RL 77/388/EWG Artikel 11

Abschnitt VIII: Besteuerungsgrundlage

Artikel 11 [1] Im Inland

A. Im Inland

(1) Die Besteuerungsgrundlage ist:

  1. bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;

  2. bei den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;

  3. bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung;

  4. bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umsätzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes.

(2) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen:

  1. die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;

  2. die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

(3) In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen:

  1. die Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;

  2. die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird;

  3. die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind. Der Steuerpflichtige muss den tatsächlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteuerabzug für die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten, die am nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Teil B Absatz 6 für Umsätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) Unterabsatz 2 einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags entspricht.

Dieser Bruchteil wird so festgelegt, dass sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags beläuft.

(5) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen und bei Dienstleistungen den Wert von steuerfreiem Anlagegold im Sinne von Artikel 26b einzubeziehen, wenn es vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt und für die Verarbeitung verwendet wird und infolgedessen bei der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen seinen Status als von der Mehrwertsteuer befreites Anlagegold verliert. Der zugrunde zu legende Wert ist der Normalwert des Anlagegoldes zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen.

(6) Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Besteuerungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenständen oder bei Dienstleistungen der Normalwert ist. Von dieser Möglichkeit kann nur in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Empfänger Gebrauch gemacht werden, zu denen familiäre oder andere enge persönliche Bindungen, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, sowie eigentumsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Bindungen, gemäß der Definition des Mitgliedstaats, bestehen. Für die Zwecke dieser Bestimmung kann als rechtliche Bindung auch die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Familie des Arbeitnehmers oder anderen diesem nahe stehenden Personen gelten.

Der Anwendungsbereich des ersten Unterabsatzes ist auf folgende Fälle beschränkt:

  1. die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert und der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt;

  2. die Gegenleistung ist niedriger als der Normalwert, der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt und der Umsatz unterliegt einer Befreiung gemäß Artikel 13 oder Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b;

  3. die Gegenleistung ist höher als der Normalwert und der Lieferer und Dienstleistungserbringer ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 17 berechtigt.

Für die Zwecke des ersten und zweiten Unterabsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen.

Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes ergangen ist.

(7) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als „Normalwert“ der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung erfolgt, an einen selbständigen Lieferer oder Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz besteuert wird, zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten.

Kann keine vergleichbare Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen ermittelt werden, so ist der Normalwert nicht unter dem Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises nicht unter dem Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden, oder bei Dienstleistungen nicht unter dem Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung, zu bestimmen.

B. Bei der Einfuhr von Gegenständen

(1) Die Besteuerungsgrundlage ist, auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b), der Wert, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist.

(2) (weggefallen)

(3) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:

  1. die außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats sowie die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;

  2. die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten im Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen.

    Unter „erstem Bestimmungsort„ ist der Ort zu verstehen, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem die Gegenstände in den Einfuhrmitgliedstaat verbracht werden, angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung im Einfuhrmitgliedstaat erfolgt.

    In die Besteuerungsgrundlage sind auch die vorgenannten Nebenkosten einzubeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.

(4) In die Besteuerungsgrundlage sind die in Teil A Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Faktoren nicht einzubeziehen.

(5) Für vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie außerhalb der Gemeinschaft instand gesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, dass die steuerliche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer für den fertigen Gegenstand die gleiche ist wie diejenige, die angewandt worden wäre, wenn der Gegenstand im Inland instand gesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden wäre.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten, die am nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstaben a), b) und c) einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgesetzten Betrags entspricht.

Dieser Bruchteil wird so festgelegt, dass sich die dergestalt für die Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgesetzten Betrags beläuft.

C. Verschiedene Bestimmungen

(1) Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Besteuerungsgrundlage unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

Jedoch können die Mitgliedstaaten im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von dieser Regel abweichen.

(2) Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so wird der Umrechnungskurs nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt.

Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines anderen Umsatzes als der Einfuhr von Gegenständen dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein mit Bezug auf diesen oder diese Devisenmärkte festgelegter Kurs entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Einzelheiten. Bei bestimmten Umsätzen oder bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, den Umrechnungskurs anzuwenden, der nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt worden ist.

(3) In Bezug auf die Kosten der zurückzugebenden Warenumschließungen können die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren:

  • sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage unberücksichtigt lassen, müssen gleichzeitig aber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen nicht zurückgegeben werden;

  • sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage berücksichtigen, müssen aber gleichzeitig die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen tatsächlich zurückgegeben werden.

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NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 11 Teil A Abs. 1 i. d. F., Abs. 5 bis 7 angefügt gem. RL 2006/69/EG v. 24. 7. 2006 (ABl EU Nr. L 221 S. 9), Abs. 4, Teil B Abs. 6 angefügt gem. RL 94/5/EG v. 14. 2. 1994 (ABl EG Nr. L 60 S. 16); Teil B Abs. 1 i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47), Abs. 2 weggefallen, Abs. 5 und Teil C Abs. 2 i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1); Teil B Abs. 3 i. d. F. der RL 95/7/EG v. 10. 4. 1995 (ABl EG Nr. L 102 S. 18).