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Rechtsprechung

Abgabenordnung/Gemeinnützigkeitsrecht //

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei Aufhebung des Grundsatzes der Vermögensbindung

Eine Steuerbegünstigung nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist u. a. davon abhängig, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung; § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO, § 61 Abs. 1 AO). Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass der Grundsatz der Vermögensbindung nicht mehr gewahrt ist, ist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 AO eine zehnjährig rückwirkende Nachversteuerung die Rechtsfolge. – Mit Urteil v. 20.11.2025 entschied der BFH, dass in diesem Fall auch dann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen i. S. des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ausscheide, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung über ein Jahr fortbesteht.

Umsatzsteuer //

Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Die für die Geschäftsfortführung i. S. des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Bei Verpachtung durch den Zwischenerwerber muss für die Prüfung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf den Pachtenden, nicht auf den Pächter abgestellt werden.

Grunderwerbsteuer //

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Mit Urteil v. 14.1.2026 stellte der BFH im Verfahren II R 24/23 klar, dass eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG bei einem gemeinschaftlichen Grundstückserwerb durch mehrere Käufer nur dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag vollständig aufgehoben wird. Das bloße Ausscheiden eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag genügt hingegen nicht, weil der gemeinschaftliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks eine unteilbare Leistung betrifft und daher nur insgesamt beseitigt werden kann. Wird der Vertrag nur „teilweise“ aufgehoben, bleibt der Übereignungsanspruch der Erwerberseite bestehen, sodass eine steuerliche Rückgängigmachung ausscheidet und § 16 GrEStG nicht zur Anwendung gelangt.

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Einkommensteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA I (BFH)

Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, z.B. aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten (Bestätigung des BMF-Schreibens v. 26.10.2018, BStBl 2018 I S. 1104). Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Körperschaftsteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA II (BFH)

Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Gewerbesteuer //

Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Umsatzsteuer //

Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

Umsatzsteuer //

Übertragung von Teilen eines Solarparks bei unveränderter Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks veräußert, aber danach seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den erzeugten Strom weiter als „Anlagenbetreiber“ ins Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung erhält.

Abgabenordnung/Einkommensteuer //

Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Mit Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV) betonte der BFH zwar, dass er ernstliche Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG habe, versagte aber trotzdem die Aussetzung der Vollziehung, da vorliegend eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Somit war die Aussetzung der Vollziehung wegen des Verböserungsverbots zu versagen.

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