RL 77/388/EWG Artikel 28

Abschnitt XVI: Übergangsbestimmungen

Artikel 28 [1]

(1) Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Befugnis der ersten vier Gedankenstriche des Artikels 17 der Zweiten Richtlinie des Rates vom in Kraft gesetzten Vorschriften sind für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten vom jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften an nicht mehr anwendbar.

(1a) Bis zum kann das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die am von der Steuer befreit waren, Artikel 11 Teil B Absatz 6 dergestalt anwenden, dass sich die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Falle auf 2,5 v. H. des gemäß Artikel 11 Teil B Absätze 1 bis 4 festgelegten Betrags beläuft.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 finden die nachstehenden Bestimmungen während der in Artikel 28l genannten Übergangszeit Anwendung.

  1. Ausnahmeregelungen, wonach die auf der vorausgehenden Stufe gezahlte Steuer zurückerstattet wird, und ermäßigte Sätze, die niedriger als der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegte Mindestsatz für die ermäßigten Sätze sind, die am 1. Januar 1991 anwendbar waren, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und die die Bedingungen gemäß Artikel 17 letzter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie vom 11. April 1967 erfüllen, können beibehalten werden.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung der Eigenmittel in Bezug auf diese Umsätze sicherzustellen.

    Sollten die Bestimmungen dieses Absatzes dazu führen, dass für Irland Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Energieerzeugnissen für Heiz- und Beleuchtungszwecke entstehen, kann Irland auf einen besonderen Antrag hin von der Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 einen ermäßigten Satz auf die Lieferungen dieser Erzeugnisse anzuwenden. In einem solchen Fall unterbreitet Irland der Kommission einen entsprechenden Antrag, dem alle notwendigen Informationen beigefügt sind. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags keinen Beschluss gefasst, so wird davon ausgegangen, dass Irland die vorgeschlagenen ermäßigten Sätze anwenden darf.

  2. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für andere als die in Anhang H aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen Steuerbefreiungen mit einer Rückerstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuer oder ermäßigte Sätze unterhalb des in Artikel 12 Absatz 3 festgesetzten Mindestsatzes für den ermäßigten Satz angewandt haben, können für diese Gegenstände und Dienstleistungen den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden.

  3. Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 12 Absatz 3 verpflichtet sind, den von ihnen am angewandten Normalsatz um mehr als 2 % heraufzusetzen, können für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen ermäßigten Satz unterhalb des in Artikel 12 Absatz 3 festgesetzten Mindestsatzes für den ermäßigten Satz anwenden. Ferner können diese Mitgliedstaaten diesen Satz auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen anwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Absatzes keine Steuerbefreiungen mit einer Rückerstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuer vorsehen.

  4. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen einen ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen Satz weiter anwenden.

  5. Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf Umsätze mit anderen als den in Anhang H aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, können für solche Umsätze den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden, sofern der Satz mindestens 12 % beträgt.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die der Mehrwertsteuer gemäß einer Sonderregelung nach Artikel 26a Teile B und C unterliegen.

  6. Die Griechische Republik kann in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf bestimmten Inseln im Ägäischen Meer, nämlich Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skyros, Mehrwertsteuersätze anwenden, die bis zu 30 % unter den entsprechenden, auf dem griechischen Festland geltenden Sätzen liegen.

  7. Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1994 anhand eines Berichts der Kommission die Bestimmungen der Buchstaben a) bis f) insbesondere mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Im Fall erheblicher Wettbewerbsverzerrungen erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Maßnahmen.

  8. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 von der Möglichkeit nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, können für die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands den Steuersatz anwenden, der auf den Gegenstand nach Durchführung der Arbeiten anwendbar ist.

    Zur Anwendung dieser Bestimmung wird als Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands die an den Auftraggeber vorgenommene Übergabe eines beweglichen Gegenstands angesehen, den der Auftragnehmer aus Stoffen oder Gegenständen hergestellt oder zusammengestellt hat, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat.

  9. Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus (einschließlich Knollen, Wurzeln und ähnliche Erzeugnisse, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken) sowie auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Satz anwenden.

  10. Die Republik Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.

  11. Die Portugiesische Republik darf auf das Gaststättengewerbe einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt.

