NWB Nr. 35 vom Seite 3199 Fach 8

Die Kraftfahrzeugsteuer Gesamtdarstellung

Raymond Halaczinsk und Dieter Zens *

I. Einführung

Die Kraftfahrzeugsteuer entwickelte sich aus Straßenbenutzungsgebühren und aus Luxusabgaben. Sie wurde 1906 durch das Reichsstempelgesetz als Reichssteuer für Pkw eingeführt. 1922 wurde das heute im Wesentlichen noch geltende KraftStG eingeführt. Seit 1949 ist die Kraftfahrzeugsteuer eine Landessteuer. Bis zum fließt das Steueraufkommen nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG den Ländern zu. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. (BGBl 2009 I S. 606) ist die Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund übertragen worden. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in den Katalog der Bundessteuern in Art. 106 Abs. 1 GG unter Nr. 3 aufgenommen und entsprechend aus dem Katalog der Landessteuer nach Art. 106 Abs. 2 GG gestrichen worden – Wegfall von Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG. Als Ausgleich für den Verlust des Kraftfahrzeugsteueraufkommens erhalten die Länder ab einen festen Geldbetrag aus dem Steueraufkommen des Bundes. Für das (halbe) Jahr 2009 beträgt dieser 4.570.882.000 € und ab 2010 jährlich 8.991.764.000 €. Diese Kompensation ist durch den neuen Art. 106b GG verfassungsrechtlich abgesichert. Die Beträge selber sind im Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund festgelegt. Mit der Änderung von Art.107 Abs. 1 S. 4 GG im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ist festgelegt worden, dass diese auf die Länder zu verteilenden Kompensationsbeträge vollumfänglich in den Finanzausgleich innerhalb der Länder – horizontaler Finanzausgleich – einzubeziehen sind.

Die Gesetzgebungshoheit bleibt nach wie vor beim Bund. Bis im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2, 2 HS GG i. V. mit Art. 72 Abs. 2 GG und ab nach Art 105 Abs. 2, 1. HS GG. Die Durchführung und Verwaltung des KraftStG obliegt bis eigenständig den Ländern, die diese auf bestimmte Finanzämter konzentriert haben. Mit der Neufassung des Art 108 Abs. 1 S. 1 GG zum ist auch die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer und sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern auf den Bunde übertragen worden. Damit liegen ab diesem Datum Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer beim Bund. In der Praxis wird die Verwaltung auch künftig zunächst durch die örtlichen (Landes-) Finanzämter ausgeübt, die dann insoweit als Organ der Bundesfinanzverwaltung tätig werden (Organleihe). Folgeänderungen im KraftStG sind im Rahmen des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. (BGBl 2009 S. 1170) umgesetzt. Insbesondere wird der Begriff Finanzamt durch die Formulierung „Für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde” ersetzt. Mit dieser neuen Begrifflichkeit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die nach wie vor mit dem Vollzug der Kraftfahrzeugsteuer befassten Finanzämter ab die Kraftfahrzeugsteuer nicht als den Obersten Landesfinanzbehörden unterstehende Behörde, sondern als vom Bund und damit im Ergebnis dem Bundesfinanzministerium der Finanzen beauftragte Stelle tätig werden.

Derzeit gilt das KraftStG 2002 in der Fassung v. (BGBl 2002 I S. 3818, BStBl 2002 I S. 975), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. ( BGBl 2009 I S. 1170). Die Durchführung verschiedener Vorschriften des KraftStG ist in der KraftStDV geregelt. Aktuell ist die KraftStDV 2002 v. (BGBl 2002 I S. 3856, BStBl 2002 I S. 987), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. (BGBl 2009 I S. 1170).

Tz. 1 Geltungsbereich

a) Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

Das KraftStG gilt im gesamten Bundesgebiet, Sonderregelungen für Berlin sind mit Ablauf des ausgelaufen. Der , BStBl 2006 II S. 721) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Mehrwertsteuer und zu den besonderen Verbrauchsteuern die Besteuerung von Pkw in der EU nicht harmonisiert sei. Bis zur Verabschiedung von entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakten sind die Mitgliedstaaten folglich in ihrer Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe sie eine Kraftfahrzeug- oder Zulassungssteuer erheben wollen.

b) Wesen der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird steuersystematisch den Verkehrsteuern zugeordnet ( NWB CAAAA-65947). § 1 KraftStG regelt ausdrücklich, dass auf die Kraftfahrzeugsteuer diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

Rechtstheoretisch soll die Kraftfahrzeugsteuer als Äquivalent für die Abnutzung öffentlicher Straßen und für die Belastung der Umwelt durch Abgase und Lärm gerechtfertigt sein. Die Zweckbindung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens stellt den Abgabencharakter nicht in Frage ( NWB ZAAAA-66022). Fiskalische Erwägungen treten aber immer mehr in den Vordergrund (Kraftfahrzeugsteueraufkommen 2008 ca. 8,84 Mrd. € (davon Pkw etwa 7,5 Mrd. €); dazu kommt die Energiesteuer (bis Mineralölsteuer) mit einem Aufkommen von 39,4 Mrd. € (2007). Dass neben dem Energie- bzw. Mineralölverbrauch auch das Halten von Kraftfahrzeugen besteuert wird, ist nicht verfassungswidrig ( NWB HAAAB-23772; , BStBl 2002 II S. 398).

Entgegen allen politischen Ankündigungen, das Steuerrecht zu vereinfachen, ist das Kraftfahrzeugsteuerrecht immer komplizierter geworden. Dies beruht auf einer komplizierten Belastungsverteilung der Kraftfahrzeugsteuer (Anreiz und Belohnung des Haltens schadstoffreduzierter Fahrzeuge und Bestrafen nicht [mehr] schadstoffarmer Fahrzeuge). Durch dieses Gesetz sollte die Entwicklung und der Erwerb möglichst emissions- und verbrauchsarmer Pkw gefördert und ein Anreiz für die Umrüstung und Stilllegung emissionsintensiver Fahrzeuge geschaffen werden. Dabei wurde bereits 1997 gesetzlich festgelegt, dass die abgesenkten Steuersätze für besonders schadstoff- und CO2-reduzierte Pkw nur befristet gewährt werden. Betroffen sind Pkw, die den Abgasnormen Euro 4, D 4, D 3 und Euro 2 entsprechen oder höchstens 90 g Kohlendioxid je km ausstoßen. Für diese Fahrzeuge sind zum erhöhte Steuersätze in Kraft getreten. Welche Fahrzeuge betroffen sind und welche Fahrzeuge noch und wie kraftfahrzeugsteuerlich begünstig sind, ergibt sich vor allem aus der Schlüsselnummer; Näheres s. Tz. 37.

Zum war die letzte der durch das KraftStÄndG v. (BGBl 1997 I S. 805) geregelten Steuersatzerhöhungen für Pkw wirksam, mit denen die Vergünstigungen für besonders emissionsreduzierte Pkw finanziert werden. Hiervon sind etwa 12 Mio wenig schadstoffreduzierte Fahrzeuge betroffen. Entsprechend stieg die Kraftfahrzeugsteuer zu 2005 für Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 1 und bestimmte andere (ältere) Pkw sowie für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren an; Näheres dazu s. Tz. 37, b, cc–ee. Durch bestimmte Aufrüstkatalysatoren können die Steuererhöhungen verhindert, bzw. vermindert werden. Steuerbefreiungen für besonders emissionsreduzierte Pkw enden spätestens am und werden bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr seit dem nur noch für sog. 3-Liter-Autos gewährt, deren Kohlendioxidemissionen 90 g/km nicht übersteigen. Diese Art der Steuerdifferenzierung ist mit den ökologischen Zielsetzungen vereinbar und nicht verfassungswidrig ( NWB HAAAA-70901, m. w. H.)

Für die mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Pkw ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2007 I S. 356) sowohl eine befristete Steuerbefreiung für die Nachrüstung eines Pkw mit Partikelminderungstechnik als auch ein befristeter Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer für solche Diesel-Pkw, die nicht die Voraussetzungen einer Partikelminderungsstufe erfüllen, eingeführt worden.

Lediglich das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2007 I S. 1958) war von dem Gedanken einer Entlastung des Straßengüterverkehrs geprägt. Der bei der Besteuerung von Pkw im Vordergrund stehende Umweltschutzgedanke ist hier zu Lasten einer Begünstigung inländischer Halter von Schwerlastzügen in den Hintergrund getreten. Im Rahmen dieses Gesetzes ist die Kraftfahrzeugsteuer für schwere Lkw aller Schadstoffklassen gesenkt worden.

Mit der Änderung des KraftStG durch Art. 11 des Jahressteuergesetzes 2008 und der KraftStDV durch Art. 12 des Jahressteuergesetzes 2008 hat der Gesetzgeber einige Anpassungen an geänderte verkehrsrechtliche Vorschriften sowie verschiedene technische und redaktionelle Änderungen des KraftStG vorgenommen.

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” v. (BGBl I S. 2896) ist das KraftStG insbesondere um die neue Vorschrift des § 10 a KraftSt – Sonderregelung für Personenkraftwagen – ergänzt worden. Es handelt sich um eine Begünstigung in Form einer befristeten Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer, mit der die Automobilkonjunktur belebt werden soll. Daneben hat der Gesetzgeber den durch Zeitablauf gegenstandslosen § 3b KraftStG – Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw – aufgehoben, sowie § 3c Abs. 2 und Abs. 4 KraftStG und § 5 Abs. 4 KraftStG sprachlich an die seit geltende FZV angepasst. In den §§ 3d, 5 Abs. 1 Nr. 4 und 7 KraftStG sind der (sprachlichen) Klarstellung dienende Änderungen umgesetzt worden und in § 12 KraftStG eine Änderungsmöglichkeit bei Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen des neuen § 10a KraftStG aufgenommen worden.

Eine Zäsur ist nunmehr zum mit Einführung der CO2-orientierten Kraftfahrzeugsteuer für Pkw eingetreten. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. (BGBl 2009 I S. 606) tritt regelmäßig für ab erstmals zugelassene Pkw der CO2-Ausstoß und damit der Kraftstoffverbrauch als Bemessungsgrundlage in den Vordergrund. Daneben hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift zur Steuerbefreiung besonders schadstoffarmer Diesel-Pkw (§ 3b KraftStG) geschaffen sowie eine Vielzahl von Formulierungen des KraftStG an die zum auf den Bund übergegangene Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer angepasst; s. o. Eine Vereinfachung des Kraftfahrzeugsteuerrechts ergibt sich durch diese Regelung nicht, da für Krafträder, Wohnmobile und andere Fahrzeuge, sowie für vor dem 1. 7. 2009 erstmals zugelassene Pkw die alte gewichts- bzw. hubraumorientierte Besteuerung unverändert erhalten bleibt. Eine Günstigerprüfung für ab zugelassene Pkw und eine ab 2012 und ab 2014 sich ändernde CO2-Freigrenze tragen ebenfalls nicht zur Vereinfachung des Gesetzes bei.

Tz. 2 Kraftfahrzeugsteuerrecht und Regelungen des Verkehrsrechts

a) Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmungen

Die Regelungen des KraftStG sind eng mit denen des Straßenverkehrsrechts verknüpft. Deshalb stimmen die kraftfahrzeugsteuerlichen Begriffe weitgehend mit den verkehrsrechtlichen Begriffen überein. In § 2 Abs. 2 KraftStG ist ausdrücklich angeordnet, dass sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften richten.

b) Bindung an die Entscheidung der Verkehrsbehörden

In der Regel sind die Finanzbehörden an die Entscheidungen der Verkehrsbehörden, insbesondere der Zulassungsbehörden, gebunden. Dies gilt vor allem für die sog. rechtsgestaltenden Verwaltungsakte. Rechtsgestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte mit rechtlicher Bindungswirkung für die Finanzämter sind insbesondere die Erteilung der Zulassung für zulassungspflichtige Fahrzeuge (§ 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV, bis : § 18 Abs. 1 StVZO) und die Erteilung der Betriebserlaubnis (ohne Erteilung der Zulassung) für zulassungsfreie Fahrzeuge (§ 3 Abs. 2 FZV, bis : § 18 Abs. 2 und 3, § 21 StVZO). Für die Schadstoffeinstufung und andere technische Feststellungen, z. B. zulässiges Gesamtgewicht, sind die Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich (§ 2 Abs. 2 KraftStG, dazu NWB FAAAB-17498). Gutachten des amtlichen Sachverständigen, die gegebenenfalls vor Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis einzuholen sind, sind keine Verwaltungsakte, obwohl der amtliche Sachverständige bei der Prüfung nach § 21 StVZO eine hoheitliche Tätigkeit ausübt. Die Beurteilung, ob es sich bei einem Fahrzeug um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FZV, bis : § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO) handelt, ist eine Angelegenheit der Verkehrsbehörden. Beantragt der Fahrzeughalter eine andere Einordnung seines Kraftfahrzeugs, muss er Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Verkehrsbehörde einlegen. Dies gilt auch für die Feststellung der Partikelminderungsstufen nach § 3c Abs. 1 Nr. 1 KraftStG und den Partikelminderungsklassen nach § 3c Abs. 1 Nr. 2 KraftStG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j und k KraftStDV sind diese dem zuständigen Finanzamt von der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Auch für die Feststellung der ab als Besteuerungsgrundlage (§ 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG) erforderliche Höhe des Kohlendioxidausstoßes sind die Feststellungen der Verkehrsbehörden maßgeblich.

Die Finanzbehörden und die Finanzgerichte sind nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 KraftStG an die Einstufung der Zulassungsbehörde bei Zulassung als ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugart gebunden. Dies ergibt sich aus der Verweisung für den im KraftStG verwendeten Begriff „Personenkraftwagen”. Maßgebend für dessen Bestimmung ist somit, – in erster Linie – das Verkehrsrecht, da es keine eigenständige kraftfahrzeugsteuerliche Legaldefinition im KraftStG gibt. Mit dem § 2 Abs. 2c KraftStG hat der Gesetzgeber die Einstufung bestimmter Fahrzeuge „als Pkw” über die Menge der Pkw nach Verkehrsrecht hinaus ausgedehnt. Daneben definiert § 2 Abs. 2c KraftStG eine weitere Fahrzeugart, die Wohnmobile. Das KraftStG kennt somit folgende Fahrzeugarten: Krafträder, Pkw, Wohnmobile und andere Fahrzeuge, für die jeweils auch eigene Tarife im § 9 KraftStG festgelegt sind. Auf den Begriff „Lastkraftwagen” wird zwar nicht unmittelbar verwiesen, denn dieser Begriff ist im KraftStG nicht enthalten. Die verkehrsrechtliche Bestimmung als „Lkw” ist aber als Abgrenzungsentscheidung zum Begriff „Pkw” verbindlich.

Eine Bindungswirkung besteht auch für Verwaltungsakte der Zulassungsbehörden, soweit deren Entscheidungen fehlerhaft waren. Die Finanzämter können davon abweichende Entscheidungen erst dann treffen, wenn der verkehrsrechtliche Grundlagenbescheid durch die zuständige Behörde durch Rücknahme oder in einem Rechtsbehelfsverfahren mit der sich nach § 171 Abs. 10 AO ergebenden Rechtswirkung berichtigt worden ist.

Das Finanzamt ist an verkehrsrechtliche Entscheidungen nicht gebunden, soweit die Verkehrsbehörden lediglich verkehrsrechtliche Begriffe auslegen, also über einen Sachverhalt nicht abschließend entscheiden.

Beispiel:

Die Zulassungsbehörde hat einem Fahrzeughalter ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt. Das Finanzamt hat zwar bei der Prüfung, ob eine „Probe-” oder „Überführungsfahrt” vorliegt, die verkehrsrechtlichen Auslegungsgrundsätze anzuwenden, die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Probe- oder Überführungsfahrt vorgelegen hat, kann das Finanzamt aber eigenverantwortlich treffen.

