RL 77/388/EWG Artikel 22 :

Abschnitt XIII: Pflichten der Steuerschuldner

Artikel 22 [1]: Verpflichtungen im inneren Anwendungsbereich

(1)

  1. Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

  2. Unbeschadet von Buchstabe a) muss jeder Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen anzeigen, wenn die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht erfüllt sind.

  3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Steuerpflichtige eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält,

    • der im Inland Lieferungen von Gegenständen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es sich um andere Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen als jene handelt, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) oder f) ausschließlich der Lieferungs- bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 28a Absatz 4 genannten Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, einigen der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Steuerpflichtigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuzuweisen;

    • der in Absatz 1 Buchstabe b) genannt ist sowie der, der das in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 vorgesehene Optionsrecht ausgeübt hat;

    • der im Inland den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergeben, die er im Ausland erbringt.

  4. Der persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird zur Kennung des Mitgliedstaates, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt. Die Hellenische Republik wird jedoch ermächtigt, das Präfix „EL“ zu verwenden.

  5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der im Buchstaben c) genannten Steuerpflichtigen ermöglicht und somit die korrekte Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Übergangsregelung für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze sicherstellt.

(2)

  1. Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.

  2. Jeder Steuerpflichtige muss ein Register der Gegenstände führen, die er für Zwecke seiner Umsätze gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b) fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

    Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Identifizierung der Gegenstände ermöglichen, die an ihn aus einem anderen Mitgliedstaat von einem in diesem Mitgliedstaat Steuerpflichtigen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder für dessen Rechnung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) dritter oder vierter Gedankenstrich versandt worden sind.

(3)

  1. Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

    Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor eine der in Unterabsatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt ist, entweder selbst eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

    Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen die Verpflichtung auferlegen, eine Rechnung auch für andere als die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken. Dabei können die Mitgliedstaaten geringere Anforderungen in Bezug auf diese Rechnungen stellen, als unter den Buchstaben b), c) und d) aufgeführt sind.

    Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Verpflichtung befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken und die mit oder ohne Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 13 sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) steuerbefreit sind.

    Jedes Dokument oder jede Mitteilung, die zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgestellt. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, können die Steuerpflichtigen von der Verpflichtung befreien, diese Dokumente oder Anzeigen mit bestimmten obligatorischen Angaben zu versehen.

    Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, Fristen für die Rechnungstellung setzen.

    Unter den Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, kann für mehrere getrennte Lieferungen oder Dienstleistungen periodisch eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden.

    Rechnungen können von einem Kunden des Steuerpflichtigen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von diesem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern dies zwischen den beiden Parteien in einer vorherigen Vereinbarung festgelegt wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung jeder Rechnung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, legen die Bedingungen und Modalitäten der vorherigen Vereinbarungen sowie Verfahren zur Rechnungsakzeptierung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kunden fest.

    Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, weitere Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen durch ihre Kunden festlegen. Sie können insbesondere verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden. Auf jeden Fall müssen unabhängig vom Sitz des Kunden dieselben Anforderungen gelten.

    Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet bewirken, außerdem besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnungen ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen [2] und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern [3] sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt) [4] vergleichbar ist.

  2. Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

    • das Ausstellungsdatum,

    • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,

    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,

    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,

    • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,

    • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,

    • das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

    • die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,

    • den anzuwendenden Steuersatz,

    • den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,

    • bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt,

    • bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge: die in Artikel 28a Absatz 2 aufgeführten Angaben,

    • bei Differenzbesteuerung: den Verweis auf Artikel 26 oder Artikel 26a oder auf die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde,

    • wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 ist: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift.

    Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden anzugeben.

    Die Mitgliedstaaten fordern keine Unterschrift der Rechnungen.

    Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende Steuer nach der Umrechnungsmethode gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 2 in der Landeswährung des Mitgliedstaats angegeben ist, in dem die Lieferungen von Gegenständen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden.

    Wenn dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Rechnungen, die sich auf die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden.

