RL 77/388/EWG Artikel 3

Abschnitt III: Territorialität

Artikel 3 [1]

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

  • „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates„ das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

  • „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft„ das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

  • „Drittlandsgebiet“ und „Drittland“ jedes Gebiet, das in den Absätzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaates definiert ist.

(2) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter „Inland“ der Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

(3) Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

  • Bundesrepublik Deutschland:
    die Insel Helgoland,
    das Gebiet von Büsingen;

  • Königreich Spanien:
    Ceuta,
    Melilla;

  • Italienische Republik:
    Livigno,
    Campione d'Italia,
    der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

Ferner gelten nicht als Inland:

  • Königreich Spanien:
    Kanarische Inseln;

  • Französische Republik:
    die überseeischen Departements;

  • Republik Griechenland:
    Αχιο Ορος (Berg Athos).

(4) Abweichend von Absatz 1 und angesichts

  • der Abkommen und Verträge, die das Fürstentum Monaco und die Insel Man mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossenen haben,

  • des Vertrags zur Gründung der Republik Zypern,

gelten das Fürstentum Monaco, die Insel Man und die auf Zypern gelegenen Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt;

  • Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort die Republik Zypern ist.

(5) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 insbesondere in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1); Abs. 4 i. d. F. des Protokolls Nr. 3 der Beitrittsakte v. 16. 4. 2003 (ABl EU Nr. L 236 S. 33).