördliche Genehmigung stattfinden können (BGH, Urteil v. 5.2.2026 - III ZR 137/25).