RL 77/388/EWG Artikel 21 :

Abschnitt XII: Steuerschuldner

Artikel 21 [1]: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

(1) Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer:

  1. der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b), c) und f) genannten Fälle. Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen Dienstleistung die Steuer schuldet;

  2. der steuerpflichtige Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird;

  3. der Empfänger der Lieferung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe des Artikels 28c Teil E Absatz 3;

    • der Empfänger dieser Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist;

    • die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Artikel 22 Absatz 3.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für den Fall vorsehen, dass ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger in diesem Land einen Steuervertreter benannt hat;

  4. jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist;

  5. die Person, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt;

  6. der steuerpflichtige Empfänger, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist und an den die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e) geliefert werden, wenn die betreffende Lieferung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1:

  1. Ist der Steuerschuldner im Sinne von Absatz 1 ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, so können die Mitgliedstaaten ihm gestatten, einen Steuervertreter zu benennen, der die Steuer schuldet. Diese Option unterliegt den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen und Modalitäten.

  2. Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen vorgenommen und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige ansässig ist oder seinen Geschäftssitz hat, keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG [2] und 77/799/EWG [3] sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt) [4] vergleichbar ist, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen ein von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen benannter Steuervertreter die Steuer schuldet.

  3. Im Falle der nachfolgend genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Steuer von dem steuerpflichtigen Empfänger geschuldet wird:

    1. Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund von Artikel 5 Absatz 5 als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen;

    2. Überlassung von Personal für die unter Ziffer i) fallenden Tätigkeiten;

    3. Lieferung von in Artikel 13 Teil B Buchstaben g) und h) genannten Grundstücken, wenn der Lieferer gemäß Teil C Buchstabe b) des genannten Artikels für die Besteuerung optiert hat;

    4. Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten Abfallstoffen, und gewissen Gegenständen und Dienstleistungen, entsprechend der Auflistung in Anhang M;

    5. Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen ebenfalls steuerpflichtigen Sicherungsnehmer;

    6. Lieferung von Gegenständen im Anschluss an die Übertragung des Eigentumsvorbehalts auf einen Zessionar und die Ausübung des übertragenen Rechts durch den Zessionar;

    7. Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.

    Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Steuerpflichtiger, der auch Tätigkeiten ausführt oder Umsätze bewirkt, die nicht als steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 2 angesehen werden, in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, als Steuerpflichtiger gilt. Eine nicht steuerpflichtige Einrichtung des öffentlichen Rechts kann in Bezug auf gemäß den Ziffern v), vi) und vii) erhaltene Lieferungen oder Dienstleistungen als Steuerpflichtiger gelten.

    Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten festlegen, für welche Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen und für welche Kategorien von Leistungserbringern oder Leistungsempfängern sie von diesen Maßnahmen Gebrauch machen. Sie können ferner die Anwendung dieser Regelung auf einige der in Anhang M genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen beschränken.

    Die Mitgliedstaaten informieren den nach Artikel 29 eingesetzten Ausschuss über die Einführung jeder neuen einzelstaatlichen Maßnahme, die in Umsetzung der Bestimmungen dieses Buchstabens ergangen ist.

(3) In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.

(4) Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.

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1Anm. d. Red.: Art. 21 Abs. 1 i. d. F. des Art. 28g i. d. F. der RL 2003/92/EG v. 7. 10. 2003 (ABl EU Nr. L 260 S. 8); Abs. 2 i. d. F. des Art. 28g i. d. F. der RL 2006/69/EG v. 24. 7. 2006 (ABl EU Nr. L 221 S. 9); Abs. 3 und 4 i. d. F. des Art. 28g i. d. F. der RL 2000/65/EG v. 17. 10. 2000 (ABl EG Nr. L 269 S. 44).

2Amtl. Anm.: ABl L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

3Amtl. Anm.: ABl L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

4Amtl. Anm.: ABl L 24 vom 1. 2. 1992, S. 1.