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Rechtsprechung

Einkommensteuer //

Bei einer wirksamen Einbringung quoad sortem stehen die Nutzungen und die Substanz des eingebrachten Wirtschaftsguts der aufnehmenden Personengesellschaft zu

Eine Einbringung quoad sortem (d. h. dem Werte nach) führt dazu, dass die Nutzungen und die Substanz eines eingebrachten Wirtschaftsguts dem aufnehmenden Rechtsträger – einer Personengesellschaft – zustehen. Eine Erfassung der Nutzungen, und ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn im Sonderbetriebsbereich ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Lohnsteuer //

Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der BFH mit Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24 (IAAAK-10779) entschieden und damit die entgegenstehende Auffassung der Finanzbehörden in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR zurückgewiesen.

Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der GmbH selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 % (ab 1.7.2021: 90 %-Grenze), ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.

Einkommensteuer //

Anwendung der modifizierten Trennungstheorie bei Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG teilentgeltlich übertragen, ist der Gewinn nicht nach der strengen Trennungstheorie zu ermitteln, indem der Buchwert dem Entgelt nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen Teilentgelt und Verkehrswert gegenübergestellt wird. Vielmehr gelangt nach Maßgabe des BFH-Urteils v. 11.12.2025 - IV R 17/23 die modifizierte Trennungstheorie zur Anwendung, wonach der Buchwert dem Teilentgelt bis zu seiner Höhe gegenübergestellt wird. Überschreitet das Teilentgelt den Buchwert nicht, ergibt sich danach kein Gewinn.

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Einkommensteuer //

Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs (BFH)

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile v. 29.10.2019 - IX R 10/18 sowie v. 24.5.2022 - IX R 22/21). Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt (BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 4/25; veröffentlicht am 24.2.2026).

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Einkommensteuer //

Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn (BFH)

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an BFH, Urteil v. 28.1.2003 - VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24; veröffentlicht am 24.2.2026).

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Einkommensteuer //

Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen (BFH)

Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog. modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - IV R 17/23; veröffentlicht am 19.2.2026).

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Körperschaftsteuer //

Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage (BFH)

Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird (Übertragung der Grundsätze zur Erdienbarkeit im Senatsurteil v. 7.3.2018 - I R 89/15). Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (z.B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung) (BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 50/22; veröffentlicht am 19.2.2026).

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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer //

Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage (BFH)

Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab (BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 4/23; veröffentlicht am 19.2.2026).

Grunderwerbsteuer //

Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH stellt mit Urteil v. 22.10.2025 klar, dass ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht als Gegenleistung für den Erwerb eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG liegen bereits nicht vor, da der Nießbrauch im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eingetragen war und daher nicht als auf dem Erbbaurecht „ruhende“ dauernde Last qualifiziert werden kann.

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