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Rechtsprechung

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Einkommensteuer //

Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten sowie Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG (FG)

Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchs. bb EStG zu versteuern (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 7.10.2025 - 4 K 151/24; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 19/25).

Einkommensteuerrecht //

Quo vadis Trennungstheorie?

Seit Jahren kontrovers diskutiert wird die Frage, wie bei teilentgeltlichen Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ein etwaiger Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist. Nach der Einstellung des beim Großen Senat anhängigen Verfahrens GrS 1/16 im Jahr 2018 war für die steuerliche Beratungspraxis weiterhin offen, ob bei solchen Übertragungen die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Mit Urteil v. 11.12.2025 - IV R 17/23 (JAAAK-10423) hat der IV. Senat des BFH, indem er sich für die modifizierte Trennungstheorie ausspricht, seine Rechtsprechung nun fortgesetzt.

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Verfahrensrecht //

Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts (BRAK)

Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorschriftsmäßig besetzt ist. Auf einen entsprechenden Beschluss des BFH, der nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt wurde (BFH, Beschluss v. 12.2.2026 - V B 64/24), weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.

Körperschaftsteuer //

Ertragsteuerliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Mit Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22 hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wann ein Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft als tatsächlich durchgeführt i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt. Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft setzt nach Ansicht des I. Senats nicht allein die Erfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche voraus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den jeweiligen Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften erfasst werden. Zudem hat die Erfüllung zeitnah zu erfolgen. Dabei hält der Senat einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend. Eine Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren lässt die ertragsteuerliche Organschaft insgesamt entfallen und führt zur rückwirkenden Nichtanerkennung der Organschaft.

Körperschaftsteuer //

Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

Mit Beschluss v. 17.12.2025 stellt der BFH klar, dass bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer die vom VI. Senat im Lohnsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis nicht übertragbar sind. Während der VI. Senat lediglich davon ausgeht, dass ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen typischerweise auch privat genutzt wird, jedoch nicht dafür streitet, dass überhaupt eine private Nutzungserlaubnis besteht, gilt im vGA-Kontext allein die tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw. Dabei spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

Bilanzsteuerrecht //

BFH hebt die modifizierte Trennungstheorie für teilentgeltliche Buchwertübertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG auf den Thron

Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nach dem BFH-Urteil v. 11.12.2025 - IV R 17/23 nicht nach der sog. strengen Trennungstheorie, sondern nach der sog. modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln.

Steuerrecht //

Steuerliche Aspekte der Strafhaft

Überblick über die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten und das Besteuerungsverfahren während des Strafvollzugs

Maßnahmen des Strafvollzugs greifen tief in die persönliche Freiheit der Betroffenen ein. Gleichwohl entziehen sie sich nicht der Einbindung in die allgemeine Rechtsordnung. Dies gilt in gleicher Weise für das Steuerrecht. Entsprechende Fragen stellen sich daher auch im Zusammenhang mit einer Strafhaft.

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