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Rechtsprechung

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Einkommensteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA I (BMF)

Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, z.B. aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten (Bestätigung des BMF-Schreibens v. 26.10.2018, BStBl 2018 I S. 1104). Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Körperschaftsteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA II (BFH)

Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Gewerbesteuer //

Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Umsatzsteuer //

Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

Umsatzsteuer //

Übertragung von Teilen eines Solarparks bei unveränderter Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks veräußert, aber danach seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den erzeugten Strom weiter als „Anlagenbetreiber“ ins Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung erhält.

Abgabenordnung/Einkommensteuer //

Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Mit Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV) betonte der BFH zwar, dass er ernstliche Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG habe, versagte aber trotzdem die Aussetzung der Vollziehung, da vorliegend eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Somit war die Aussetzung der Vollziehung wegen des Verböserungsverbots zu versagen.

Einkommensteuer //

Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

In der Vergangenheit waren sich Rechtsprechung und Finanzverwaltung in Fällen des entgeltlichen Verzichts auf die Ausübung eines Nießbrauchrechts an einem dem steuerlichen Privatvermögen zugehörigen Grundstück einig: Die entgeltliche Ablösung stellt grundsätzlich eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung dar. Mit Urteil v. 10.10.2025 - IX R 4/24 ( MAAAK-05864) bejahte der IX. Senat des BFH jedoch – mit Zustimmung des X. Senats – eine steuerbare Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i. V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar und hat insbesondere für existierende Nießbrauchsverträge eine hohe praxisrelevante Bedeutung.

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Einkommensteuer //

Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie (BFH)

Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils v. 7.11.2019 - I R 46/17). Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 44/22; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs (BFH)

Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen (BFH, Urteil v. 14.1.2026 - II R 24/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Gewerbesteuer //

Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr (BFH)

§ 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (BFH, Urteil v. 12.2.2026 - IV R 30/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Verfahrensrecht //

Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung (BFH)

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 27/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder (BFH)

Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt - unter den weiteren Voraussetzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - II R 9/23; veröffentlicht am 2.4.2026).

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