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Rechtsprechung

Abo Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

Aufgrund der zunehmenden Kirchenaustritte in den vergangenen Jahren sowie des fehlenden Nachwuchses im pastoralen Bereich, beides durch eine Vielzahl von Auslösern bedingt, kamen und kommen die Kirchen in die Bredouille: Einerseits brechen Einnahmen aus Kirchensteuer weg, andererseits können die bestehenden Gemeinden nicht mehr wie gewollt seelsorgerisch betreut werden. Wie in der freien Wirtschaft üblich, könnte aus mehreren „Filialen“ eine neue Gemeinde errichtet werden. Da aber die Kirchen bzw. die Bistümer, Gemeinden etc. über erhebliche Immobilienvermögen in verschiedensten Gestalten verfügen, war im Kontext von derartigen „Umstrukturierungen“ die Erhebung von Grunderwerbsteuer ungeklärt.

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Abo u.a. Umsatzsteuer //

Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Steuernachforderungen in sog. Bauträger-Fällen (BFH)

Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt ‑ auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB ‑ mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das FG das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des FG gemäß § 17 Abs. 2 GVG umfasst. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger im Sinne des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 45/20; veröffentlicht am 28.9.2023).

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Abo Verfahrensrecht //

Rückforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempfänger nach Schaffung des § 90 Abs. 3a EStG (BFH)

Auch nach der Einfügung des Abs. 3a in § 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempfänger gemäß § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückfordern kann (BFH, Urteil v. 23.8.2023 - X R 9/21; veröffentlicht am 28.9.2023).

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Abo Einkommensteuer //

Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (BFH)

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses muss nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - XI R 37/20; veröffentlicht am 28.9.2023).

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Abo Erbschaftsteuer //

Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (BFH)

Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden (BFH, Urteil v. 10.5.2023 - II R 3/21; veröffentlicht am 28.9.2023).

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Abo Verfahrensrecht //

Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer) (BFH)

Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1 AO bereits seit der Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, soweit die Zahlung der Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (BFH, Urteil v. 24.5.2023 - II R 23/20; veröffentlicht am 28.9.2023).

Abo Abgeltungsteuertarif //

Kein Abgeltungsteuertarif für Darlehen an ausländische Kapitalgesellschaften

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG listet eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zum Abgeltungsteuertarif in Höhe von 25 % auf. Veränderungen haben sich in den letzten Jahren hinsichtlich der Frage ergeben, ob der Schuldner der Kapitalerträge im Inland ansässig sein muss oder es auf dessen Sitz nicht ankommt. Der BFH differenziert weiter zwischen den einzelnen Ausnahmetatbeständen (Beschluss v. 27.6.2023 - VIII R 15/21, EAAAJ-46358).

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Verfahrensrecht //

Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerwertbescheiden (FG)

Eine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides kommt nur ausnahmsweise in Betracht, soweit der Antragsteller den Antrag mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der Neuregelungen zur grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Bundesmodell begründet. Hinzukommen muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers, welches das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.9.2023 - 3 V 3080/23; nicht rechtskräftig).

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Abo Einkommensteuer //

Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes (BFH)

Wird der Bilanzansatz einer (nicht einnahmelosen) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 erfolgswirksam korrigiert (Nachholung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), liegt eine Betriebsvermögensminderung im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Dabei gilt das Halbabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Steuerpflichtigen im Jahr 2001 - vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens - unterlaufen ist (BFH, Urteil v. 27.7.2023 - IV R 15/20; veröffentlicht am 21.9.2023).

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Abo Einkommensteuer/Verfahrensrecht //

Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen (BFH)

Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG führen. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen (BFH, Beschluss v. 1.8.2023 - VIII R 8/21; veröffentlicht am 21.9.2023).

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Umsatzsteuer //

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug (BFH)

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu (BFH, Urteil v. 20.7.2023 - V R 13/21; veröffentlicht am 21.9.2023).

Abo Umsatzsteuer //

Wirtschaftliche Eingliederung bei umsatzsteuerlicher Organschaft mittels Verflechtung zwischen Organgesellschaften

Das BFH-Urteil v. 11.5.2023 behandelt einmal mehr das brandaktuelle Thema der umsatzsteuerlichen Organschaft. Der V. Senat des BFH fasst abermals die Rechtsprechungsgrundsätze zur wirtschaftlichen Eingliederung zusammen. Die Entscheidung zeigt, dass dem Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung insbesondere bei Vorhandensein von Schwestergesellschaften erhöhte Aufmerksamkeit beigemessen werden muss.

Abo Bewertung //

Verfassungsmäßigkeit der Grundstückswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinssätze

Der BFH-Beschluss v. 30.8.2023 bestätigt erneut die Verfassungsmäßigkeit des für Grundbesitz im BewG verankerten Verfahrens der typisierenden Bewertung. Die Untätigkeit des Gutachterausschusses führt nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit, da in diesem Fall die Bewertung und Besteuerung nach dem vom Gesetzgeber in § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG festgelegten Zinssatz erfolgt. Der BFH verweist den Steuerpflichtigen zudem auf die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

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