Ertragsteuerliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Mit Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann ein Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft als tatsächlich durchgeführt i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt nach Ansicht des I. Senats nicht allein die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche voraus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den jeweiligen Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften erfasst werden. Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen. Dabei hält der Senat einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Eine Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren lässt die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt entfallen und führt zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.