  3. Die gemäß Buchstabe a) ausgestellten Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.

    Elektronisch übermittelte Rechnungen werden von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden

    • entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [5]; die Mitgliedstaaten können allerdings verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird (Artikel 2 Nummern 6 und 10 der genannten Richtlinie);

    • oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs [6], wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; die Mitgliedstaaten können allerdings unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich ist.

    Die Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden. Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht – gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag – zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen vor, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.

    Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf die elektronische Übermittlung der Rechnungen auferlegen. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 2005 für die Anwendung dieses Systems eine Anzeigepflicht vorsehen.

    Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für die elektronische Ausstellung von Rechnungen festlegen, wenn die Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist.

    In Fällen von Teillieferungen, bei denen mehrere Rechnungen auf elektronischem Wege an ein und denselben Empfänger übersandt werden, ist es zulässig, dass Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufgeführt werden, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.

  4. Jeder Steuerpflichtige trägt Sorge für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, sein Kunde oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat.

    Für die Zwecke dieser Richtlinie kann der Steuerpflichtige den Aufbewahrungsort bestimmen, sofern er den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen oder Daten unverzüglich zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, ihnen den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn dieser sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets befindet. Die Mitgliedstaaten können ferner den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, alle von ihnen selbst oder von ihren Kunden oder einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten Rechnungen sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im Inland aufzubewahren, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet.

    Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Soweit die Rechnungen nach Buchstabe c) Unterabsatz 3 betroffen sind, dürfen die enthaltenen Angaben nicht geändert werden und sie müssen während dieses Zeitraums lesbar bleiben.

    Die Mitgliedstaaten legen fest, über welchen Zeitraum Steuerpflichtige Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen aufbewahren müssen und Rechnungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, aufbewahrt werden müssen.

    Um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 3 durchzusetzen, können die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt wurden, d. h. auf Papier oder im elektronischen Format, aufzubewahren sind. Sie können zudem verlangen, dass bei der Aufbewahrung der Rechnungen auf elektronischem Träger die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der jeweiligen Rechnung nachgewiesen wird, ebenfalls aufzubewahren sind.

    Die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten können spezielle Anforderungen festlegen, wonach die Aufbewahrung von Rechnungen in einem Land verboten oder eingeschränkt wird, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist, und kein Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen auf elektronischem Weg, auf das Herunterladen und auf die Verwendung nach Artikel 22a existiert.

    Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen vorschreiben, dass für nichtsteuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind.

  5. Für die Zwecke der Buchstaben c) und d) wird die Übermittlung und Aufbewahrung einer Rechnung „auf elektronischem Weg“ definiert als Übermittlung an bzw. Bereitstellung für den Empfänger und Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch andere optische oder elektromagnetische Verfahren.

    Für die Zwecke dieser Richtlinie werden von den Mitgliedstaaten als Rechnung alle im Papier- bzw. elektronischen Format vorliegenden Dokumente bzw. Mitteilungen anerkannt, die den Bedingungen des vorliegenden Absatzes genügen.

(4)

  1. Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

  2. Die Steuererklärung muss alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der sich auf diese Steuer und Abzüge beziehenden Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.

  3. Die Steuererklärung muss außerdem folgende Angaben enthalten:

    • zum einen den Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 28c Teil A, für die während des Steuerzeitraums ein Steueranspruch eingetreten ist.

      Außerdem ist Folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die innerhalb eines anderen Mitgliedstaats bewirkt wurden und für die der Steueranspruch während des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands bzw. der Beförderung der Gegenstände im Inland liegt;

    • zum anderen den Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen nach Artikel 28a Absätze 1 und 6, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch eingetreten ist.

      Außerdem ist Folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands oder der Beförderung der Gegenstände im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt, sowie der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Lieferungen von Gegenständen, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steuerpflichtige als Steuerschuldner gemäß Artikel 28c Teil E Absatz 3 bezeichnet wurde und für die während des Erklärungszeitraums der Steueranspruch eingetreten ist.

(5) Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben.