Soweit die Zulassungsbehörden lediglich Willenserklärungen der Fahrzeughalter entgegennehmen und diese den Finanzämtern übermitteln, entsteht keine Bindungswirkung für das Finanzamt. Dies gilt auch soweit die Zulassungsbehörden Steuererklärungen entgegennehmen, überprüfen und weiterleiten (§§ 3, 5 Abs. 2 KraftStDV). Die Zulassungsbehörden treffen in dieser Vorbereitungsphase des Besteuerungsverfahrens keine eigenen Entscheidungen; Fehler der Zulassungsbehörden bei dieser Aufgabe sind nicht dem Finanzamt zuzurechnen. Die Zulassungsbehörden sind weder selbst Steuerbehörden noch „Nebenstelle” des Finanzamts. Deshalb ist das Finanzamt nicht gehindert, Kraftfahrzeugsteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 AO zu ändern, auch wenn der Zulassungsbehörde Tatsachen oder Beweismittel schon vorher bekannt waren. Die Tatsachenkenntnis der Zulassungsbehörde ist dem Finanzamt nicht zuzurechnen (vgl. dazu , StEd 1998 S. 190).

c) Keine Bindung an die Einstufung durch die Verkehrsbehörden

Die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind auch für die Einstufung eines Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindend; z. B. Lkw, Zugmaschine. Diese Bindungswirkung des Verkehrsrechts für das KraftStG bedeutet aber nicht, dass die Finanzverwaltung an die Auslegung dieser Vorschriften durch die Verkehrsbehörden – Kraftfahrt-Bundesamt, örtliche Zulassungsbehörden – gebunden ist. Der BFH hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die Beurteilung durch die Verkehrsbehörden keine Bindungswirkung für die Finanzämter entfaltet ( NWB WAAAA-71022). Aus der Maßgeblichkeit der Verkehrsvorschriften, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt ist, folgt auch nicht, dass im Verwaltungswege getroffene zulassungsrechtliche Festlegungen kraftfahrzeugsteuerrechtlich verbindlich wären (Recktenwald, UVR 1998 S. 83). Vielmehr richtet sich die steuerliche Beurteilung ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild. Dies ist unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (, BStBl 2001 II S. 72, m. w. N.). Auch ist die Möglichkeit der Verkehrsbehörden, eine überlegene Sachkunde anwenden zu können, kein durchdringender Grund, die dort vorgenommene Einstufung für die Besteuerung zu übernehmen. Vielmehr haben die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter nach Entscheidung des NWB QAAAC-35148) die Einstufung der Fahrzeuge eigenverantwortlich vorzunehmen. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung seit dem und Wegfall des Begriffs „Kombinationskraftwagen” zählen auch die zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) sowie Mehrzweckfahrzeuge (Büro- und Konferenzmobile, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu den Pkw. Näheres dazu s. Tz. 35, b. Mit Beschluss v. - VII B 333/05, BStBl 2006 II S. 721, hat der BFH entschieden, dass sich auch nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO nichts an dem von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten Begriff des Pkw geändert hat; vgl. , BStBl 2001 II S. 72. Der NWB NAAAC-50124), hat erneut ausführlich dargelegt, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob es sich um einen Pkw oder einen Lkw handelt. Hierbei muss unter Berücksichtigung aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs bewertet werden. Bei der Aufzählung der Merkmale weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass kein Merkmal von vorneherein als alleinentscheidend angesehen wird, was jedoch nicht ausschließt, einzelnen Merkmalen bei der Beurteilung besonderes (stärkeres) Gewicht bei der Einstufung des Fahrzeugs zu geben. Mit Wirkung ab hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG insoweit eine Klarstellung erreicht, vgl. d). Weiter hat der BFH hat im Beschluss VII B 333/05 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Mehrwertsteuer und zu den besonderen Verbrauchsteuern die Besteuerung von Pkw in der Gemeinschaft nicht harmonisiert sei (s. Tz. 1, a). Im Ergebnis ist damit das Finanzamt auch nicht an die Einstufung eines Kraftfahrzeugs – z. B. als Lkw – nach der RL 2001/116/EG (ABl EG 2002 Nr. L 18 S. 1) gebunden.

d) Besondere Einordnung bestimmter Fahrzeugarten

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. (BGBl 2006 I S. 3344) wurden in § 2 KraftStG die Absätze 2a, 2b und 2c eingefügt, die eine besondere Einordnung bestimmter Fahrzeugarten in die Kategorien Pkw, andere Fahrzeuge oder die neue Kategorie Wohnmobile enthalten.

aa) Erweiterung des Begriffs „Personenkraftwagen” (§ 2 Abs. 2a KraftStG)

Durch § 2 Abs. 2a KraftStG wird der Begriff des Pkw vom Verkehrsrecht abweichend auf weitere Fahrzeugarten ausgedehnt. Betroffen sind hiervon Geländewagen und andere Fahrzeuge (Pick-Up), bestimmte Mehrzweckfahrzeuge sowie die Büro- und Konferenzmobile, wenn sie überwiegend zur Personenbeförderungen ausgelegt und gebaut sind. Zur Abgrenzung bezieht sich § 2 Abs. 2a Nr. 1 und 2 KraftStG auf die Fahrzeugklassen nach der RL 70/156/EWG (ABl EG 1970 Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch RL 2005/66/EG (ABl EU 2005 Nr. L 310 S. 28). Es handelt sich bei Fahrzeugen gem. § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG um solche der EG-Klasse N1 Aufbauart BB (Geländewagen) und Aufbauart BA (Pick-Up) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Durch die Verwendung des vollständigen Zitats der Richtlinie ergibt sich eine starre Verweisung auf den Stand der Richtlinie zu diesem Zeitpunkt. Spätere Änderungen der Richtlinie haben somit keine unmittelbare Auswirkung auf die Begriffsbestimmung. Bei den Mehrzweckfahrzeugen nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG handelt es sich um Großraumlimousinen, Kleinbusse, Sport-Utility-Vehicles (SUV) und ähnliche Fahrzeuge (z. B. Vans) der Aufbauart AF (=Mehrzweckfahrzeug). Die einzelnen Fahrzeugarten ergeben sich aus Abschnitt C des Anhangs II zur RL 70/156/EWG. Für die Einordnung der Fahrzeuge in die Kategorie der ebenfalls zu den als Pkw geltenden Büro- und Konferenzmobilen ist die „Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung” des Kraftfahrt-Bundesamts maßgebend; aktuell ist die zweite Ausgabe, Stand März 2006, aktualisiert September 2006 (s. auch www.kba.de).

bb) Neue Fahrzeugart „Wohnmobile”

Mit § 2 Abs. 2b KraftStG ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Wohnmobilen eine besondere Definition geschaffen worden. Vor dem Hintergrund des Wegfalls von § 23 Abs. 6a StVZO (zum ) und der Einordnung von Wohnmobilen in die Klasse M nach der RL 70/156/EG wären solche Fahrzeuge als grds. nach dem Hubraum sowie der Schadstoff- und Kohlendioxidemission, wie alle Pkw, zu besteuern. Die Klasse M umfasst für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Bis zum Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO waren Wohnmobile mit einem zulässigem Gesamtgewicht bis 2,8 t nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission und schwerere Fahrzeuge nach zulässigem Gesamtgewicht besteuert worden. Für letztere hätte eine Umstellung auf Hubraumbesteuerung zu einer Mehrbelastung geführt. Es hätte sich eine Kraftfahrzeugsteuer ergeben, die im Vergleich zur Steuer für entsprechende Nutzfahrzeuge, auf deren Chassis diese Wohnmobile regelmäßig konstruiert werden, politisch nicht mehr zu rechtfertigen gewesen wäre.

Mit der Einführung einer eigenen Kategorie „Wohnmobile” hat der Gesetzgeber die Voraussetzung für einen eigenen Steuertarif für diese Fahrzeuge geschaffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG). Dieser erlaubt nunmehr eine deutlich mildere Besteuerung als bei vergleichbaren Pkw. Die neue Fahrzeugart des § 2 Abs. 2b KraftStG umfasst alle Wohnmobile, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht.

Zur Abgrenzung von sog. unechten Wohnmobilen ist in § 2 Abs. 2b KraftStG festgelegt, dass nur solche Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer, grds. fest eingebauter Ausrüstung nach Anh. II der RL 70/156/EWG als Wohnmobile gelten, die weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Fahrzeuge müssen zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sein, der Wohnteil muss den überwiegenden Teil der Gesamtnutzfläche des Kraftfahrzeugs einnehmen sowie eine Mindeststehhöhe von 1,70 m an Kochgelegenheit und Spüle aufweisen. Mit dieser detaillierten Darstellung soll vermieden werden, dass durch einfaches Aus- oder Nachrüsten andere Pkw in den Genuss des besonderen Tarifs für Wohnmobile kommen.

cc) Einordnung unter den Begriff „andere Fahrzeuge”

§ 2 Abs. 2c KraftStG legt fest, dass Kranken- und Leichenwagen als andere Fahrzeuge (§ 8 Nr. 2 KraftStG) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden. Diese besondere Normierung war notwendig geworden, weil neu zugelassene Kranken- und Leichenwagen seit verkehrsrechtlich nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 (Krankenwagen) bzw. Nr. 5.4 (Leichenwagen) der RL 70/156/EWG als Fahrzeug der Klasse M1 (Pkw) gelten und damit der Hubraumbesteuerung unterliegen. Nach deutschem Recht waren solche Fahrzeuge stets nach Hubraum besteuert worden, wobei für Krankenwagen in den meisten Fällen eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG in Betracht kommen dürfte.

II. Steuergegenstand

Tz. 3 Steuergegenstand und Begriff „Fahrzeug”

§ 1 Abs. 1, § 2 KraftStG

Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer sind

Ausgenommen von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer ist das Halten von bestimmten Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlichen zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t, die nach Art. 5 der Richtlinie 1999/62/EG v. (ABl EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderenMitgliedstaat der EU zugelassen sind; steuerpflichtig ist aber die widerrechtliche Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG).

a) Fahrzeug

Der Begriff „Fahrzeug” (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KraftStG) erfasst Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Die Begriffe richten sich grds. nach den Vorschriften des Verkehrsrechts (§ 2 Abs. 1 und 2 KraftStG). Die Art des Fahrzeugs ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil II (bis : Fahrzeugbrief). Kraftfahrzeuge sind nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 FZV). Die Antriebsart ist dabei nicht entscheidend (Otto-Motor, Diesel-Motor, Elektro-Motor, entsprechende Hybridantriebe, sowie Gasturbine, Vielstoff-Motor u. Ä.). Auch Räder sind nicht Voraussetzung für die Einordnung als Kraftfahrzeug (z. B. Kettenfahrzeuge). Kraftfahrzeuganhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge (§ 2 Satz 1 Nr. 2 FZV). Keine Anhänger sind betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, und Abschleppachsen. Anhänger hinter anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen, z. B. hinter Fahrrädern, Pferdefuhrwerken oder Straßenbahnen, sind also keine Kraftfahrzeuganhänger. Fahrzeuge, die bauartbedingt Kraftfahrzeuge sind, dürfen nach § 33 Abs. 1 StVZO nicht als Anhänger betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörden erteilen eine Ausnahmegenehmigung. In diesen Fällen besteht dann keine Steuerpflicht.

Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Anhänger – ohne Rücksicht auf Bauart und Zweckbestimmung – alle Fahrzeuge (außer abgeschleppten, unterwegs betriebsunfähig gewordenen Fahrzeugen sowie Abschleppachsen) zu behandeln, die tatsächlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Nicht betriebsfähige Fahrzeuge, die von einem Ort zum anderen hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt (nicht abgeschleppt) werden, sind also Anhänger.

b) Inländische und ausländische Fahrzeuge

Die Bestimmung richtet sich ausschließlich nach dem Zulassungsverfahren. Demnach sind gem. § 2 Abs. 3 KraftStG inländische Fahrzeuge solche, die unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fallen, ungeachtet dessen, ob die einschlägigen Vorschriften beachtet wurden oder ob die Fahrzeuge im Einzelfall ohne die erforderliche Zulassung (z. B. widerrechtliche Benutzung, § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG) benutzt werden. Als inländische Fahrzeuge gelten auch die noch nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge, die mit eigener Motorkraft aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen (§ 3 Nr. 12 KraftStG) und hierfür ein Ausfuhrkennzeichen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) erhalten. In die am in Kraft getretenen FZV (BGBl 2006 I S. 988) sind auch die zulassungsrechtlichen Regelungen der Neuordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) eingegliedert worden. An die Stelle der Zulassungsbescheinigung Teil II (bis : Fahrzeugschein) oder des Nachweises über die Betriebserlaubnis tritt nach § 20 FZV die dortige Zulassungbescheinigung bzw. der internationale Zulassungsschein.

Ausländische Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassen sind. Diese unterliegen grds. der Kraftfahrzeugsteuer, solange sie zum Verkehr zugelassen sind; dabei ist es unbeachtlich, wo (z. B. Ausland) das Fahrzeug benutzt wird. Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland grds. nur ab Grenzübertritt, und zwar solange der Inlandsaufenthalt dauert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG).

Tz. 4 Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

a) Halten eines Fahrzeugs

Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (i. S. des KraftStG) ist gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur dauernden Nutzung aller öffentlichen Straßen und Plätze. Die Befugnis, ein Fahrzeug zu betreiben, wird dem Halter (§ 6 FZV) erteilt (bis dem Verfügungsberechtigten, § 23 Abs. 1 StVZO). Sie wird regelmäßig durch die förmliche Zulassung, d. h. durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) erworben. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen wird die Zulassung durch einfache Betriebserlaubnis erteilt; vgl. §§ 3, 4 FZV.

Nach (BStBl 2006 II S. 607) handelt es sich bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nicht um eine Zulassung i. S. des KraftStG. Insbesondere das im KraftStG wichtige Tatbestandsmerkmal einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr liegt nur dann vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen wurde. Diese Voraussetzung ist bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt, denn dieses Kennzeichen berechtigt nur zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Jede andere Benutzung ist widerrechtlich und wird als Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung regelmäßig mit einem Bußgeld geahndet.

Für den Tatbestand des Haltens ist es unbeachtlich, ob, wie, in welchem Umfang in der Bundesrepublik oder im Ausland von dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze Gebrauch gemacht wird oder werden kann. Der Steuerpflicht unterliegt auch das Halten von aus statistischen oder innerbetrieblichen Gründen angemeldeten Fahrzeugen durch Fahrzeughändler; die Steuer wird in diesen Fällen für mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) erhoben. Kritisch ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des NWB JAAAC-77377 zu sehen. Hier hatte das Finanzgericht zu entscheiden, ob eine sog. Registerzulassung Kraftfahrzeugsteuer auslöst. Bei sog. Registerzulassungen werden Fahrzeuge für „einen Tag” zugelassen. Dieses Verfahren wird genutzt, um Fahrzeuge als „Tageszulassungen mit 0 km” werbewirksam vergünstigt zu verkaufen oder wohl auch, um die Vergangenheit eines Autos als Reimport- oder Mietwagen zu verschleiern. Im entschiedenen Fall hatte die Zulassungsbehörde keine Zulassungsbescheinigungen Teil I (bis Fahrzeugschein) und Kennzeichen ausgehändigt, obwohl diese Verfahrensweise im Zulassungsrecht nicht vorgesehen ist. Aus Sicht des Finanzgerichts lag damit keine wirksame Zulassung sondern nur eine sog. Registerzulassung vor, die keine Kraftfahrzeugsteuer auslöst. Das FG hat hierbei festgestellt, dass es nicht zu entscheiden hatte, ob eine sog. Registerzulassung überhaupt verkehrsrechtlich zulässig sei. Das Verkehrsrecht kennt im übrigen den Begriff der Registerzulassung nicht. Aus Sicht des KraftStG löst jede Zulassung Kraftfahrzeugsteuer – für mindestens einen Monat, vgl. § 5 Abs. 1 KraftStG – aus.

Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens ist mit der Zulassung des Fahrzeugs erfüllt. Hierbei spielt auch die tatsächliche Nutzung im Einzelfall – z. B. wenn das Kraftfahrzeug nicht fahrbereit abgestellt ist – keine Rolle. Auch bei seit Jahren unbenutzt abgestellten Fahrzeugen endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht erst, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei bis  ausgegebenen Fahrzeugpapieren: Fahrzeugschein) zurückgegeben oder eingezogen worden ist, vgl. auch § 7 KraftStG; vgl. NWB WAAAB-88299. Auch verkehrsrechtliche Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit (z. B. durch Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gewichtsbegrenzungen) haben keinen Einfluss auf die grds. Steuerpflicht.

Halter eines Fahrzeugs ist derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat, d. h. die Kosten bestreitet und es benutzt, und die für einen solchen Gebrauch erforderliche Verfügungsmacht besitzt, also bestimmen kann, wann, wo, durch welchen Führer und zu welchem Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist derjenige Halter, der die Zulassung innehat. Halter kann neben der natürlichen Person auch eine juristische Person (z. B. GmbH), eine Personengesellschaft (z. B. OHG) oder eine Stiftung sein. Die Verfügungsmacht des Halters ist als wirtschaftliche zu verstehen, d. h. der Halter muss nicht Eigentümer des Fahrzeugs sein. Halter kann auch der Sicherungsgeber, der Nießbraucher, der Eigentumsvorbehaltskäufer, der Leasingnehmer, auch der kaufberechtigte Mieter des Fahrzeugs sein (vgl. Möllinger, DVR 1984 S. 50 ff.).

Das Halten eines Fahrzeugs (und damit die Kraftfahrzeugsteuerpflicht) wird beendet durch Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV (bis : Stilllegung nach § 27 Abs. 6 StVZO und Aus-dem-Verkehr-Ziehen nach § 27 Abs. 5 StVZO) oder Betriebsuntersagung (§ 17 StVZO).

b) Verkehr auf öffentlichen Straßen

Für die Auslegung der Begriffe „öffentliche Straßen und Plätze usw.” ist über § 2 Abs. 2 KraftStG das Verkehrsrecht (§ 1 StVG) maßgebend. Auch Brücken, Durchgänge, Plätze, Wege, die der Allgemeinheit entweder kraft straßenrechtlicher Widmung – oder im Fall des Gemeingebrauchs – mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu Verkehrszwecken offen stehen, gehören dazu. Voraussetzung ist aber die ausdrückliche oder stillschweigende (konkludente) Freigabe zur allgemeinen Verkehrsbenutzung, auch wenn die Straßen Privateigentum sind. Wege im Privateigentum sind auch ohne verkehrsrechtliche Widmung öffentliche Straßen, wenn sie tatsächlich dem Gemeingebrauch dienen und die Benutzung lediglich nach sachlichen Merkmalen (z. B. für bestimmte Verkehrsarten, Kunden einer Tankstelle u. Ä.) beschränkt ist. Keine öffentlichen Straßen liegen vor, wenn der Benutzerkreis nach bestimmten persönlichen Merkmalen begrenzt ist (z. B. Angehörige einer Firma).

c) Ausnahmen

Die Benutzung von Fahrzeugen innerhalb geschlossener Betriebsanlagen führt nicht zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht, es sei denn, es werden dabei öffentliche Straßen berührt. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht entsteht auch dann nicht, wenn ein noch nicht zugelassenes Fahrzeug zur Abstempelung des Kennzeichens der Zulassungsbehörde vorgeführt wird oder wenn das Fahrzeug nach Entfernen des Stempels zu seinem Standort zurückgeführt wird. Diese Fahrten sind nach § 10 FZV (bis : § 23 Abs. 4 StVZO) ausdrücklich ohne abgestempelte Kennzeichen zulässig. Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis erloschen ist (§ 19 Abs. 2 StVZO), benötigen keine Betriebserlaubnis für Fahrten zu amtlich anerkannten Sachverständigen oder zu Prüfern für den Kraftfahrzeug-Verkehr oder zur Zulassungsbehörde. Allerdings unterliegt die Fahrzeugbenutzung zu diesen Zwecken der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Tz. 5 Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen; saisonale Zulassung

a) Oldtimer-Kennzeichen

Oldtimer i. S. des § 2 Nr. 22 FZV sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen und für die aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erteilt worden ist (vgl. § 23 StVZO i. d. seit geltenden Fassung). Für solche Fahrzeuge kann die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens beantragt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG unterliegt nicht das Halten eines Oldtimers der Steuerpflicht. Gegenstand der Besteuerung ist vielmehr die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens (, BStBl 2002 II S. 20). Folglich kommt hierbei auch keine Vergünstigung für schwerbehinderte Fahrzeughalter nach § 3a Abs. 1 oder 2 KraftStG in Betracht, vgl. auch , BStBl 2002 II S. 20. Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen unterliegt der Pauschalbesteuerung (191,73 €/Jahr; für Motorräder 46,02 €/Jahr); zum Steuertarif s. § 9 Abs. 4 KraftStG. S. dazu Schindhelm/Nöcker, UVR 1996 S. 15, Bruschke, UVR 2003 S. 59. Auch eine Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw kommt nach § 3c Abs. 5 KraftStG bei Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens oder anderen Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG nicht in Betracht. Gleiches galt schon bei der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw nach § 3b KraftStG. Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen unterliegt nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG einer pauschalierten Kraftfahrzeugsteuer, Autos, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, sind daher von der emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer sowohl bei Vergünstigungen als auch bei Zuschlägen ausgenommen.

b) Rotes Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens durch eine Zulassungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten i. S. des § 16 FZV (bis : § 28 StVZO) unterliegt als sog. Nebensteuertatbestand stets der Kraftfahrzeugsteuer. Zum Steuertarif s. § 9 Abs. 4 KraftStG.

Probefahrten sind Fahrten – außerhalb geschlossener Anlagen – zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung des Fahrzeugs in der Öffentlichkeit; nicht aber Fahrten gegen Vergütung für die Benutzung des Fahrzeugs, diese sind steuerpflichtig. Prüfungsfahrten der amtlich anerkannten Sachverständigen für Zwecke, Fahrzeuge auf ihre Eigenschaften, ihren Bau und ihre Betriebsart zu überprüfen, sind steuerfrei. Dies gilt nicht für Prüfungsfahrten mit Fahrschülern.

Überführungsfahrten sind solche, die in der Hauptsache zur Überführung von Kraftfahrzeugen an einen anderen Ort dienen. Die Überführungsfahrt kann, soweit es sich nicht um Anhänger handelt, vgl. § 2 Nr. 2 FZV (bis : § 18 StVZO), mit eigener Kraft oder auch im Schlepp durchgeführt werden, wobei andere Motive, z. B. zur Erreichung eines Nebenzwecks, unbeachtlich sind. Schleppfahrten von Fahrzeugen, die mit eigener Kraft überführt werden können, sind nur in Ausnahmefällen (§ 33 StVZO) zulässig.

Bei zugeteilten roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten wird nicht ein bestimmtes Fahrzeug, sondern eine persönliche Berechtigung der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen. Hieraus ergibt sich auch, dass rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten auch dann besteuert werden, wenn sie z. B. ausschließlich für Fahrzeuge verwendet werden, deren Halten an sich (z. B. nach § 3 Nr. 2 oder 5 KraftStG) steuerbefreit wäre. Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung darf nicht an Dritte zur selbständigen Fahrt übertragen oder weitergegeben werden. Der Inhaber der Berechtigung kann aber einen anderen, auch einen Betriebsfremden, mit der Ausführung einer bestimmten Probefahrt beauftragen. Die besonderen Fahrzeugscheine muss er aber selbst unterschreiben.

Nicht steuerbar ist dagegen die Zuteilung von roten Kennzeichen zu Prüfungsfahrten, § 1 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KraftStG. Solche Kennzeichen werden regelmäßig amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfern für den Kraftverkehr oder Prüfingenieuren zu Fahrten im Rahmen von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zugeteilt.

c) Saisonkennzeichen

Die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (§ 9 Abs. 3 FZV, bis : § 23 Abs. 1b StVZO) löst die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG aus. Danach ist die Steuer an das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen geknüpft. Die Steuerpflicht beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : der Fahrzeugschein) gefertigt und die amtlichen Kennzeichen erteilt werden (§ 6 KraftStG). Nach nicht unumstrittener Auffassung der Finanzverwaltung ist es zulässig, die Steuer bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens bereits im Zeitpunkt der Zulassung unbefristet festzusetzen und für den ersten Entrichtungszeitraum sogleich zu erheben, auch wenn der gewählte Saisonzeitraum erst mehr als einen Monat nach Erteilung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis des Fahrzeugscheins) und der Kennzeichen beginnt. In Betracht kommt diese Praxis nur in den Ländern, in denen die oberste Landesfinanzbehörde von der Erstversteuerung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KraftStG Gebrauch macht. Zur Anwendungen der Regelungen für die Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG („Mindestmonatsfrist”) bei saisonal zugelassenen Fahrzeugen vgl. Tz. 29, a), aa).

d) Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen werden zur einmaligen Verwendung i. d. R. bis zu fünf Tagen ausgegeben. Fahrzeuge dürfen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen angegebenem Datum in Betrieb gesetzt werden, sie müssen entsprechend versichert sein, sie unterliegen aber nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Die Ausgabe eines solchen Kennzeichens stellt ausdrücklich – auch für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer – keine Zulassung dar. Der Zeitpunkt dieser Ausgabe ist damit auch keine erstmalige Zulassung i. S. des § 3b Abs. 1 KraftStG (vgl. , BStBl 2006 II S. 607, vgl. auch Tz. 5, a).

e) Neues Kennzeichen bei Standortwechsel

Wird der Standort des Fahrzeugs dauerhaft in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, hat der Halter das Fahrzeug grds. dort zuzulassen. Er erhält ein neues Kennzeichen. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV können die zuständigen obersten Landesbehörden jedoch vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereichs des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Bundeslandes Ausnahmen zulassen. Aktuell wird von dieser Möglichkeit jedenfalls dann kein Gebrauch gemacht, wenn sich dadurch der Ortskennbuchstabe ändern würde, z. B. von K(öln) nach D(üsseldorf). Ein Verzicht auf ein neues Kennzeichen ist aber denkbar, wenn sich zwar der Zulassungsbezirk, aber nicht der Ortskennbuchstabe ändert, z. B. von M(ünchen) Stadt nach M(ünchen) Land. Die Steuerfestsetzung bleibt in jedem Falle von einer Standortverlegung unberührt. Lediglich die Steuerhoheit geht bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland auf dieses über. Das neu zuständige Finanzamt wird sich daher alsbald mit einem neuen Bescheid melden. Diese Verfahrensweise bei Standortverlegung stellt einen Service für den Bürger dar.

f) Grünes Kennzeichen

Das grüne Kennzeichen wird für Fahrzeuge ausgegeben, deren Halten von der Steuer befreit ist sowie für Kraftfahrzeuganhänger, für die die Sonderregelung nach § 10 KraftStG beantragt worden ist. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. Allerdings erhalten nicht alle befreiten Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen (bei Befreiung nach § 3 Nr. 2, 6, 10, 12 KraftStG und §§ 3a3g KraftStG).

g) Ausfuhrkennzeichen

Fahrzeuge, die aus dem Inland endgültig ausgeführt werden sollen, können ein besonderes Ausfuhrkennzeichen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 FZV erhalten. Sie sind bis zu drei Monaten von der Steuer befreit; Näheres s. Tz. 20.

Tz. 6 Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen

a) Allgemeines

Die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen im Inland unterliegt als sog. Ergänzungstatbestand der Kraftfahrzeugsteuer. Eine widerrechtliche Benutzung liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Wäre das Halten des Fahrzeugs ohnehin von der Steuer befreit, d. h. ist ein Tatbestand für eine Steuerbefreiung erfüllt, oder ist die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KraftStG erfolgt, greift dieser Ergänzungstatbestand nicht ein. Zugelassene Fahrzeuge, für deren Halten die Steuer noch nicht festgesetzt ist, können nicht gleichzeitig wegen widerrechtlicher Benutzung besteuert werden.

b) Widerrechtliche Benutzung inländischer Fahrzeuge

Entscheidend für den Steuertatbestand ist die fehlende vorgeschriebene verkehrsrechtliche Zulassung. Wann eine Zulassung verkehrsrechtlich vorgeschrieben ist, regelt die StVZO. Danach sind alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zulassungspflichtig (§ 1 FZV, bis : § 18 Abs. 1 StVZO). Ausnahmen gelten für bestimmte Fahrzeuge (§ 3 Abs. 2 FZV, bis : § 18 Abs. 2 StVZO). Für zulassungsfreie Fahrzeuge wird nach § 4 Abs. 1 FZV (bis : § 18 Abs. 3 StVZO) eine Betriebserlaubnis erteilt; hiervon gelten wiederum Ausnahmen, z. B. für ältere Fahrräder mit Hilfsmotor.

Im förmlichen Zulassungsverfahren nach § 6 FZV (bis : § 18 Abs. 1 StVZO) wird die Betriebserlaubnis (§§ 19–21c StVZO), das amtliche Kennzeichen (§ 8 FZV, bis : § 23 StVZO) und zum Nachweis der Zulassung die Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 FZV, bis : § 24 StVZO) erteilt. Die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sind im Zuge der Harmonisierung der Fahrzeugzulassung auf europäischer Ebene am an die Stelle von Fahrzeugschein und -brief getreten. Sie werden seit diesem Tag bei Neuanmeldungen und auch bei Ummeldungen von Fahrzeugen ausgegeben. Keine verkehrsrechtliche Zulassung besteht, wenn das Fahrzeug überhaupt noch nicht zugelassen war oder wenn die Zulassung ungültig (geworden) ist. Die behördliche Zulassung wird ungültig durch Betriebsuntersagung (§ 17 StVZO), Außerbetriebsetzung/Wiederzulassung nach § 14 FZV (bis vorübergehende Stilllegung nach § 27 Abs. 6 StVZO oder endgültiges Zurückziehen aus dem Verkehr nach § 27 Abs. 5 StVZO) und Entstempelung des Kennzeichens, Veränderung von Teilen des Fahrzeugs, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann, (§ 19 Abs. 2 StVZO). Soweit in Fällen des § 19 Abs. 2 StVZO bereits eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KraftStG vorgenommen wurde, ist eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung nicht durchführbar (§ 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG).

Verstöße gegen das allgemeine Verkehrsrecht sind keine widerrechtliche Benutzung i. S. des KraftStG. Fahrzeugveränderungen während der Dauer der Steuerpflicht (z. B. Hubraumvergrößerungen, höheres oder niedrigeres verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht) führen zur Beendigung der bisherigen Steuerpflicht. Es beginnt mit der Weiterbenutzung des geänderten Fahrzeugs eine neue Steuerpflicht (§ 5 Abs. 3 KraftStG). Bei Wohnsitzverlegung und/oder Eigentümerwechsel wird die behördliche Zulassung nicht ungültig (§ 13 Abs. 3 und 4 FZV, bis : § 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO). Bei Wohnsitzverlegung bleibt die bisherige Steuerfestsetzung unberührt (§ 12 Abs. 4 KraftStG).

Ein Fahrzeug wird i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG benutzt, wenn es in Betrieb gesetzt wird (§ 3 FZV, bis : § 18 Abs. 1 StVZO), d. h. wenn von ihm bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird. Keine steuerpflichtige Benutzung ist daher gegeben, wenn es lediglich geschoben oder an öffentlichen Straßen oder öffentlichen Parkplätzen abgestellt wird. Die widerrechtliche Benutzung ein und desselben Fahrzeugs nacheinander durch mehrere Personen führt auch innerhalb desselben Mindestbesteuerungszeitraums zur Kraftfahrzeugsteuer für jeden Benutzer.