(3) Während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten

  1. die in Anhang E aufgeführten nach Artikel 13 oder 15 befreiten Umsätze weiterhin besteuern;

  2. die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien;

  3. den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, für die Besteuerung der nach Anhang G befreiten Umsätze zu optieren;

  4. Bestimmungen, die von dem Grundsatz des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen sofortigen Abzugs abweichen, weiterhin anwenden;

  5. die von Artikel 6 Absatz 4 und von Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) abweichenden Vorschriften weiterhin anwenden;

  6. vorsehen, dass bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der anlässlich des Erwerbs kein Recht auf Vorsteuerabzug besessen hat, zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, die Besteuerungsgrundlage in dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht;

  7. in Abweichung von Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 3 die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dienstleistungen der Reisebüros – ohne Recht auf Vorsteuerabzug – weiterhin befreien. Diese Ausnahme ist auch auf Reisebüros anwendbar, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig sind.

(3a) Bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 3 der Richtlinie 89/465/EWG [2] über die Abschaffung der Übergangsregelungen gemäß Absatz 3 wird Spanien ermächtigt, die in Anhang E Nummer 2 genannten Umsätze – soweit diese die Dienstleistungen der Autoren betreffen – sowie die in Anhang F Nummern 23 und 25 genannten Umsätze zu befreien.

(4) Die Übergangszeit wird zunächst auf fünf Jahre, beginnend mit dem , festgelegt. Spätestens sechs Monate vor Ende dieses Zeitraums – und später je nach Bedarf – überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission die Lage, die sich durch die in Absatz 3 aufgeführten Abweichungen ergeben hat, um auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die vollständige oder teilweise Abschaffung dieser Abweichungen zu entscheiden.

(5) Im Rahmen der endgültigen Regelung wird die Personenbeförderung für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecke im Ausgangsland nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig zu erlassenden Einzelheiten besteuert.

(6) Der Rat kann einen Mitgliedstaat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2010 die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 auf maximal zwei der in Anhang K aufgeführten Kategorien von Dienstleistungen anzuwenden. In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat auch ermächtigt werden, den ermäßigten Steuersatz auf Dienstleistungen anzuwenden, die drei der genannten Kategorien angehören.

Die betreffenden Dienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie müssen arbeitsintensiv sein;

  2. sie müssen in überwiegendem Maße direkt an Endverbraucher erbracht werden;

  3. sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen;

  4. es muss ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Ermäßigung des MwSt-Satzes bedingten Preissenkungen und der absehbaren Zunahme der Nachfrage und der Beschäftigung bestehen.

Durch die Anwendung des ermäßigten Satzes darf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht gefährdet werden.

Ein Mitgliedstaat, der die ermäßigten Sätze gemäß dieser Bestimmung erstmals nach dem 31. Dezember 2005 auf eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen anwenden möchte, teilt dies der Kommission bis zum mit. Er übermittelt ihr vor diesem Zeitpunkt sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu den neuen Maßnahmen, die er einzuführen gedenkt, insbesondere Folgendes:

  1. Anwendungsbereich der Maßnahme und genaue Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen;

  2. Angaben, die belegen, dass die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind;

  3. Angaben zu der haushaltsmäßigen Belastung durch die beabsichtigte Maßnahme.

Die zur Anwendung des in Unterabsatz 1 bezeichneten ermäßigten Satzes ermächtigten Mitgliedstaaten legen vor dem einen Bericht mit einer detaillierten Gesamtbeurteilung der Wirksamkeit der Regelung, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihre Effizienz, vor.

Vor dem 31. Dezember 2002 legt die Kommission dem Rat und dem Parlament einen globalen Bewertungsbericht vor, nötigenfalls zusammen mit einem Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren MwSt-Satz.

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NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 28 Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. e i. d. F. der RL 94/5/EG v. 14. 2. 1994 (ABl EG Nr. L 60 S. 16); Abs. 2 Buchst. a bis d, f und g i. d. F. der RL 92/77/EWG v. 19. 10. 1992 (ABl EG Nr. L 316 S. 1), Buchst. h angefügt gem. RL 95/7/EG v. 10. 4. 1995 (ABl EG Nr. L 102 S. 18), Buchst. i angefügt gem. RL 96/42/EG v. 25. 6. 1996 (ABl EG Nr. L 170 S. 34), Buchst. j und k angefügt gem. RL 2000/17/EG v. 30. 3. 2000 (ABl EG Nr. L 84 S. 24); Abs. 3a eingefügt gem. RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1); Abs. 6 angefügt gem. RL 1999/85/EG v. 22. 10. 1999 (ABl EG Nr. L 277 S. 34), nunmehr i. d. F. der RL 2006/18/EG v. 14. 2. 2006 (ABl EU Nr. L 51 S. 12).

2Amtl. Anm.: ABl Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21.