RL 77/388/EWG Artikel 34

Abschnitt XIX: Schlussbestimmungen

Artikel 34

Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten zum ersten Mal am und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten vor. Dieser Bericht wird vom Rat dem Europäischen Parlament übermittelt.

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NAAAA-76443