Für die Entscheidung, ob eine widerrechtliche Benutzung vorliegt, kommt es auf die Länge der gefahrenen Strecke grds. nicht an.

c) Widerrechtliche Benutzung ausländischer Fahrzeuge

Ausländische, d. h. im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassene Fahrzeuge, sind im Allgemeinen zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen. Das ist nach Art. 35 des Gesetzes zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr v. (BGBl 1977 II S. 811) der Fall, wenn sie den in §§ 20–22 FZV (bis : §§ 1–3 IntKfzVO) bezeichneten Anforderungen entsprechen. Danach sind ausländische Fahrzeuge zum Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, wenn sie einen internationalen Kraftfahrzeug-Zulassungsschein oder einen Zulassungsschein des Heimatstaats haben, dieser Schein mitgeführt und in der Bundesrepublik kein regelmäßiger Standort begründet wird. Hinweis: Bei Firmensitzverlegung ins EU-Ausland und Einsatz der Fahrzeuge von Deutschland in Deutschland („Ausflaggung”) kann nach Auffassung der Finanzverwaltung inländischer Standort mit der Folge widerrechtlicher Benutzung vorliegen.

Kraftfahrzeuganhänger, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats erfasst oder nach dem Recht dieses Staats davon ausgenommen sind und hinter einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeug mitgeführt werden, gelten nach § 1 der 24. AusnahmeVO zur StVZO v. (BGBl 1975 I S. 2508) mit späteren Änderungen nur so lange als zugelassen, als sie zum grenzüberschreitenden Verkehr, nicht aber zum Binnenverkehr eingesetzt werden. Als vorübergehend ist nach § 20 Abs. 6 FZV (bis : § 5 IntKfzVO) der Zeitraum bis zu einem Jahr anzusehen. Für ausländische Anhänger, die von einem inländischen Unternehmer angemietet oder von Anfang an im Inland eingesetzt werden, wird ein inländischer (regelmäßiger) Standort nicht erst nach einer gewissen Zeit begründet. Damit sind diese Fahrzeuge nicht nach der FZV (bis : IntKfzVO) zugelassen. Solange die ausländischen Kraftfahrzeuganhänger nicht im inländischen Zulassungsverfahren zugelassen werden, ergibt sich eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG; vgl. auch (EFG 1991 S. 154) zur widerrechtlichen Verwendung im Ausland zugelassener Anhänger hinter inländischen Zugmaschinen im grenzüberschreitenden Verkehr.

d) Missbrauch roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Die widerrechtliche Benutzung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (vgl. oben Tz. 5) führt zur Besteuerung, weil ein nach § 3 FZV (bis : § 18 StVZO) zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne die verkehrsrechtliche Zulassung benutzt wird, wenn das rote „Dauerkennzeichen” entgegen den Bestimmungen des § 16 FZV (bis : § 28 StVZO) angebracht ist. Die Verwendung zugeteilter roter Kennzeichen zu anderen als in 16 FZV genannten Zwecken, insbesondere auch die Weitergabe durch den Zeichenempfänger an Dritte für deren eigene Zwecke, führt nicht zu einer Besteuerung der Kennzeichen wegen widerrechtlicher Benutzung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 2 Abs. 5 KraftStG unterliegt die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen und nicht von Kennzeichen der Steuerpflicht. Erwerben aber z. B. Kraftfahrzeughändler eigenverantwortlich im Inland gebrauchte Fahrzeuge und bringen sie diese unter Verwendung einer Verschiffungsgesellschaft erteilten roten Kennzeichen zu den verschiedenen Seehäfen, liegt eine widerrechtliche Benutzung dieser Fahrzeuge vor, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern ist. Steuerschuldner ist derjenige, der das Fahrzeug benutzt, außerdem derjenige, dem die rote Nummer zugeteilt worden ist.

e) Missbrauch von Saisonkennzeichen

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen dürfen nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Betriebszeitraum, Saison) auf öffentlichen Straßen benutzt werden. Die Benutzung außerhalb dieser Zeit erfolgt ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung und damit widerrechtlich i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Entsprechendes gilt bei rechtswidriger Benutzung von Oldtimer-Kennzeichen.

Tz. 7 Abschleppen und Überführen (Schleppen) von Fahrzeugen

Betriebsunfähige Fahrzeuge unterliegen – gleichgültig, ob Kraftfahrzeug oder Anhänger – nicht der Zulassungspflicht und somit nicht der Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Ein Fahrzeug ist betriebsunfähig, wenn technische Mängel seine bestimmungsgemäße Weiterverwendung im öffentlichen Straßenverkehr unmöglich machen oder aus Sicherheitsgründen verbieten. Ein Anhänger ist dann betriebsunfähig, wenn er wegen technischer Mängel nicht mehr betriebssicher hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt werden kann. Steuerfreies Abschleppen (§ 3 Nr. 1 KraftStG) setzt voraus, dass das Fahrzeug betriebsunfähig, zumindest aber in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigt ist. Steuerfreies Abschleppen liegt also vor, wenn es sich um eine Behelfsmaßnahme und nicht nur eine Notmaßnahme handelt. Die Entscheidung ist nach dem Einzelfall zu treffen (z. B. Entfernung vom Unfallort). Werden betriebsunfähige Fahrzeuge jedoch nicht (nur) wegen ihrer Betriebsunfähigkeit, sondern auch aus anderen Gründen, z. B. hauptsächlich zum Zwecke der Überführung anlässlich eines Standortwechsels, abgeschleppt, ist u. U. eine Überführungsfahrt i. S. von § 16 Abs. 1 bzw. 5 FZV (bis : § 28 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StVZO anzunehmen). Diese kann zwar ohne Betriebserlaubnis erfolgen, es ist aber ein rotes Kennzeichen bzw. ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich.

Betriebsfähige Kraftfahrzeuge (die nicht Anhänger sind) dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung (§ 33 StVZO) hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführt werden (Schleppfahrt); diese mitgeführten Fahrzeuge unterliegen nicht der Zulassungspflicht und somit auch nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Es genügt, wenn die geschleppten Fahrzeuge das Kennzeichen des ziehenden Fahrzeugs führen (§ 10 FZV; bis : § 60 Abs. 3 StVZO).

III. Steuerbefreiungen aus Rechtsgründen

Tz. 8 Grundsätzliches

Auf die nachfolgend aufgeführten Steuerbefreiungen aus Rechtsgründen besteht ein Rechtsanspruch, der gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar ist. Ausnahmen von der Besteuerung gelten für Halter bestimmter inländischer wie auch ausländischer Fahrzeuge (§ 3 KraftStG). Dies gilt im Ergebnis auch bei der widerrechtlichen Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), weil § 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG ausdrücklich die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfallen lässt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde.

Eine persönliche Steuerbefreiung kommt nur demjenigen zugute, der die Verwendung des Fahrzeugs zu dem begünstigten Zweck, z. B. Verwendung durch einen schwerbehinderten Fahrzeughalter, durch Zulassung erworben hat. Bei einer persönlichen Steuerbefreiung ist die Benutzung des Fahrzeugs an bestimmte Auflagen gebunden.

Derjenige, der ein steuerfreies Fahrzeug benutzt, muss nicht in jedem Fall Eigentümer (Zulassungsberechtigter) sein, z. B. kann auch die Verwendung durch einen Mieter dafür maßgebend sein, ob die Steuerpflicht gegeben oder eine Steuerbefreiung zu gewähren ist. Wird ein steuerbefreites Fahrzeug einem Dritten überlassen, ist dies i. d. R. unschädlich, wenn auch bei diesem die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind.

Die Steuerbefreiung gilt nur dann und so lange, wie das betreffende Fahrzeug tatsächlich zu dem begünstigten Zweck gehalten wird. Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen, beginnt mit dem Zeitpunkt des Wegfalls die Steuerpflicht. Die Steuer ist nach § 12 KraftStG (gegebenenfalls neu) festzusetzen.

Die in den jeweiligen Befreiungsvorschriften vorgesehene Ausschließlichkeit der Verwendung des Fahrzeugs zu steuerbegünstigten Zwecken (z. B. in § 3 Nr. 2–5a, 7–9 KraftStG) bezieht sich jeweils nur auf die Verwendung in der Zeit, in der eine Steuerfreiheit beansprucht wird. Sofern ein Fahrzeug während der Zeit, für die eine Steuerbefreiung ausgesprochen und gewährt wurde, vorübergehend zu anderen als zu begünstigten Zwecken benutzt wird (zweckfremde Benutzung), besteht Steuerpflicht, solange die nicht begünstigte Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG). S. dazu Möllinger, UVR 1993 S. 336.

Tz. 9 Steuerfreiheit der Anhänger § 2 Abs. 1, § 3 KraftStG

Die kraftfahrzeugsteuerlichen Befreiungsvorschriften gelten auch für inländische Anhänger (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Anhänger sind demnach nur dann von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn sie selbst die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob das zu ziehende Fahrzeug diese Voraussetzungen erfüllt. Besonderheiten gelten für Anhänger – außer Wohnwagenanhänger –, solange sie ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Pkw, Kraftrad) mitgeführt werden. Auf Antrag wird in diesen Fällen die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben, sondern durch einen sog. Anhängerzuschlag abgegolten (vgl. § 10 KraftStG). Ausländische Anhänger unterliegen grds. den Vorschriften über die Besteuerung ausländischer Fahrzeuge (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 KraftStG). Besteht jedoch ein Gegenseitigkeitsabkommen zwischen der Bundesrepublik und dem betreffenden Staat und liegen die für die Anwendung erforderlichen Voraussetzungen vor, entfällt diese Besteuerung. Das Auswärtige Amt erstellt eine Liste, anhand derer die Gegenseitigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen beurteilt werden kann; aktuell ist Stand Juli 2005, vgl. Strodthoff, Kommentar Kraftfahrzeugsteuer, Anhang 8.

Tz. 10 Vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeuge

Fahrzeuge, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach § 3 FZV (bis : § 18 StVZO) ausgenommen sind, z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstapler, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder, einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Krankenfahrstühle, Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeugen) oder Tieren für Sportzwecke (z. B. Pferdesport), sind auch von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Für zulassungsfreie Fahrzeuge braucht keine Steueranmeldung abgegeben zu werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KraftStDV). In § 3 Abs. 2 FZV (bis : § 18 StVZO) sind die von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeuge aufgezählt. Besondere Bedeutung im Rahmen der von der Zulassungspflicht befreiten Fahrzeuge haben die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und die Arbeitsmaschinen als Anhänger sowie Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

a) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Gütern und Personen bestimmt und geeignet sind. Bis war nach dem bis dahin geltenden § 18 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmten Art von Fahrzeugen gehören, die im Verkehrsblatt publiziert werden. Seit dem Inkrafttreten der FZV zum kommt eine Aufnahme von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen in diese Anerkennungliste nicht mehr in Betracht. Die Einordnung richtet sich seit diesem Datum nach § 2 Nr. 17 FZV. Hiernach sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern, bestimmt und geeignet sind. Die Arbeitsmaschinen erreichen erst durch Anerkennung und Erteilung der Betriebserlaubnis ihre Zulassungsfreiheit. Die Entscheidung, ob eine Anerkennung als selbstfahrende Arbeitsmaschine erfolgt, liegt beim BMVBS, nicht bei der Finanzverwaltung. Ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als zulassungsfrei eingestuft, wird sie anschließend zum Verkehr zugelassen. Die Betriebserlaubnis erfolgt nach § 21 StVZO als Einzelbetriebserlaubnis. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist und somit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit ist, treffen die für den Vollzug des Straßenverkehrsrechts zuständigen Behörden; mithin in erster Linie die örtlichen Zulassungsbehörden. Diese Einstufung bindet Finanzamt und Finanzgericht grds. nicht, d. h. die Finanzämter sind insoweit nicht an die Feststellungen der Zulassungsbehörden gebunden. In den meisten Fällen schließt sich jedoch das Finanzamt der Beurteilung der Zulassungsbehörde an. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Steuerfreiheit auch dann gewährt werden, wenn eine selbstfahrende Arbeitsmaschine verkehrsrechtlich zugelassen ist. Die bis  vom BMVBS in o. g. Liste aufgenommenen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sind auch im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern v. , VkBl 2005 S. 197, S. 209 ff., zuletzt geändert durch Verlautbarung des BMVBS v. , VkBl 2006 S 132, aufgenommen; s. auch www.kba.de.

b) Arbeitsmaschinen als Anhänger

Arbeitsmaschinen als Anhänger sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d FZV (bis : § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. l StVZO) von der Zulassungspflicht ausgenommen, eine Einzelanerkennung ist damit nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung behandelt z. B. hinter Autokränen (Arbeitsmaschine) mitgeführte Anhänger (Ballast-Tandem-Anhänger) zum Transport von Krangewichten als steuerfrei nach § 3 Nr. 1 KraftStG.

Tz. 11 Fahrzeuge im Dienst von Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei und Zollgrenzdienst

Auf diese Behörden zugelassene Fahrzeuge aller Art (Krafträder, Pkw, Lkw, Zugmaschinen Omnibusse und Anhänger) sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich im Dienst dieser Körperschaften verwendet werden. Das Merkmal „äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar” ist als weitere Voraussetzung mit Ablauf des weggefallen. Auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Fahrzeug kommt es nicht an. So sind z. B. auch die Fahrzeuge der BwFuhrparkService GmbH von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich für den begünstigten Zweck eingesetzt werden. Nicht begünstigt sind Fahrzeuge für Gefangenentransporte. Die Steuerbefreiung erstreckt sich für Fahrzeuge der Zollverwaltung nicht auf Fahrzeuge, die von den Zolldienststellen im Landesinnern verwendet werden (z. B. durch mobile Kontrollgruppen); vgl. hierzu auch bundeseinheitliche Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, z. B. des Landes Bremen v. , KraftSt-Kartei: Bremen § 3 Nr. 2 Karte 6.

Tz. 12 Wegebaufahrzeuge, Straßenreinigung

a) Wegebau

Diese Fahrzeuge sind, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Nicht begünstigt sind private Fahrzeughalter, z. B. Tiefbauunternehmer. Die Fahrzeuge müssen äußerlich als für Wegebauzwecke bestimmt erkennbar sein und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um den öffentlichen Wegebau handelt. Zu den Wegebaumaßnahmen gehören nicht nur der Neubau, die Neuanlage oder die laufende Wegeunterhaltung, sondern alle Maßnahmen, die sich als Sicherheitsvorkehrungen aus der Anlage und Beschaffenheit einer Straße als notwendig erweisen.

Das Halten der zum Wegebau verwendeten Tiefladeanhänger, mit denen ausschließlich Planierraupen, Straßenwalzen und sonstiges schweres Gerät zum Straßenbau befördert wird, Pannenhilfsfahrzeuge (Werkstattwagen) und Fahrzeuge der Autobahn-Fernmeldemeistereien, ist ebenfalls steuerbefreit. Begünstigt ist auch das Halten eines für den in § 3 Nr. 3 KraftStG genannten Halter (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband oder Zweckverband) zugelassenen, äußerlich entsprechend gekennzeichneten Pkw, der ausschließlich im Dienst des Wegebaus zur Überwachung (Aufsichtssicherung) verwendet wird. Steuerunschädlich ist ferner die Mitnahme von zum Wegebau eingesetzten Arbeitern (Arbeiterkolonnen zur und von der Arbeitsstelle auf einem Lkw).

b) Straßenreinigung

Fahrzeuge, die ausschließlich zur Reinigung der Straßenoberfläche verwendet und entsprechend gekennzeichnet sind, sind steuerbefreit. Zur Straßenreinigung gehört auch das Streuen öffentlicher Wege mit Sand, der Einsatz im Winterdienst oder das Besprengen von Fahrbahnen und Gehwegen. Umstritten ist, ob sog. Kanalreinigungs- und Hochdruckspülfahrzeuge der Straßenreinigung dienen (bejahend , BStBl 1998 II S. 35).

