RL 77/388/EWG Artikel 2

Abschnitt II: Steueranwendungsbereich

Artikel 2

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

  1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

  2. die Einfuhr von Gegenständen.

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NAAAA-76443