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FG des Saarlandes | Anwendbarkeit der Künstlerklausel des Art. 13b DBA Frankreich bei teilweise festangestelltem Künstler
Der Kläger mit Wohnsitz in Frankreich war in den Streitjahren (2016, 2017 und 2018) als Musiker angestellt und bezog Arbeitslohn. Er trat in diesem Zusammenhang in Deutschland auf. Zudem war er während dieser Zeit als Betriebsrat tätig. Hierfür war der Kläger zu 50 % von der Arbeit freigestellt. Dem Kläger war 2015 eine Freistellungsbescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt worden. Diese widerrief das Finanzamt 2019 rückwirkend ab dem und setzte entsprechend Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag fest. Gegen den Widerruf sowie den Lohnsteuerbescheid wandte sich der Kläger zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht.
[i]Art. 13b DBA Frankreich hat als lex specialis Vorrang, doch gilt dies nur für einen Teil des ArbeitsentgeltsDas FG des Saarlandes sah die Klage als teilweise begründet an. Der Widerruf wa...