Wegebaufahrzeuge, die von Gebietskörperschaften zum Winterdienst eingesetzt werden, sind ggf. als Straßenreinigungsfahrzeuge nach § 3 Nr. 4 KraftStG steuerfrei. Dies gilt für Wegebaufahrzeuge, die im Winter ausschließlich im Winterdienst und im Übrigen ausschließlich für den Wegebau verwendet werden. Werden land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge für eine bestimmte Zeit ausschließlich zur Straßenreinigung (z. B. zum Winterdienst im Auftrag der Gemeinde) eingesetzt, können sie nach § 3 Nr. 4 KraftStG steuerfrei sein.

Tz. 13 Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz, Unfallrettungsdienst, zur Krankenbeförderung

a) Allgemeines

Fahrzeuge dieser „Notdienste” sind steuerbefreit, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ausschließliche Verwendung für den steuerbegünstigten Zweck,

  • äußerliche Erkennbarkeit der Zweckbestimmung und

  • falls sie nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

Die Anpassung an den Verwendungszweck geht über die Anforderung der Kennzeichnung bei Fahrzeugen der Gebietskörperschaften hinaus und verlangt zusätzliche Vorkehrungen. Anpassung heißt, dass es sich um ein vielseitig verwendbares Fahrzeug handelt, das z. B. durch hintere oder breitere Türen, leicht herausnehmbare Sitze, zusätzliche Liegefläche, besondere Sitze in Verbindung mit besonderer Ausstattung für Zwecke der Hilfsdienste angepasst ist. So sind z. B. Behelfskrankenfahrzeuge, das sind Serien-Pkw mit Sanitäts- und Verbandmaterial an Bord und mit leicht desinfizierbaren Sitzen zur Beförderung Kranker im Sitzen, begünstigt, wenn sie äußerlich (z. B. Rotkreuzzeichen) oder durch einen anderen geeigneten Hinweis auf den begünstigten Verwendungszweck erkennbar sind. Begünstigt ist auch das Halten derartiger Fahrzeuge im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Die Steuerbefreiung wird auch für Fahrzeuge gewährt, die ausschließlich der Beförderung geistig oder körperlich behinderter Personen zu Tageseinrichtungen (Sonderkindergärten, Sonderschulen, Werkstätten, Tagesheimen) oder zu Veranstaltungen (sportlicher oder kultureller Art) dienen.

Nicht erforderlich ist, dass die äußerliche Kenntlichmachung eines Krankentransportfahrzeugs (Behelfskrankenwagen) verkehrsrechtlich (vgl. §§ 43, 26 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft) zulässig ist. Für ein Fahrzeug des Katastrophenschutzes bedarf es zur Erfüllung des Merkmals „äußerlich für diese Zwecke erkennbar” nicht zwingend der Aufschrift „Katastrophenschutz”. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus der Mehrzahl einzelner Merkmale wie Blaulicht, Rotkreuzschild, Lackierung, Signalhorn o. Ä. ergeben; vgl. hierzu NWB YAAAA-68737. Demgegenüber reicht die ausschließliche Kennzeichnung mit dem Rotkreuzzeichen allein für die Befreiung eines serienmäßigen Kleinbusses nicht aus, vgl. NWB NAAAB-55211.

b) Fahrzeuge des Feuerwehrdiensts

Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, die von Gebietskörperschaften gehalten werden, brauchen nicht unmittelbar bei Feuerlöscharbeiten verwendet zu werden. Steuerbefreit sind auch andere entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge, die von der Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden, z. B. Pkw, die für Fahrten von Aufsichtsbeamten eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Pkw auf allen Fahrten – und nicht nur im Einsatz oder in bestimmten Fällen – äußerlich als Fahrzeug im Dienst der Feuerwehr gekennzeichnet ist. Nicht ausreichend dafür ist eine magnetisch befestigte und jederzeit ablösbare Kennzeichnung. Feuerwehreigene Fahrzeuge zur Fahrschulung und zum gelegentlichen Einsatz im Bedarfsfall bleiben steuerbefreit. Steuerschädlich ist das Zurverfügungstellen eines Feuerwehrfahrzeugs an private Fahrschulen und die damit durchgeführte Fahrschulausbildung für Nichtfeuerwehrleute oder private Fahrschüler.

Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, die von privaten Trägern gehalten werden, können steuerfrei sein, wenn sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich muss die Notwendigkeit einer privaten Feuerwehr nachgewiesen werden (, EFG 1996 S. 944). Nicht befreit ist ein Tanklöschfahrzeug, welches im Rahmen eines Gewerbebetriebs eingesetzt wird, der Dritten Dienstleistungen beim vorbeugenden betrieblichen Brandschutz sowie die Gestellung von Brandsicherheitswachen anbietet (dazu , BStBl 2004 II S. 528; Verk NWB OAAAB-07642).

c) Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst, Krankenbeförderung

Steuerbefreite Katastrophenschutzfahrzeuge sind u. a. kommunale Fahrzeuge für Zwecke des Gesundheitsdiensts, insbesondere Desinfektionsfahrzeuge mit fahrbaren Laboratorien zur Bekämpfung von Seuchen und Epidemien, Fahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Fahrzeuge des Kampfmittelräumdiensts sind als Katastrophenschutzfahrzeuge steuerbefreit. Im Allgemeinen ist bei landeseigenen Fahrzeugen die Steuerbefreiung ohne weitere Nachweisanforderungen zu gewähren. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG setzt voraus, dass es äußerlich als für die durch die Vorschrift begünstigten Zwecke bestimmt erkennbar ist, nicht aber, dass das Fahrzeug für einen der in der Vorschrift bezeichneten Zwecke gekennzeichnet (beschriftet) wird. So ist z. B. die äußerliche Erkennbarkeit für eine Verwendung im Katastrophenschutz bei auch für Zwecke außerhalb des Katastrophenschutzes einsetzbaren Mercedes-Kastenwagen gegeben, der als „Zivilschutz-Arzttruppwagen” vorgesehen und deshalb an den Seiten und an den hinteren Türen mit einem roten Kreuz auf weißem Grund gekennzeichnet ist und außerdem mehrere Blaulichter auf dem Dach besitzt, ohne dass noch zusätzlich eine allgemein verständliche Beschriftung mit dem unmittelbaren Hinweis „Katastrophenschutz” nötig wäre ( NWB YAAAA-68737). Auch private, zum Katastrophenschutz beschlagnahmte, nicht zugelassene oder versteuerte Fahrzeuge sind steuerbefreit. Der Begriff „Verwendung im Rettungsdienst” ist bestimmt durch die Notwendigkeit der unmittelbaren Beseitigung einer Gefährdung für Leib und Leben. Eine Verwendung im Rettungsdienst liegt daher nur vor, wenn es um die Errettung aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben geht. Nicht hierzu gehören die Fahrzeuge der DRK-Blutspendedienste, der Pannenhilfsfahrzeuge der Verkehrswachten, weil diese Fahrzeuge nicht ausschließlich zu begünstigten Zwecken eingesetzt oder verwendet werden. Ebenfalls nicht begünstigt sind zur Tierrettung eingesetzte Fahrzeuge ( NWB JAAAB-05934). Demgegenüber besteht Steuerbefreiung für die Fahrzeuge, mit denen Hunde einer Hunderettungsstaffel transportiert werden; für die äußerliche Kennzeichnung reicht ein Emblem, z. B. ein rotes Kreuz oder ein entsprechender Schriftzug, aus.

Grds. ist nur die Beförderung kranker Menschen befreit ( Verk NWB DAAAB-07637). Fahrzeuge, die der Beförderung kranker Menschen dienen, sind steuerfrei, wenn sie ausschließlich dazu verwendet werden und der Verwendungszweck am Fahrzeug äußerlich erkennbar angebracht worden ist. Zur Krankenbeförderung verwendet werden auch Fahrzeuge, mit denen geistig oder körperlich behinderte Personen zu entsprechenden Einrichtungen befördert werden. Fahrzeuge von Gemeinden etc., die entsprechend hergerichtet und äußerlich für den Transport körperlich oder geistig behinderter Menschen erkennbar sind (insbesondere Kleinbusse), können nach § 3 Nr. 5 KraftStG befreit sein. Unschädlich ist, wenn die Fahrzeuge gelegentlich auch zur Beförderung des Personals zur Fortbildungszwecken, zur Beförderung von Arbeitsmaterial oder zur Beschaffung von Arbeitsaufträgen für die Tageseinrichtungen verwendet werden ( 3 S 6105/43, NWB EN-Nr. 1419/99). Auch Fahrten mit entsprechend hergerichteten und äußerlich für die Zweckbestimmung erkennbaren Fahrzeuge der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Behindertenorganisationen zur ausschließlichen Beförderung behinderter Personen zur Teilnahme an allgemeinen Ereignissen des täglichen Lebens und zur Beförderung behinderter Sportler zu Sportstätten und Sportveranstaltungen sind steuerbefreit.

Tz. 14 Fahrzeuge für Hilfsgütertransporte

Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen sind für die Zeit, in der sie ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Finanzverwaltung folgt der Auffassung des , BStBl 2001 II S. 506), dass alle humanitären Hilfsgütertransporte – auch solche ohne konkreten Anlass – steuerfrei sind, allerdings unter der Voraussetzung, das bei den Transporten wirklich nur Hilfsgüter zur Linderung einer Notlage mitgeführt werden. Begünstigt sind alle Arten von Fahrzeugen, deren Halter gemeinnützige oder mildtätige Organisationen (Körperschaften und andere Hilfsorganisationen) sind. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Zeit, in der die Fahrzeuge ausschließlich für die Hilfsgütertransporte verwendet werden. Sind Begleitfahrzeuge erforderlich, sind diese ebenfalls steuerbefreit. Eine besondere äußerliche Kennzeichnung der begünstigten Fahrzeuge ist nicht vorgeschrieben.

Die begünstigten Organisationen müssen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG beim zuständigen Finanzamt beantragen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KraftStDV). Näheres s. , NWB EN-Nr. 738/96; FinMin Bayern, Erlass v. - S 6105 (StEd 1996 S. 174).

Tz. 15 Kraftomnibusse und Personenkraftwagen im Linienverkehr

a) Begünstigter Zweck

Der Begriff „Linienverkehr” ist nicht im KraftStG definiert; er ergibt sich über § 2 Abs. 2 KraftStG aus dem Personenbeförderungsgesetz (§ 42 PBefG). Zum Linienverkehr gehören nicht nur der regelmäßige Verkehr zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten aufgrund eingerichteter regelmäßiger Verkehrsverbindungen mit Fahrplan und Haltestellen, sondern auch alle Sonderformen (§ 43 PBefG). Als Linienverkehr gilt somit insbesondere auch die regelmäßige Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Berufsverkehr), Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), Theaterbesuchen, Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten.

Nicht begünstigt sind der Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG), Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), Ausflugsfahrten, der Verkehr mit touristischen „Bimmelbahnen” ( NWB YAAAB-09143) und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG) sowie der Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen (§ 49 PBefG). Zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung im Linienverkehr s. Möllinger, DVR 1986 S. 67, 82, 98 und 117.

b) Begünstigte Fahrzeuge

Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Person des Fahrzeughalters abgestellt. Sie ist daher auch für Fahrzeuge zu gewähren, die der Halter einem anderen Unternehmer zum Betrieb im Linienverkehr zur Verfügung stellt. Begünstigt sind Kraftomnibusse (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG) und Pkw mit acht oder neun Sitzplätzen sowie die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführten Anhänger. Unter den Begriff Kraftomnibus fallen auch Oberleitungsomnibusse. Für den Linienverkehr genehmigte Kombinationskraftwagen (§ 72 Abs. 2 StVZO) mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sind Pkw i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG. Die technische Möglichkeit einer Verwendung der Fahrzeuge zum Gütertransport ist durch das PBefG verboten und daher unschädlich.

c) Überwiegende Verwendung im Linienverkehr

Während des Zeitraums, für den Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten wäre, muss das Fahrzeug zu mehr als 50 % der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden. Hierbei ist auf die Kilometerleistung im jeweils gewählten Entrichtungszeitraum abzustellen. Dabei sind notwendige Leerfahrten derjenigen Verkehrsart zuzurechnen, zu der sie jeweils gehören. Hält ein Fahrzeughalter mehrere Fahrzeuge, ist nicht auf die Kilometerleistung aller Fahrzeuge, sondern auf die jedes einzelnen abzustellen.

d) Buchmäßiger Nachweis

Die Verwendung des Fahrzeugs im Linienverkehr ist nach § 3 Nr. 6 KraftStG – ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen – buchmäßig nachzuweisen. Dieser Verwendungsnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Fehlt der Nachweis, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Die Kraftfahrzeugsteuer ist dann nachträglich festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG), selbst, wenn die sachlichen Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind.

Der buchmäßige Nachweis ist stets für den Zeitraum zu erbringen, für den die Steuerbefreiung begehrt wird. Die Steuerbefreiung kann auch nachträglich geltend gemacht werden. Es ist zulässig, den Nachweis für ein abgelaufenes Jahr zu führen und innerhalb dieses Jahrs kürzere, den zulässigen Entrichtungszeiträumen entsprechende Zeiträume für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu wählen.

Tz. 16 Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

a) Begünstigte Fahrzeuge

Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, einachsige Anhänger ohne Rücksicht auf die Art des zu ziehenden Fahrzeugs, einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter, sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigt (dazu Bruschke, UVR 2004 S. 159). Ausgenommen sind jedoch Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger, es sei denn, es handelt sich bei den Sattelanhängern um anerkannte Sonderfahrzeuge. Andere Fahrzeuge scheiden von vornherein für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG aus. Dies gilt insbesondere für Pkw, (handelsübliche) Lkw, auch wenn die übrigen Voraussetzungen der Begünstigung (z. B. ausschließliche Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) gegeben sind. Viele der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen sind bereits nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerbefreit, weil es sich um zulassungsfreie Fahrzeuge handelt (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, s. oben Tz. 10, a).

b) Zugmaschinen

Nach § 2 Nr. 14 FZV sind Zugmaschinen solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind. Die nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigten Fahrzeuge umfassen – bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung – sowohl die Zugmaschinen nach § 2 Nr. 14 FZV als auch die land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nach § 2 Nr. 16 FZV. Der wirtschaftliche Wert eines derartigen Fahrzeugs liegt stets in der Zugleistung. Eine Hilfsladefläche ist unschädlich. Eine spezielle Vorrichtung für die land- und forstwirtschaftlichen Zwecke ist nicht erforderlich. Nicht begünstigt sind jedoch Sattelzugmaschinen (§ 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG). Sattelzugmaschinen können allenfalls als Sonderfahrzeuge befreit sein. „Normale” Fahrzeuge anderer Art, auch sofern es sich dabei um besonders zugkräftige Lkw handelt, sind selbst dann nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigt, wenn sie im Einzelfall ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden; z. B. ein umgebauter Jeep ( NWB TAAAB-10224). Die 39. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. (BGBl I S. 3363) hat die RL 2003/37/EG (ABl EG 2003 Nr. L 171 S. 1) in nationales Recht umgesetzt. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im verkehrsrechtlichen Sinne sind demnach in den Fahrzeugklassen T 1 bis T 5 (Zugmaschinen auf Rädern) und C 1 bis C 5 (Zugmaschinen auf Gleisketten) dargestellt; vgl. auch Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, dritte Ausgabe, Stand November 2007; s. auch www.kba.de. Die Bedingungen für eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung dieser Kraftfahrzeuge als Zugmaschine sind i. d. R. erfüllt; Ausnahme: Quads, s. Tz. 16, c.

c) Sonderfahrzeuge

Sonderfahrzeuge i. S. des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG sind ausschließlich solche, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige „sinnvoll-praktische” Verwendung tatsächlich in Betracht kommen müsste. Fahrzeugnutzungen, die angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung „völlig zweckfremd” erscheinen müssten, sind nicht befreit. Das KraftStG will in § 3 Nr. 7 KraftStG grds. nur Beförderungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft begünstigen, nicht aber im Rahmen gewerblicher Unternehmen oder für andere Zwecke. Bestimmte Sonderfahrzeuge sind jedoch ohne die vorgenannte Einschränkung begünstigt. Es handelt sich dabei um die Fahrzeuge zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm.