(6)

  1. Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muss auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

  2. Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss außerdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über die Erwerber mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A Buchstaben a) und d) geliefert hat, sowie über die Empfänger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der in Unterabsatz 5 genannten Umsätze.

    Die Aufstellung ist für jedes Kalendervierteljahr innerhalb eines Zeitraums und nach den Modalitäten vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit auf jeden Fall die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Aufstellungen auf elektronischem Wege übermitteln darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

    Die Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:

    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, unter der er Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe a) bewirkt hat;

    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden;

    • und für jeden Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige bewirkt hat. Diese Beträge werden für das Kalenderquartal ausgewiesen, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

    Die Aufstellung muss außerdem folgende Angaben enthalten:

    • für die Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 28c Teil A Buchstabe d) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestimmungsmitgliedstaat sowie den nach Artikel 28e Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrag dieser Lieferungen;

    • den Betrag der Berichtigungen gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 1. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr zu erklären, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.

    In den Fällen gemäß Artikel 28b Teil A Absatz 2 Unterabsatz 3 hat der Steuerpflichtige mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland in der Aufstellung folgende Einzelangaben zu machen:

    • seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

    • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Steuerpflichtigen bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

    • und für jeden einzelnen dieser Empfänger den Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der auf diese Weise vom Steuerpflichtigen im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Quartal anzugeben, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

  3. Abweichend von Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten verlangen, dass

    • die Aufstellungen monatlich abgegeben werden;

    • die Aufstellungen weitere Informationen enthalten.

  4. Hinsichtlich der Lieferungen von neuen Fahrzeugen unter den in Artikel 28c Teil A Buchstabe b) angegebenen Bedingungen durch einen Steuerpflichtigen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an einen Käufer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 28a Absatz 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Verkäufer alle erforderlichen Informationen mitteilt, um die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Verwaltung zu ermöglichen.

  5. Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die im Inland Gegenstände gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 6 innergemeinschaftlich erwerben, die Abgabe von Erklärungen mit ausführlichen Angaben über diesen Erwerb verlangen; für Zeiträume von weniger als einem Monat können solche Erklärungen jedoch nicht verlangt werden.

    Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass Personen, die den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b) bewirken, bei der Abgabe der in Absatz 4 genannten Steuererklärung alle Informationen liefern, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Verwaltung erforderlich sind.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 anstelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen; sie ergreifen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Absatz 3 die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, die vorstehend erwähnten Zahlungspflichten erfüllen.

(8) Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen im Inland und zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Pflichten noch weitere Pflichten aufzuerlegen.

(9)

  1. Die Mitgliedstaaten können folgende Steuerpflichtige von bestimmten oder allen Pflichten befreien:

    • Steuerpflichtige, die nur Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die nach den Artikeln 13 und 15 steuerfrei sind,

    • Steuerpflichtige, die die in Artikel 24 vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und die unter die in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Abweichung fallen,

    • Steuerpflichtige, die keine Umsätze im Sinne von Absatz 4 Buchstabe c) bewirken.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben d) können die unter dem dritten Gedankenstrich genannten Steuerpflichtigen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 befreit werden.

  2. Die Mitgliedstaaten können auch andere als die unter Buchstabe a) genannten Steuerpflichtigen von bestimmten in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Pflichten befreien.

  3. Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen von der Zahlung der geschuldeten Steuer befreien, wenn der Steuerbetrag geringfügig ist.

  4. Vorbehaltlich der Konsultation des Ausschusses gemäß Artikel 29 und unter von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten bei Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen vorsehen, dass diese Rechnungen in folgenden Fällen bestimmte Angaben nach Absatz 3 Buchstabe b) nicht enthalten müssen,

    • wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist

    • oder wenn die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken im betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen sich schwierig gestaltet.

    Diese Rechnungen müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten:

    • das Ausstellungsdatum,

    • die Identifizierung des Steuerpflichtigen,

    • die Identifizierung der Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen,

    • den zu zahlenden Steuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung.

    Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Vereinfachung darf jedoch nicht auf Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) angewendet werden.

