Fälle- und Fragenkatalog für die Steuerfachangestelltenprüfung
39. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
A. Einkommensteuer
1Persönliche Steuerpflicht
Lösung: Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist ohne Bedeutung, ob die natürliche Person steuerpflichtige Einkünfte bezieht, wohingegen die beschränkte Steuerpflicht das Vorliegen von inländischen Einkünften voraussetzt.
Theodor Amanlis ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er einen Wohnsitz im Inland hat. Auf Antrag kann er mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt werden (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Nicht einkommensteuerpflichtig (weder Wohnsitz noch Einkünfte im Inland).
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz im Inland).
Nicht einkommensteuerpflichtig (die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer).
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (Wohnsitz im Inland).
Dr. Emil Schlachter ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, da er inländische Einkünfte erzielt (§ 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 EStG). Auf Antrag kann Dr. Schlachter als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Dr. Schlachter stehen als EU-Staatsangehöriger die familienbezogenen Steuervergünstigungen nach § 1a EStG zu. Die Eheleute können auf Antrag zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Nicht einkommensteuerpflichtig (Gewinne der Gesellschaft sind von den Gesellschaftern zu versteuern).