Für die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzten Fahrzeuge wird eine Steuerbefreiung auch gewährt, wenn diese Fahrzeuge von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden. Begünstigt sind ferner die von den Kommunen selbst gehaltenen und im Rahmen ihrer eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (z. B. Gärtnerei, Baumschule) verwendeten Fahrzeuge.

Als Sonderfahrzeug i. S. von § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen ausschließlich für die entsprechenden gesetzlichen Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind ( NWB JAAAB-37573). Dies gilt auch für Transportfahrzeuge, die geeignet und bestimmt sind, Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen oder für solche Betriebe Beförderungen vorzunehmen, die in dem Betrieb beginnen oder enden. Sie sind ebenso von der Kraftfahrzeugsteuer befreit wie die Fahrzeuge, die zur Nutzung in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb selbst ausschließlich geeignet und bestimmt sind. So für Transportfahrzeuge für Holzrückmaschinen (BStBl 2004 II S. 903). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben unter Bezugnahme auf diese Entscheidung einvernehmlich festgelegt, dass „Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen” als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge anerkannt werden, soweit sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind, vgl. z. B. NWB JAAAC-16461, oder NWB AAAAC-15988. In der Regel sind aber Transportfahrzeuge vielseitig verwendbar und damit nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG befreit (zur Befreiung s. noch Bruschke, UVR 2004 S. 159). Nicht ausreichend ist z. B., dass ein Fahrzeug nach Bauart und besonderer mit diesem fest verbundener Einrichtung als „Spezialfahrzeug” für einen besonderen Zweck (z. B. zur Beförderung von Zuchttieren) hergerichtet ist. Das Fahrzeug muss darüber hinaus auch objektiv nur für den begünstigten Zweck geeignet sein. Daher wird es bei Transportfahrzeugen an den Merkmalen der ausschließlichen Bestimmung und Eignung für den Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben fehlen.

Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen Fahrzeuge nicht als Sonderfahrzeuge anerkannt:

  • besonders hergerichtete Lkw zur Beförderung von Rennpferden;

  • Fahrzeuge mit aufgebautem Tank zur Beförderung von Schlempe, weil es auch zur Beförderung von Schlempe für gewerbliche Betriebe geeignet ist;

  • besonders hergerichtete Fahrzeuge zur Beförderung von Geflügel;

  • Geländewagen (Daihatsu) mit Anhängerkupplung, Frontschutz und ohne Rücksitze ( NWB YAAAA-63961).

Eine umfangreiche Liste von Fahrzeugen, die als Sonderfahrzeuge i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG anerkannt sind, findet sich in Strodthoff, Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rn. 79, eine entsprechende Negativliste unter Rn. 80 ff.

Auch Quads kommen regelmäßig nur dann als Zugmaschine i. S. des KraftStG in Betracht, wenn sie über ein entsprechend zulässiges Gesamtgewicht (800 kg oder mehr) verfügen. Ansonsten werden auch Quads, die verkehrsrechtlich als Zugmaschine eingestuft sind, nach ständiger Rechtsprechung kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw qualifiziert; vgl. z. B. NWB PAAAB-74948.

d) Kraftfahrzeuganhänger

Bei den Anhängern ist zu unterscheiden zwischen den (normalen) Anhängern, einachsigen Anhängern, zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter und Sattelanhängern. Anhänger – auch zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter – (auch Tiefladeanhänger) sind steuerbefreit, solange sie zu einem nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a–e KraftStG aufgeführten begünstigten Zweck verwendet und von Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen gezogen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Zugmaschine ebenfalls steuerbefreit ist. Im Falle einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e KraftStG muss darüber hinaus das Fahrzeug von einem Land- und Forstwirt im Rahmen der Pflege öffentlicher Grünflächen eingesetzt sein. Europarechtlich sind solche Anhänger in die Fahrzeugklassen Ra 1 bis Ra 4 (bis bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 40 km/h) und Rb 1 bis Rb 4 (über 40 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit) eingestuft; vgl. Ausführungen zu Tz. 16, b.

Mit der Richtlinie 2003/37/EG v. (ABl EU Nr. L 171 S. 1) sind für land- und forstwirtschaftliche Anhänger Fahrzeugklassen festgelegt worden. Diese sind mit der 39. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2004 I S. 3363) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Anhänger-Fahrzeugklassen sind nach Höchstgeschwindigkeit in die Klassen Ra (bis 40 km/h) und Rb (über 40 km/h) und jeweils vier Gewichtsklassen – Ra 1 bis Ra 4 und Rb 1 bis Rb 4 – eingeteilt.

Anhänger hinter anderen Zugfahrzeugen, z. B. Lkw, Pkw, sind nicht steuerbefreit, auch wenn sie zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Einachsige Anhänger, zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter sind bei ausschließlicher Verwendung für die in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a–e KraftStG bezeichneten Zwecke stets, d. h. ohne Rücksicht auf die Art des ziehenden Fahrzeugs, steuerfrei. Sattelanhänger sind jedoch grds. nicht steuerfrei, es sei denn, es handelt sich dabei um Sonderfahrzeuge.

e) Verwendung der Fahrzeuge in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind, aufeinander abgestimmt und planmäßig eingesetzt werden, um Güter (z. B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen, Zuchttiere) zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG sind nach Verwaltungsauffassung i. d. R. dann erfüllt, wenn bewertungsrechtlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anerkannt ist. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist bei Verwendung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb grds. nicht an die Person des Halters gebunden, sondern an die (ausschließliche) Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. So ist z. B. die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a oder b KraftStG nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebs gehalten wird, in dem es für die Land- oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (, BStBl 2001 II S. 424). Auch die Zugmaschine eines Gewerbetreibenden, der diese ausschließlich an Land- oder Forstwirte zur ausschließlichen Verwendung in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vermietet oder bereithält, ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigt. Fahrzeuge, die „ihrer Art nach” nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen erbringen (z. B. Abtransport des geschlagenen Holzes, Holzrücken), sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG zu befreien (, BStBl 2004 II S. 903). Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Fahrzeuge auch in Betrieben eingesetzt werden könnten, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen (, BStBl 2004 II S. 525).

Landwirte können ihre Fahrzeuge verwenden

  • steuerfrei als Landwirt in ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG i. V. mit Satz 3 KraftStG) sowie auch zu den in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a–e KraftStG genannten Zwecken für andere;

  • steuerfrei z. B. als Lohnunternehmer – gewerblich – oder auch unentgeltlich für (begünstigte) land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Steuerunschädlich ist die Verwendung im Zusammenhang mit den Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–e KraftStG sowie für Anschlussbeförderungen nach § 3 Nr. 7 Satz 3 KraftStG;

  • steuerfrei im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch bei der Beförderung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Bedarfsgüter von oder zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und nicht nur bei räumlich auf den eigenen Betrieb beschränktem Gebrauch, z. B. beim Transport von Geräten, Dünger, Betriebsmitteln, Baumaschinen für Stallgebäude, Eis aus dem eigenen Weiher für die eigene – oder auch fremde – Brauerei. Unschädlich sind auch Fahrten zum Besuch (rein) landwirtschaftlicher Veranstaltungen, z. B. Landwirtschaftsmessen, Ausstellungen, Bauerntage. Steuerschädlich dagegen sind Fahrten zu anderen Veranstaltungen, z. B. Jahrmärkten, Verwandtenbesuchen, Einkäufen für den täglichen Bedarf.

  • steuerfrei im Rahmen der Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung der Klasse T. Unschädlich ist auch die Anmietung durch den Bewerber von einem anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsfahrten. Mietet dagegen die Fahrschule steuerbefreite Fahrzeuge an, liegt keine begünstigte Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr vor.

Nach Anweisungen der Finanzverwaltung sind u. U. Fahrten zu Erntedankfesten, Kirchweihveranstaltungen, Landmaschinensegnungen, Einholen von Maibäumen, Teilnahme an Karnevalszügen usw. steuerunschädlich, wenn im Einzelfall der bäuerliche Brauchtumscharakter des betreffenden Festes von der Gemeinde bestätigt wird (FinMin Bayern, Erlass v. und v. - S 6108). Steuerunschädlich ist die Verwendung für bäuerliche Protestaktionen sowie die Verwendung für bäuerliche Geschicklichkeitswettbewerbe oder Schlepperpreispflügen. Nicht befreit ist dagegen die Verwendung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, z. B. nach Art der sog. „Trecker-Trecks”.

f) Ausschließliche Verwendung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG wird nur bei ausschließlicher Verwendung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewährt. Jede – auch einmalige oder unentgeltliche, nur gelegentliche gewerbliche – Nutzung der begünstigten Fahrzeuge zu anderen als den land- und forstwirtschaftlichen Zwecken schließt die Steuerbefreiung grds. aus; zweckfremde Benutzung, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG. Ausgenommen hiervon sind die Fälle des § 3 Nr. 7 Satz 3 KraftStG. Privatfahrten aus Gefälligkeit sind steuerschädlich, es sei denn, es handelt sich um seltene, zufällige Dienste aus Anlass einer auch aus anderen Gründen bereits für die Land- und Forstwirtschaft durchgeführten oder durchzuführenden Fahrt, z. B. gelegentliche unentgeltliche Mitnahme von Erntehelfern u. Ä. Eine entgeltliche Beförderung nicht land- und forstwirtschaftlicher Güter ist jedoch auch dann schädlich, wenn damit Leerfahrten vermieden werden sollen.

g) Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d KraftStG begünstigt die Beförderung bestimmter landwirtschaftlicher Güter. Die Bestimmung als Milcherzeugnisse richtet sich inhaltlich noch immer nach dem bis  geltenden § 28 Abs. 2 BeförderungssteuerDV (BGBl 1962 I S. 182). Die Regelung gilt ohne örtliche Einschränkung, also unabhängig davon, wo die Fahrt beginnt oder endet. Unschädlich für die Steuerbefreiung ist, wenn auf dem Rückweg von einer Molkerei auch andere Milcherzeugnisse, z. B. Butter, Milchpulver, befördert werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Beförderung (auf dem Rückweg von einer Molkerei) auch dann vor (§ 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG), wenn die Molkerei Ausgangspunkt einer Fahrt ist (, DStR 1980 S. 170). Davon abgesehen ist eine Mitbeförderung anderer Milcherzeugnisse steuerschädlich (, UVR 2000 S. 316). Werden derartige Güter regelmäßig mitbefördert, liegen die Voraussetzung der Steuerbefreiung grds. nicht vor. Werden sie nur gelegentlich mitbefördert, liegt eine zweckfremde Nutzung vor, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 KraftStG zu Steuerpflicht führt. Bei minimalem Warenwert kann Erlass der Steuer in Betracht kommen ( NWB XAAAB-10347).

h) Pflege öffentlicher Grünflächen oder Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

Begünstigt ist der Einsatz land- und forstwirtschaftlich genutzter Fahrzeuge zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e KraftStG). Die begünstigten Arbeiten müssen der Pflege oder dem Erhalt dienen. Nicht begünstigt sind daher der Ausbau oder die (Neu-)Anlage derartiger Flächen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege der Grünflächen oder die Straßenreinigung im Auftrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durchgeführt wird. Die Durchführung von Aufträgen anderer Behörden oder von Privatpersonen ist nicht begünstigt.

Tz. 17 Schaustellerzugmaschinen

Zugmaschinen sind, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 8 KraftStG). Da keine Einschränkungen bestehen, sind auch Sattelzugmaschinen begünstigt; sie gehören begrifflich zu den Zugmaschinen. Begünstigt sind nur die Betreiber eines Schaustellergewerbes; Personen oder Unternehmen, die durch Hilfsgeschäfte (z. B. Verleih von Zelten) die Ausübung des Schaustellergewerbes erst ermöglichen, sind nicht begünstigt. Zum Begriff „Schausteller” und zu dieser Befreiung s. , UVR 1993 S. 384).

Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart sind nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Wohnwagenanhänger im Schaustellergewerbe werden nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet (Verlautbarung des BMV v. - STV 11/36.224.03-00, VkBl 1995 S. 252); die Eintragung in den Fahrzeugpapieren lautet: „Anhänger, Schaustellerfahrzeug für Wohnzwecke über 3,5 t”, Schlüssel-Nr. „764613”; bzw. „Anhänger Schausteller, Packwagen, über 2,5 t”, Schlüssel-Nr. „764623”.

Selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen (, BStBl 2004 II S. 186). Der BFH begründet eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile) insbesondere mit dem Umstand, dass der Gesetzgeber solche Fahrzeuge nicht berücksichtigt hat, weil diese zum Zeitpunkt der Formulierung des Gesetzes nicht gebräuchlich waren. Die Finanzverwaltung hat daraufhin ihre frühere Auffassung, dass für selbstfahrende Wohn- und Packwagen nach Schaustellerart eine Befreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG nicht in Betracht kommen kann, für Wohnmobile aufgegeben. Ein Steuerbefreiung für selbstfahrende Packwagen nach Schaustellerart, also im Ergebnis Lkw, kommt nach wie vor aus Sicht der Finanzverwaltung nicht in Betracht. Solche Fahrzeuge gab es schon bei Inkrafttreten des KraftStG; somit hätte der Gesetzgeber bei entsprechendem Willen auch Lkw in die Steuerbefreiung aufnehmen können (vgl. Fin Min Baden-Württemberg, Erlass v. - S 6105/19 NWB QAAAB-81224).

Neben den eigentlichen Steuerbefreiungsvorschriften in § 3 Nr. 8 KraftStG besteht über die Regelungen des Verkehrsrechts, d. h. Ausnahme von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2e FZV (bis : § 18 Abs. 2 Nr. 6e StVZO), eine unmittelbare Steuerfreiheit über § 3 Nr. 1 KraftStG für Wohn- und Packwagenanhänger des Schaustellergewerbes, wenn diese von einer Zugmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden. Hierzu gehören auch moderne Campinganhänger, wenn sie so beschaffen und eingerichtet sind, dass sie Schaustellern und deren Familien während der Zeit, in der sie das Schaustellergewerbe ausüben, als Wohnung dienen.

Tz. 18 Zustellung und Abholung von Behältern, auswechselbaren Aufbauten oder Kraftfahrzeuganhängern im kombinierten Verkehr

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG wird für Fahrzeuge gewährt, die im Straßenverkehr verwendet werden und ausschließlich zur Förderung des kombinierten Verkehrs im Zu- und Ablaufverkehr eingesetzt werden. § 3 Nr. 9 KraftStG beruht auf der RL 92/106/EWG (ABl EG 1992 Nr. L 368 S. 38). Im kombinierten Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten darf nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 der RL 99/62/EG (ABl EG 1999 Nr. L 187 S. 42) keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden, die zur Folge hätte, dass die zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer unter den Mindestsätzen nach Art. 6 Abs. 1 liegt. In Betracht kommen Zugmaschinen, Lkw, Sattelschlepper, Sattelanhänger, Tiefladeanhänger, nicht aber sog. Straßenroller, weil diese unmittelbar zum Kunden beförderten Güterwagen keine Behälter i. S. des § 3 Nr. 9 KraftStG sind. Begünstigt ist das Zustellen und die Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von 5 m³ oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern, die im Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn, mit einem Binnenschiff oder im Seeverkehr befördert worden sind oder befördert werden. Im kombinierten Verkehr Schiene/Straße gilt dies nur für Fahrten zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten – für den kombinierten Verkehr eingerichteten – Bahnhof, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (, BStBl 2005 II S. 222; Anm. Rüsken in BFH-PR 2005 S. 198). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einvernehmlich ergangenen Erlassen (z. B. , DB 2006 S. 307) festgelegt, dass der Begriff des „nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs” in Anlehnung an § 4 Abs. 1 der VO über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr – GüKGrKabotageV v. i. d. F. der VO v. (BGBl 2006 I S. 2407) zu bestimmen sei. Als ein solcher ist ein Bahnhof anzusehen:

  1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des kombinierten Verkehrs verfügt;

  2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird;

  3. der die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat.

