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Rechtsprechung

Umsatzsteuer //

Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine finden die allgemeinen Grundsätze auf die vom Verein im Gegenzug erbrachten Leistungen (für einheitliche Leistungen, für Haupt- und Nebenleistungen oder für komplexe Leistungen eigener Art) Anwendung, wodurch sich die umsatzsteuerliche Beurteilung der Mitgliedsbeiträge als durchaus komplex darstellen kann.

Grunderwerbsteuer //

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

Der BFH verneinte in drei gleichlautenden Urteilen v. 8.10.2025 in den Verfahren II R 20/23, II R 21/23 und II R 22/23 die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten nach §§ 18, 19 GrEStG. Dies gilt sowohl für die Steuerschuldner (in den Urteilssachverhalten zwei Geschwister) als auch für die beurkundende Notarin. Zugleich bestätigte der BFH, dass nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefristen eine rückwirkende Fristverlängerung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Abgabe der Anzeige ausgeschlossen ist.

Gewerbesteuer //

Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung – Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung

§ 9 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG normiert zwar grds. ein Ausschließlichkeitsgebot, § 9 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Satz 3 GewStG enthalten jedoch Ausnahmen (sog. kürzungsunschädliche Tätigkeiten). Eine weitere Ausnahme wurde vom BFH insbesondere für Betriebsvorrichtungen entwickelt, wenn die vermietete Immobilie ohne diese nicht sinnvoll nutzbar ist.

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Gewerbesteuer //

Keine Hinzurechnung von in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingegangenen Miet- und Pachtzinsen (FG)

Eine Gewinnabsetzung bzw. Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG liegt nicht vor, soweit Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. d GewStG und § 8 Abs. 1 Buchst. e GewStG in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, sodass der entsprechende Aufwand neutralisiert wird. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind (Thüringer FG, Urteil v. 5.2.2026 - 1 K 183/22; Revision zugelassen).

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Gewerbesteuer //

Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (BFH)

§ 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG, weil dafür allein der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der BFH-Urteile v. 11.7.2023 - I R 21/20, BStBl II 2024, 413; v. 11.7.2023 - I R 36/20, BStBl II 2024, 419; v. 11.7.2023 - I R 40/20, BStBl II 2024, 434, und v. 11.7.2023 - I R 45/20, BStBl II 2024, 438: BFH, Urteil v. 17.12.2025 - I R 9/23; veröffentlicht am 26.2.2026).

Einkommensteuer //

Bei einer wirksamen Einbringung quoad sortem stehen die Nutzungen und die Substanz des eingebrachten Wirtschaftsguts der aufnehmenden Personengesellschaft zu

Eine Einbringung quoad sortem (d. h. dem Werte nach) führt dazu, dass die Nutzungen und die Substanz eines eingebrachten Wirtschaftsguts dem aufnehmenden Rechtsträger – einer Personengesellschaft – zustehen. Eine Erfassung der Nutzungen, und ein Entnahme- oder Veräußerungsgewinn im Sonderbetriebsbereich ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Lohnsteuer //

Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der BFH mit Urteil v. 19.11.2025 - VI R 18/24 (IAAAK-10779) entschieden und damit die entgegenstehende Auffassung der Finanzbehörden in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR zurückgewiesen.

Grunderwerbsteuer //

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der GmbH selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 % (ab 1.7.2021: 90 %-Grenze), ist der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten.

Einkommensteuer //

Anwendung der modifizierten Trennungstheorie bei Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG teilentgeltlich übertragen, ist der Gewinn nicht nach der strengen Trennungstheorie zu ermitteln, indem der Buchwert dem Entgelt nur anteilig nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen Teilentgelt und Verkehrswert gegenübergestellt wird. Vielmehr gelangt nach Maßgabe des BFH-Urteils v. 11.12.2025 - IV R 17/23 die modifizierte Trennungstheorie zur Anwendung, wonach der Buchwert dem Teilentgelt bis zu seiner Höhe gegenübergestellt wird. Überschreitet das Teilentgelt den Buchwert nicht, ergibt sich danach kein Gewinn.

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