  5. Machen die Mitgliedstaaten von der unter Buchstabe a) dritter Gedankenstrich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Steuerpflichtigen, die keine der Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) tätigen, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zuzuweisen, so ist auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Kunden, sofern diese keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, durch eine andere, von den betreffenden Mitgliedstaaten näher bestimmte Nummer, die so genannte Steuerregisternummer, zu ersetzen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten können, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c einem Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, außerdem vorsehen, dass die Rechnung folgende Angaben enthält:

    • bei Dienstleistungen nach Artikel 28b Teile C, D, E und F sowie bei Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A und Teil E Nummer 3 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) sowie die Steuerregisternummer des Leistenden;

    • bei anderen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen lediglich die Steuerregisternummer des Leistenden oder lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c).

(10) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zu entrichtende Steuer schulden, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen und eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) erhalten.

(11) Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c) sowie des innergemeinschaftlichen Erwerbs von neuen Fahrzeugen nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b) legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die abzugebende Erklärung und die zu leistende Zahlung fest.

(12) Der Rat kann die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, besondere Maßnahmen einzuführen, um die in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Meldeverpflichtungen zu vereinfachen. Diese Vereinfachungsmaßnahmen, die die sichere Überwachung der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen, können die Form der folgenden Bestimmungen annehmen:

  1. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Steuerpflichtigen, die die drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, eine jährliche Aufstellung mit den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern derjenigen Erwerber in anderen Mitgliedstaaten vorlegen, denen sie unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen Gegenstände geliefert haben:

    • der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gelieferten Gegenstände und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5, 6 und 28a Absatz 5 übersteigt ohne Mehrwertsteuer den Jahresbetrag, der als Referenzbetrag für die Steuerbefreiung nach Artikel 24 dient, um nicht mehr als 35 000 ECU;

    • der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkten Lieferungen von Gegenständen beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 15 000 ECU;

    • bei den von ihnen bewirkten Lieferungen gemäß Artikel 28c Teil A handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.

  2. Die Mitgliedstaaten, die den Steuerzeitraum, für den der Steuerpflichtige die Erklärung nach Absatz 4 abzugeben hat, auf mehr als drei Monate festlegen, können den Steuerpflichtigen ermächtigen, die Aufstellung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

    • der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gelieferten Gegenstände, und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5, 6 und des Artikels 28a Absatz 5 beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den Gegenwert von 200 000 ECU in Landeswährung;

    • der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkten Lieferungen von Gegenständen beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den Gegenwert von 15 000 ECU in Landeswährung;

    • bei den von ihnen bewirkten Lieferungen gemäß Artikel 28c Teil A handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.

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NAAAA-76443

1Anm. d. Red.: Art. 22 Abs. 1 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 2003/92/EG v. 7. 10. 2003 (ABl EU Nr. L 260 S. 8); Abs. 2 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 95/7/EG v. 10. 4. 1995 (ABl EG Nr. L 102 S. 18); Abs. 3, 8 und 9 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 2001/115/EG v. 20. 12. 2001 (ABl EG 2002 Nr. L 15 S. 24); Abs. 4 und 6 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 2002/38/EG v. 7. 5. 2002 (ABl EG Nr. L 128 S. 41); Abs. 5, 10 und 12 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 91/680/EWG v. 16. 12. 1991 (ABl EG Nr. L 376 S. 1); Abs. 7 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 2000/65/EG v. 17. 10. 2000 (ABl EG Nr. L 269 S. 44); Abs. 11 i. d. F. des Art. 28h i. d. F. der RL 92/111/EWG v. 14. 12. 1992 (ABl EG Nr. L 384 S. 47).

2Amtl. Anm.: ABl L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG (ABl L 175 vom 28. 6. 2001, S. 17).

3Amtl. Anm.: ABl L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

4Amtl. Anm.: ABl L 24 vom 1. 2. 1992, S. 1.

5Amtl. Anm.: ABl L 13 vom 19. 1. 2000, S. 12.

6Amtl. Anm.: ABl L 338 vom 28. 12. 1994, S. 98.