Der „nächstgelegene geeignete Bahnhof” kann daher nicht allein auf Grundlage von Kartenmaterialien über solche Terminals in Deutschland bestimmt werden. Unberücksichtigt bleiben müssen jedoch auch danach die aus transportlogistischen Gründen gewählten weiter entfernt liegenden Standorte der Zugmaschinen und Anhänger sowie der Container und Wechselbrücken.

Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 VO über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind aber keine Grundlagenbescheide i. S. von § 171 Abs. 10 AO und entfalten für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung (, BStBl 2005 II S. 222). Die Länder geben in Abständen Übersichten über die Umschlagbahnhöfe heraus. Im kombinierten Verkehr Binnenwasserstraße/Straße oder See/Straße gilt dies nur im Verkehr zwischen Be- oder Entladestelle und einem Binnen- oder Seehafen, der innerhalb eines Umkreises von 150 km Luftlinie zur Be- oder Entladestelle liegt. Im kombinierten Verkehr See/Straße ist zusätzlich erforderlich, dass die vorhergehende oder nachfolgende Seestrecke mehr als 100 km Luftlinie beträgt.

Zur Steuervergünstigung für die Anhänger, die ausschließlich hinter nach § 3 Nr. 9 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Fahrzeugen mitgeführt werden, s. § 10 KraftStG.

Die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG muss dem zuständigen Finanzamt vor Beginn der begünstigten Verwendung des Fahrzeugs unter Angabe der Fahrzeugdaten schriftlich mitgeteilt werden. Das Finanzamt unterrichtet die zuständigen Zulassungsbehörden, die dann das grüne Kennzeichen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO) zuteilen.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für den begünstigten Zweck bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 9 Satz 2 KraftStG). Erforderlich für die Kennzeichnung ist das sog. „K”-Schild an der Rückseite des Fahrzeugs. Nach NWB SAAAB-14734) ist die Befreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG ausschließlich auf begünstige Fahrten mit den begünstigten Fahrzeugen beschränkt. Überlange Anschlussfahrten nach dem Bahntransport sollen schädlich sein.

Tz. 19 Fahrzeuge für diplomatische und konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten

Fahrzeuge, auch Zweitwagen, die für diplomatische und konsularische Vertretungen eines ausländischen Staates, für deren Mitglieder und Geschäftspersonal, ferner für Konsularvertreter (auch Wahlkonsuln) und deren Geschäftspersonal zugelassen sind, sind nach näherer Maßgabe des § 3 Nr. 10 Buchst. a–d KraftStG bei Wahrung der Gegenseitigkeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Das Auswärtige Amt erstellt in Abständen eine „Gegenseitigkeitsliste Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung”. Aktuell ist die Liste Stand Juli 2005. Diese Liste wird in Kraftfahrzeugsteuer-Karteien der Länder veröffentlicht; z. B. KraftSt-Kartei Hannover § 3 Nr. 10 Karte 4; s. auch Strodthoff, Kommentar Kraftfahrzeugsteuer, Anhang 8). Begünstigt ist auch das Halten von Fahrzeugen für Familienangehörige im Fall der Gegenseitigkeit (insbesondere Ehegatte, Kinder, Eltern, Schwiegereltern). Keine Steuerbefreiung wird gewährt für deutsche Staatsangehörige, die im Dienst auswärtiger diplomatischer oder konsularischer Vertretungen stehen. Zu den Anforderungen an den Nachweis über die Zugehörigkeit des begünstigten Halterkreises s. NWB CAAAB-28995.

Fahrzeuge ausländischer Handelsunternehmungen können von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn das Auswärtige Amt bestätigt, dass die Vertreter der jeweiligen Unternehmen praktisch die Funktion eines Handels- oder Wirtschaftsattaches, einer diplomatischen Vertretung oder entsprechender konsularischer Beamten wahrnehmen.

Tz. 20 Ausfuhr und Verbringen von Fahrzeugen

Neue oder gebrauchte Fahrzeuge, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und dafür ein besonderes Ausfuhrkennzeichen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 FZV) erhalten, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 12 KraftStG), wenn die Zulassungsbehörde dafür ein (oder nacheinander) mehrere gültige Ausfuhrkennzeichen erteilt und die Gültigkeitsdauer des oder der Ausfuhrkennzeichen insgesamt einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt. Wird ab dem Zulassungstag (oder später) ein Ausfuhrkennzeichen erteilt, das den Drei-Monats-Zeitraum überschreitet, entsteht ab dem Zulassungstag (ggf. rückwirkend) die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von drei Monaten nach Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens ausgeführt (verbracht) wird.

An die Stelle des Nachweises der Betriebserlaubnis oder der Zulassung tritt nach § 20 FZV die dortige Zulassungsbescheinigung bzw. der internationale Zulassungsschein, auf dessen Vorderseite ein Vermerk über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland angebracht wird (Zum Nachweis s. , UVR 2002 S. 159).

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, dass das Fahrzeug mit dem Ausfuhrkennzeichen innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeführt (verbracht) wird. Auf die Art der Nutzung kommt es innerhalb dieser gesetzlichen Frist nicht an, d. h. das Fahrzeug kann in dieser Zeit auch von einem Inländer (steuerfrei) für Geschäfts-, Privat- oder Urlaubsreisen benutzt werden. Kehrt das Fahrzeug vor Ablauf der Drei-Monats-Frist mit dem gültigen Ausfuhrkennzeichen (nachdem es schon ausgeführt/verbracht worden ist) nochmals in die Bundesrepublik Deutschland zum vorübergehenden Aufenthalt zurück, bleibt die Steuerbefreiung für die Restdauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens erhalten. Wird das Fahrzeug jedoch nicht ausgeführt (verbracht), entsteht von Anfang an die Kraftfahrzeugsteuerpflicht, weil das Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Zuteilung eines Kennzeichens (Zulassung, § 8 FZV, bis : § 23 StVZO) und damit widerrechtlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG) benutzt worden ist. Wird die widerrechtliche Benutzung an der Grenze festgestellt, ist die Zollstelle für die Steuerfestsetzung zuständig (§ 16 Abs. 1 KraftStDV).

Grds. kann ein Ausfuhrkennzeichen auch von vornherein für einen längeren Zeitraum als drei Monate oder zunächst für einen Zeitraum bis drei Monate und danach ein weiteres Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden. In diesen Fällen kommt regelmäßig keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Betracht.

Für auszuführende/zu verbringende besonders schadstoffreduzierte Pkw bzw. für Elektro-Pkw, für die noch eine Steuerbefreiung bzw. eine längere Restlaufzeit einer Steuerbefreiung zu gewähren ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 3b, 3d KraftStG eine auf die Dauer der Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheins begrenzte (längere) Steuerbefreiung gewährt werden. Zu beachten ist jedoch eine etwaige kürzere Restlaufzeit der Steuerbefreiung bereits zugelassener und als besonders schadstoffreduziert anerkannter Pkw.

Tz. 21 Ausländische Fahrzeuge

§ 3 Nr. 13–16 KraftStG

Die Befreiungsvorschriften für ausländische Fahrzeuge in § 3 Nr. 13–16 KraftStG regeln die Besteuerung des vorübergehenden Aufenthalts von Pkw und ihren Anhängern im Inland, den Ausbesserungsverkehr, den Durchgangsverkehr im Grenzgebiet und den Verkehr der Dienstfahrzeuge von Behörden anderer Staaten. Diesen Befreiungsvorschriften gehen das multilaterale (Genfer) Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr v. (BGBl 1960 II S. 2397) und bilaterale Kraftfahrzeugsteuer-Gegenseitigkeitsabkommen mit (fast) allen europäischen und einigen außereuropäischen Staaten vor (zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer zum s. , BStBl 2007 I S. 101).

a) Vorübergehender Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes

Eine Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr wird als vorübergehender Aufenthalt angesehen. Der Aufenthalt beginnt jeweils mit dem Tag des Grenzübertritts (§ 2 KraftStG i. V. mit §§ 1, 5 IntKfzVO).

b) Vorübergehender Aufenthalt von Personenkraftwagen und ihren Anhängern

Das vorübergehende Benutzen von ausländischen Pkw und Anhänger im Inland durch Ausländer oder im ausschließlichen Interesse von Ausländern ist nach § 3 Nr. 13 KraftStG für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Befreiungsvorschrift umfasst alle ausländischen Pkw und ihre Anhänger, d. h. Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Personen geeignet und bestimmt sind, z. B. Pkw, Krafträder, Dreiräder, ausländische Wohnmobile und auch Kraftomnibusse, letztere aber nur, wenn sie nicht der entgeltlichen Personenbeförderung dienen (Näheres , StEd 1994 S. 57; v. - S 6130). S. auch Merkblatt zur kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung ausländischer Pkw und ihrer Anhänger, z. B. NWB TAAAB-56567.

Die Befreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG ist (weitestgehend) der RL 83/182/EWG (ABl EG 1983 Nr. L 105 S. 59) angepasst, z. T. mit darüber hinausgehenden Regelungen. Heute ist die EWG-VO Nr. 2931/92 sowie die dazu erlassene DuchführungsVO maßgebend. Nach der EG-Richtlinie gelten für die Benutzung von Pkw durch Grenzgänger und Studenten eines anderen EG-Mitgliedstaats keine zeitlichen Befristungen. Für Grenzgänger s. FinMin Bayern, Erlass v. - S 6101; für Pkw von Studenten aus anderen EG-Mitgliedstaaten gilt die Steuerbefreiung für die Dauer des Universitäts- oder Schulbesuchs, sofern sich der Student ausschließlich zum Zwecke seines Studiums im Geltungsbereich des KraftStG aufhält (, DVR 1984 S. 77; FinMin Bayern, Erlass v. - S 6056 – koordinierter Ländererlass).

c) Verwendung zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern oder durch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Die Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge entfällt nach § 3 Nr. 13 KraftStG bei entgeltlicher Personen- oder Güterbeförderung oder bei Benutzung durch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Vgl. hierzu §§ 8, 9 AO. Ausnahmsweise ist die Benutzung ausländischer Pkw und ihrer Anhänger durch Inländer steuerfrei, wenn z. B. eine EU-Zulassung vorliegt oder die Benutzung im ausschließlichen Interesse des Ausländers (z. B. für Reparaturarbeiten) erfolgt oder eine grenzüberschreitende Beförderung mit Nicht-EU-Staaten vorliegt. Zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht der Fahrzeuge von Aussiedlern s. (StEd 2000 S. 143).

Grds. nicht befreit ist die entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung, daher sind z. B. Mietkraftwagen, Taxen, Kleinomnibusse usw. im Inland steuerpflichtig. Auch die gelegentliche entgeltliche Mitbeförderung von Personen oder Gütern ist steuerschädlich und führt somit zum Verlust der Steuerfreiheit.

d) Multilaterale und bilaterale Abkommen

Für die im Zulassungsverfahren anderer Staaten zugelassenen Kraftfahrzeuge, die vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden, bestehen z. T. weitreichende Steuervergünstigungen aufgrund der mit den meisten europäischen und einigen außereuropäischen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen und nach dem Genfer Abkommen. Bei unterschiedlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von nationalen oder vertragsgemäßen Steuervergünstigungen sind jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigsten Regelungen anzuwenden.

Nach dem Genfer Abkommen sind alle in den Vertragsstaaten zugelassenen Straßen-Kraftfahrzeuge und alle Anhänger (die an solche Fahrzeuge angehängt werden können), die vorübergehend in das Gebiet eines der Vertragsstaaten für den privaten Gebrauch eingeführt werden, von der jeweiligen Kraftfahrzeugsteuer befreit. Der Begriff „privater Gebrauch” nach Art. 1 Buchst. b des Genfer Abkommens schließt die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus. Demnach sind Kraftomnibusse i. d. R. nicht befreit, möglicherweise kommt aber eine Befreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG i. V. mit § 2 Abs. 2 KraftStG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 PBefG in Frage. Die Benutzung von Fahrzeugen zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt u. E. zum privaten Gebrauch. Die Befreiung gilt, solange die Fahrzeuge nach den jeweiligen Zollvorschriften vorübergehend eingangsabgabenfrei eingeführt werden dürfen.

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen werden i. d. R. Kraftfahrzeuge aller Art sowie Anhänger unabhängig davon, ob sie mit einem Kraftfahrzeug oder getrennt eingeführt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Für Omnibusse, die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden, enthält das EU-Interbus-Übereinkommen (ABl EG 2002 Nr. L 321 S. 13) eine gegenseitige unbefristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Das Abkommen ist zum in Kraft getreten und gilt zurzeit für Länder der Europäischen Gemeinschaft, Bulgarien, Lettland, Litauen Rumänien, Slowenien, Tschechien und Ungarn (, BStBl 2003 I S. 37) und jetzt auch für Bosnien-Herzegowina, Estland, Kroatien, Republik Moldau, Polen, Slowakei, Türkei.

e) Fahrzeuge im Dienst der NATO

Nach dem NATO-Truppenstatut v. (BGBl 1961 II S. 1190) und dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen (BGBl 1961 II S. 1218, BGBl 1973 II S. 1022, BGBl 1974 II S. 143) sind Dienstfahrzeuge einer Truppe oder des zivilen Gefolges von allen Abgaben befreit, die wegen der Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden. Hierzu zählt auch die deutsche Kraftfahrzeugsteuer. Nur für private Kraftfahrzeuge, die mit einem deutschen Kennzeichen versehen sind, wird die deutsche Kraftfahrzeugsteuer erhoben (Abs. 2 Buchst. d des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 68 der Zusatzabkommen).

f) Fahrzeuge im Dienst der NATO-Hauptquartiere

Solange Kraftfahrzeuge im ausschließlichen Dienst der NATO-Hauptquartiere verwendet werden und als zu einem Hauptquartier gehörend deutlich gekennzeichnet sind, sind sie von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Gesetz v. zum Protokoll v. über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen v. , BStBl 1969 II S. 1979; BStBl 1970 II S. 51; Art. 14 Abs. 4 des Ergänzungsabkommens, BGBl 1979 II S. 2009). Die Dienstfahrzeuge erhalten Kennzeichen nach der StVZO mit dem Unterscheidungsbuchstaben „X” und einer vierstelligen Zahl sowie zusätzliche Schilder mit der Aufschrift „SHAPE”. Sind diese Voraussetzungen (z. B. bei Tarnfahrzeugen) nicht erfüllt, besteht grds. Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Die Dienststellen der Bundeswehr nehmen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs. 1 StVZO wahr (15. AusnahmeVO zur StVZO v. , BGBl 1967 I S. 263).

g) Fahrzeuge im Dienst anderer Institutionen und Organisationen

Fahrzeuge im Dienst diverser anderer Institutionen und Organisationen sind ebenfalls steuerfrei, z. B. Fahrzeuge im Dienst der EU, des Europarats, des Europäischen Währungsinstituts, der OECD, der UNO. Näheres s. Strodthoff, Kommentar Kraftfahrzeugsteuer, § 3 KraftStG Rn. 175.

