RL 77/388/EWG Artikel 35

Abschnitt XIX: Schlussbestimmungen

Artikel 35

Der Rat erlässt zu gegebener Zeit im Interesse des Gemeinsamen Marktes auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig entsprechende Richtlinien, die darauf hinzielen, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu vervollständigen und insbesondere die abweichenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten schrittweise einzuschränken oder zu beseitigen, um zu einer Übereinstimmung der nationalen Mehrwertsteuersysteme zu gelangen und somit die Verwirklichung des in Artikel 4 der Ersten Richtlinie des Rates vom genannten Zieles vorzubereiten.

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NAAAA-76443