RL 77/388/EWG Artikel 28l:

Abschnitt XVIa [1]: Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 28l: Geltungsdauer

Die in diesem Abschnitt vorgesehene Übergangsregelung tritt am in Kraft. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 1994 einen Bericht über das Funktionieren der Übergangsregelung mit Vorschlägen für die endgültige Regelung.

Die Übergangsregelung wird von einer endgültigen Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten abgelöst, die von dem Grundsatz ausgeht, dass die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.

Zu diesem Zweck beschließt der Rat, wenn er nach eingehender Prüfung des genannten Berichts zu der Feststellung gelangt ist, dass die Bedingungen für den Übergang zur endgültigen Regelung in zufrieden stellender Weise erfüllt sind, vor dem 31. Dezember 1995 auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die für das Inkrafttreten und die Anwendung der endgültigen Regelung erforderlichen Maßnahmen.

Die Übergangsregelung hat eine Geltungsdauer von vier Jahren und gilt folglich bis zum 31. Dezember 1996. Diese Geltungsdauer wird automatisch bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung und auf jeden Fall um den Zeitraum verlängert, in dem der Rat noch nicht über die endgültige Regelung befunden hat.

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NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Abschnitt XVIa (Art. 28a-28m) eingefügt gem. RL 91/680/EWG v. (ABl EG Nr. L 376 S. 1).