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Rechtsprechung

Investmentsteuerrecht //

Übergangsregelung des § 56 InvStG – Verluste aus vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sind voll abziehbar

In den drei BFH-Urteilen v. 25.11.2025 - VIII R 15/22 ( LAAAK-09116), VIII R 22/23 ( VAAAK-09117) und VIII R 31/23 ( NAAAK-09111) war die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Anwendungsbereich von § 56 InvStG – der Übergangsregelung vom alten, semitransparenten Besteuerungsregime zum neuen, intransparenten Besteuerungsregime – bei der Besteuerung der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. Ebenso wurde die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz angezweifelt.

Körperschaftsteuer //

Die „Teilwertfalle“ des § 8b KStG bei Geschäftsanteilen im Streubesitz

Die „Teilwertfalle“ ist ein bekanntes steuerliches Phänomen, welches in der Praxis im besonderem Maße Geschäftsanteile im Anlagevermögen von Körperschaften, die dem Regime des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG unterliegen, betrifft. Ein aktuelles Verfahren vor dem FG München und die nun beim BFH anhängige Revision (I R 24/25) könnten für einen frischen Wind in diesem Themenkomplex sorgen.

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Einkommensteuer //

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines Privatjets mittels Vercharterers trotz siebenjähriger Verlustperiode (FG)

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren. Im Streitfall hat es die Einkunftserzielungsabsicht bejaht (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.1.2026 - 9 K 1503/24 E,F; rechtskräftig).

Abgabenordnung/Gemeinnützigkeitsrecht //

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei Aufhebung des Grundsatzes der Vermögensbindung

Eine Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist u. a. davon abhängig, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung; § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO, § 61 Abs. 1 AO). Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass der Grundsatz der Vermögensbindung nicht mehr gewahrt ist, ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährig rückwirkende Nachversteuerung die Rechtsfolge. – Mit Urteil v. 20.11.2025 entschied der BFH, dass in diesem Fall auch dann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht.

Umsatzsteuer //

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Die für die Geschäftsfortführung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Bei Verpachtung durch den Zwischenerwerber muss für die Prüfung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf den Pachtenden, nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Grunderwerbsteuer //

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Mit Urteil v. 14.1.2026 stellte der BFH im Verfahren II R 24/23 klar, dass eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG bei einem gemeinschaftlichen Grundstückserwerb durch mehrere Käufer nur dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag vollständig aufgehoben wird. Das bloße Ausscheiden eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag genügt hingegen nicht, weil der gemeinschaftliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks eine unteilbare Leistung betrifft und daher nur insgesamt beseitigt werden kann. Wird der Vertrag nur „teilweise“ aufgehoben, bleibt der Übereignungsanspruch der Erwerberseite bestehen, sodass eine steuerliche Rückgängigmachung ausscheidet und § 16 GrEStG nicht zur Anwendung gelangt.

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