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Rechtsprechung

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Einkommensteuer //

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen (BFH)

Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog. modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - IV R 17/23; veröffentlicht am 19.2.2026).

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Körperschaftsteuer //

Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage (BFH)

Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird (Übertragung der Grundsätze zur Erdienbarkeit im Senatsurteil v. 7.3.2018 - I R 89/15). Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (z.B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung) (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22; veröffentlicht am 19.2.2026).

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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer //

Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage (BFH)

Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab (BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23; veröffentlicht am 19.2.2026).

Grunderwerbsteuer //

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH stellt mit Urteil v. 22.10.2025 klar, dass ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Erwerb eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG liegen bereits nicht vor, da der Nießbrauch im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen war und daher nicht als auf dem Erbbaurecht „ruhende“ dauernde Last qualifiziert werden kann.

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Verfahrensrecht //

Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen (FG)

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war. Das Gericht bejahte einen Gestaltungsmissbrauch (FG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2025 - 2 K 3874/15 F; NZB anhängig, BFH-Az. IV B 5/26).

Einkommen- und Erbschaftsteuer //

Die Folgen einer unerkannten Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung spielt in der steuerlichen Beratungspraxis eine herausragende Rolle. Durch die Begründung einer personellen und sachlichen Verflechtung wird die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung überschritten, sodass gewerbliche Einkünfte durch das Besitzunternehmen erzielt werden. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind auf eine langjährige und sich stetig fortentwickelnde Rechtsprechung zurückzuführen, die auch in den Einkommensteuer-Hinweisen Eingang gefunden hat. Da der Betriebsaufspaltung komplexe Regelungsmechanismen inhärent sind, kommt es in der steuerlichen Beratungspraxis immer wieder vor, dass die entsprechenden Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung nicht beachtet werden. Während dies in der laufenden Besteuerungspraxis bereits Unterschiede in der Besteuerung zur Folge hat, ergeben sich erhebliche Steuerrisiken bei Strukturierungsvorgängen, Nachfolgen oder Betriebsaufgaben und -veräußerungen.

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Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 - II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 - II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23; veröffentlicht am 12.2.2026).

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Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile (BFH)

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters - ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile - rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des BFH-Urteils v. 20.1.2015 - II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015 S. 553) (BFH, Urteil v. 22.10.2025 - II R 24/22; veröffentlicht am 12.2.2026).

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