RL 77/388/EWG Artikel 28k :

Abschnitt XVIa [1]: Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 28k [2]: Verschiedene Bestimmungen

Für die Zeit bis zum gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Mitgliedstaaten können für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben, Steuerfreiheit gewähren.

    Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:

    1. „Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung der Nummer 5 aufgestellt werden;

    2. “Reisende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben” alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat genannt ist;

    3. „innergemeinschaftlicher Luft- oder Seeverkehr“ jede Beförderung im Luft- oder Seeverkehr, die im Inland im Sinne von Artikel 3 beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt.

    Den Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen gleichgestellt sind Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes während der innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden.

    Diese Befreiung gilt auch für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen auf dem Gelände der beiden Kanaltunnel-Terminals im Falle von Reisenden, die einen gültigen Fahrausweis für die Strecke zwischen den beiden Terminals besitzen.

  2. Die Steuerfreiheit nach Nummer 1 gilt nur für Lieferungen von Gegenständen,

    1. deren Gesamtwert pro Person und pro Reise 90 ECU nicht überschreitet.

      In Abweichung von Artikel 28m legen die Mitgliedstaaten den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert des oben genannten Betrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG fest.

      Überschreitet der Gesamtwert mehrerer Gegenstände oder mehrerer Lieferungen von Gegenständen pro Person und pro Reise diese Höchstgrenzen, so wird die Steuerfreiheit nur bis zu diesen Beträgen gewährt, wobei der Wert eines Gegenstandes nicht teilbar ist;

    2. die mengenmäßig pro Person und pro Reise die Höchstgrenzen nicht überschreiten, die in den Gemeinschaftsbestimmungen für den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.

      Der Wert der innerhalb dieser Höchstmengen erfolgenden Lieferungen von Gegenständen wird bei der Anwendung des Buchstabens a) nicht berücksichtigt.

  3. Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer nach Artikel 17 Absatz 2, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen verwendet werden, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind.

  4. Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit anwenden, wenden diese Bestimmung auch auf die Einfuhren, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferungen von Gegenständen an, die für einen Steuerpflichtigen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen bestimmt sind, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind.

  5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine korrekte und einfache Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbrauch zu verhüten.

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1Anm. d. Red.: Abschnitt XVIa (Art. 28a-28m) eingefügt gem. RL 91/680/EWG v. (ABl EG Nr. L 376 S. 1).

2Anm. d. Red.: Art. 28k Nr. 2 Buchst. a i. d. F. der RL 94/4/EG v. 14. 2. 1994 (ABl EG Nr. L 60 S. 14).