Tz. 22 Steuerbefreiung für Fahrzeuge schwerbehinderter Personen

Grds. ist das Halten aller Arten von Kraftfahrzeugen steuerbegünstigt (Pkw, Krafträder, Spezialfahrzeuge). Eine Befreiung für Kraftfahrzeuganhänger ist grds. nicht vorgesehen. In Fällen, in denen ein Krankenfahrstuhl für die behinderte Person in einem mitgeführten Anhänger transportiert wird, sind regelmäßig die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 163 AO (auf 0 €) oder für einen Erlass bereits festgesetzter Steuern nach § 227 AO gegeben. Für Lkw, Zugmaschinen und Kraftomnibusse und Anhänger kommt eine Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG nicht in Betracht. Hier greifen regelmäßig die Ausschlusskriterien des § 3a Abs. 3 KraftStG: Wohnmobile nach § 2 Abs. 2b KraftStG sind Fahrzeuge i. S. des § 3a KraftStG und können nach Maßgabe des § 3a KraftStG befreit sein. Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht dem Behinderten auf schriftlichen Antrag und nur für ein Fahrzeug zu (§ 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Ausnahmsweise wird beim Erwerb eines Fahrzeugs durch eine schwerbehinderte Person, die bereits Halter eines nach § 3a KraftStG steuerbegünstigten Fahrzeugs ist, die Steuer nicht bzw. um 50 % ermäßigt festgesetzt, wenn das bisherige Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeugs ab- oder umgemeldet wird. (Zur Steuervergünstigung bei einem Fahrzeugwechsel s. , UVR 2003 S. 184).

a) Befreiung zu 100 %

Das Halten von Kraftfahrzeugen ist auf Antrag zu 100 % von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis i. S. des SGB IX oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit einem Ausweis nach dem SGB IX mit dem Merkzeichen „H” (hilflos), „Bl” (blind) oder „aG” (außergewöhnlich gehbehindert) ihre Anspruchsberechtigung nachweisen. Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer am nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, sind auch weiterhin nach § 17 KraftStG voll bei der Kraftfahrzeugsteuer begünstigt, solange sie nicht nur vorübergehend mindestens zu 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Diese Personengruppe gilt ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert i. S. des § 3a Abs. 1 KraftStG. Die Vergünstigung wird auch gewährt, wenn der anspruchsberechtigte Behinderte die Voraussetzungen am erfüllt hatte, zu diesem Zeitpunkt aber nicht Halter eines Fahrzeugs war. Die Besitzstandsregelung ist grds. auch auf im Ausland wohnende schwerbehinderte Deutsche i. S. des Art. 116 GG und auf Ausländer (§ 7 BVG) anwendbar, die erst nach dem in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind.

Bei der Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG wird nicht nach den Ursachen für die Behinderung (Kriegs- oder Zivilbeschädigung) unterschieden. Je nach Schwere der Behinderung kommt entweder eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung von 50 % in Betracht. Die kraftfahrzeugsteuerliche Regelung für Schwerbehinderte (Zivilbehinderte) verstößt im Hinblick auf die früher weitergehenden Steuervergünstigungen für Schwerkriegsbeschädigte und diesen gleichgestellten Personen (§ 17 KraftStG 1979) nicht gegen den Gleichheitssatz.

Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit” ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes v. (BGBl 1986 I S. 1110) durch die Bezeichnung „Grad der Behinderung” ersetzt worden. Daher gilt für diese Bezeichnung nunmehr auch die Besitzstandsregelung bestimmter Behinderter i. S. des § 17 KraftStG.

Die Steuervergünstigungen nach § 3a KraftStG gelten grds. seit dem uneingeschränkt auch für Schwerbehinderte aus dem Beitrittsgebiet. Nach der vom BMF herausgegebenen und mit den obersten Finanzbehörden der neuen Länder und Berlin abgestimmten Arbeitsanleitungen zur Kraftfahrzeugsteuer (AL-KraftSt) – Stand: – gab es bestimmte Übergangsregelungen.

b) Ermäßigung/Befreiung zu 50 %

Schwerbehinderte, die durch einen Ausweis i. S. des SGB IX oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen können (Merkzeichen „G” oder „Gl”), dass sie infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, können für ein für sie zugelassenes Fahrzeug 50 % Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhalten. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vermerkt das Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis und der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein). Die Finanzämter sind an die Entscheidungen der Versorgungsbehörde gebunden. Rechtsbehelfe, die sich auf die Feststellung einer etwaigen Behinderung beziehen, können nur gegen die Entscheidung der Versorgungsbehörde eingelegt werden, für gerichtliche Verfahren ist die Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, solange der Schwerbehinderte von dem Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr Gebrauch macht.

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht dem Behinderten auf Antrag und nur für ein Kraftfahrzeug zu (§ 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG), vgl. auch 3K 129/02 NWB IAAAB-13106. Bei verschiedenen Pkw an verschiedenen Wohnsitzen, hat der schwerbehinderte Fahrzeughalter ggf. die Möglichkeit, beide Kraftfahrzeuge jeweils für verschiedene Zeiträume saisonal zuzulassen und so im Ergebnis für beide Kraftfahrzeuge eine Steuerbegünstigung zu erhalten. Personen, die neben einem ganzjährig zugelassenen Fahrzeug eines mit Saisonkennzeichen halten, können den Antrag auf Steuervergünstigung durch Widerruf des Antrags auf die bestehende Steuerfreiheit und Stellung eines Antrags zur Steuervergünstigung des anderen Fahrzeugs jederzeit von einem auf das andere Fahrzeug übertragen (, DB 2000 S. 853).

c) Steuerschädliche Benutzung

Die Steuervergünstigung entfällt jedoch, wenn das begünstigte Fahrzeug zur Beförderung von Gütern – ausgenommen Handgepäck –, zur entgeltlichen Beförderung von Personen – ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung – oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Kraftfahrzeugsteuerpflicht besteht nach § 5 Abs. 2 KraftStG, solange eine zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch für einen Monat, z. B., wenn das Fahrzeug von einem Angehörigen für dessen Urlaub benutzt wird. Wird Kraftfahrzeugsteuerermäßigung gewährt, entfällt diese für diesen Zeitraum.

Steuerunschädlich ist die Mitnahme von Arbeitskollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft, auch wenn Kollegen abwechselnd in ihrem Pkw gemeinsam zur Arbeitsstelle fahren; unschädlich ist dabei eine Beteiligung an den Betriebskosten. Ebenfalls steuerunschädlich ist das Mitführen von Anhängern zur Beförderung von Krankenfahrstühlen (Billigkeitsentscheidungen durch die Länder).

Steuerunschädlich ist auch das (gelegentliche) Mitführen von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anhängern zur Beförderung von Sportgeräten (z. B. Motorboot) oder eines Wohnwagen-Anhängers auf Urlaubsfahrten. Steuerschädlich wäre aber die Benutzung der Fahrzeuge durch Angehörige für deren Zwecke.

Die Benutzung der Fahrzeuge im Zusammenhang mit der „Haushaltsführung” für den Behinderten durch Angehörige (Ehegatte, Eltern, Pflegeperson) ist dagegen zulässig. Zur „Haushaltsführung” gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung vor allem Fahrten zur unmittelbaren Versorgung des Behinderten (z. B. Fahrten zum Arzt, zur Apotheke), aber auch Fahrten, die der Versorgung und Führung des Haushalts dienen, an dem der Behinderte teilnimmt, also etwa zum Einkaufen des täglichen Bedarfs.

d) Fahrzeugzulassung auf behinderte Minderjährige

Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG kann auch einem minderjährigen Schwerbehinderten gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug auf den Namen des Minderjährigen zugelassen wird. Soweit die Zulassungsbehörden geschäftsunfähige Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr nur bei gleichzeitiger Aufnahme des gesetzlichen Vertreters (mit dem Zusatz: „gesetzlich vertreten durch...”) in die Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) eintragen, wird durch den Zusatz klargestellt, dass der Minderjährige alleiniger Halter des Fahrzeugs ist. Er weist aus, dass das Fahrzeug allein auf den Minderjährigen zugelassen ist und nicht auf den gesetzlichen Vertreter. Auf die Zulassung für den minderjährigen Schwerbehinderten kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch dann nicht verzichtet werden, wenn bei Umschreibung auf den Minderjährigen Nachteile bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entstehen.

Benutzt ein Elternteil ein Kraftfahrzeug, das für ein behindertes Kind zugelassen ist, arbeitstäglich zu Alleinfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eigener Angelegenheit, verfällt eine etwaige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ( NWB RAAAB-34063); insoweit liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor). Dies ist auch der Fall, wenn ein Angehöriger sein minderjähriges behindertes Kind mit dem auf das Kind zugelassenen, begünstigten Kraftfahrzeug zur Schule bringt und von dort aus zur Arbeitsstelle weiterfährt. Folge ist hierbei ein (vorübergehendes) Ende der Steuerbegünstigung; vgl. NWB LAAAB-12924, Revision abgelehnt, NWB DAAAB-16064. Zur Steuervergünstigung für schwerbehinderte Minderjährige oder andere Personen ohne eigenen Haushalt vgl. auch einvernehmliche Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, z. B. NWB YAAAA-80637.

e) Zulassung auf einen nicht schwerbehinderten Angehörigen

Steuerbefreiung/Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn das Fahrzeug für einen behinderten Angehörigen des nicht behinderten Fahrzeughalters zugelassen ist (z. B. körperbehindertes Kind, schwerbehinderte Eltern). Das Fahrzeug muss zur Erreichung der Steuerbefreiung/Steuerermäßigung für den Schwerbehinderten selbst zugelassen sein. Nachteile können sich hier u. U. auch bei der Haftpflichtversicherung ergeben, wenn das Fahrzeug zwar für den Behinderten zugelassen ist, dieser aber nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. In diesem Fall kann der Halter nicht in den Genuss eines Schadensfreiheitsrabatts kommen, da er selbst nicht unfallfrei fahren kann.

f) Verfahren

Die Steuerbefreiung kann mit Zulassung oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 7 Abs. 3 KraftStDV) beginnen. Sie kann auch rückwirkend gewährt werden, wenn und soweit zu dem zurückliegenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Behinderung nachgewiesen werden ( NWB QAAAB-10212 zum Datum des vom Versorgungsamt ausgestellten Ausweises). Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist nach der Systematik von Grundlagen- und Folgebescheid, die der gesetzlichen Regelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde liegt, ab dem Datum des im Ausweis eingetragenen Beginn der Schwerbehinderung zu ändern, vgl. NWB BAAAB-70080. Bei dem Schwerbehindertenausweis handelt es sich nicht um eine Bescheinigung oder Bestätigung i. S. des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Steuervergünstigung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) durch die Zulassungsbehörde oder später durch das Finanzamt einzutragen und ist damit auch durch die Polizei jederzeit kontrollierbar.

g) Konkurrenz zu anderen Befreiungsvorschriften

Wird eine Befreiung nach § 3a KraftStG gewährt, kommen andere Befreiungen, z. B. wegen Schadstoffarmut des Fahrzeugs nach § 3b KraftStG oder besonders partikelreduzierte Pkw (§ 3c KraftStG), nicht oder nur teilweise in Betracht. In dieser Zeit unterläge es zwar nicht der Verwendungsbeschränkung, die andere Befreiung geht aber verloren. Der Steuerpflichtige kann aber in der Zeit, in der das Fahrzeug ohnehin nach anderen Vorschriften befreit ist, auf die Befreiung nach § 3a KraftStG verzichten. In diesem Fall muss das Finanzamt vorübergehend die Befreiungsvermerke auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) streichen (§ 7 Abs. 3 KraftStDV).

Fährt der Schwerbehinderte einen Oldtimer, findet die Steuervergünstigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG auf die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG der unterliegenden Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens keine Anwendung. Nach der Norm wird die Zuteilung des Kennzeichens besteuert, nach § 3 a KraftStG kann aber nur das Halten eines Kraftfahrzeugs begünstigt sein (, BStBl 2002 II S. 20). Lässt er es „normal” zu, kann er als Halter die Vergünstigung nach § 3a KraftStG erhalten.

In den Fällen einer befristeten Steuerbefreiung nach §§ 3b oder 3c KraftStG verlängert sich die Dauer der Steuerbefreiung gegenüber einer Zulassung auf einen nicht nach § 3a KraftStG begünstigten Halter nicht. Im Ergebnis hat der schwerbehinderte Fahrzeughalter analog zur ermäßigten Steuer auch nur eine ermäßigte Vergünstigung.

Tz. 23 Befristete Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte und besonders verbrauchsreduzierte Personenkraftwagen

a) Vorbemerkung

§ 3 b KraftStG in der bis geltenden Fassung:
Die seit dem geltende Vorschrift zur befristeten Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen nach § 3b Abs. 1 KraftStG war durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und ist durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" v. (BGBl 2008 I S. 2896) mit Wirkung ab 5. 11. 2008 aufgehoben worden. Mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze v. (BGBl 2009 I S. 1170) hat der Gesetzgeber unter § 3 b KraftStG eine neue Begünstigungsvorschrift für Pkw mit Selbstzündungsmotor eingeführt, vgl. Tz. 23a.

b) Befristete Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen nach § 3b Abs. 1 KraftStG in der bis geltenden Fassung

In § 3b Abs. 1 KraftStG sind befristete Steuerbefreiungen für besonders schadstoffreduzierte Pkw, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, geregelt. Die Begrenzung auf Fahrzeuge mit Hubkolbenmotor ergibt sich durch den Bezug auf die Steuersätze – § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG – für diese Fahrzeugart in § 3 Abs. 1 Satz 7 KraftStG. Insbesondere für Pkw die durch Wankelmotor (= Dreh- oder Kreiskolbenmotor) angetrieben werden, unterliegen nicht der Besteuerung nach Hubraum, sondern nach zulässigem Gesamtgewicht, (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). In § 3b Abs. 1 KraftStG sind in der Vorschrift selber nunmehr keine konkreten Grenzwerte für Schadstoffemissionen enthalten. Besonders schadstoffreduziert i. S. von § 3b Abs. 1 KraftStG sind solche Pkw, die ab dem Tag der erstmaligen Zulassung im voraus mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A oder B Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I zur RL 70/220/EWG (ABl EG 1976 Nr. L 350 S. 1) erfüllen. Die Grenzwerte dieser Richtlinie gelten seit dem für neue Fahrzeugtypen und seit dem für alle Neufahrzeuge. Die Änderung des § 3b Abs. 1 Satz 5 KraftStG durch Art. 7 Abs. 1 EURLUmsG hat auf das in § 3b KraftStG normierte materielle Recht keine Auswirkung. Es handelt sich lediglich um eine durch die verkehrsrechtliche Umsetzung der RL 99/37/EG (ABl EG 1999 Nr. L 138 S. 57) zur Harmonisierung der Fahrzeugpapiere erforderliche Anpassung hinsichtlich der Angaben zum Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen. Im künftigen Zulassungsverfahren finden die bisher auch in § 3b Abs. 1 Satz 5 KraftStG benutzten Begriffe Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein keine Verwendung mehr, so dass diese Anpassung geboten war.

Die Grenzwerte nach dieser Richtlinie betragen für:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Euro-3-Pkw”
Fremdzündungsmotor
(Otto)
Selbstzündungsmotor
(Diesel)
Kohlenstoffmonoxidmasse
2,3 g/km
0,64 g/km
Kohlenwasserstoffmasse
0,2 g/km
Stickoxidmasse
0,15 g/km
0,50 g/km
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide
0,56 g/km
Partikelmasse
0,05 g/km


Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Euro-4-Pkw”
Fremdzündungsmotor
(Otto)
Selbstzündungsmotor
(Diesel)
Kohlenstoffmonoxidmasse
1,0 g/km
0,50 g/km
Kohlenwasserstoffmasse
0,10 g/km
Stickoxidmasse
0,08 g/km
0,25 g/km
Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide
0,3 g/km
Partikelmasse
0,025 g/km

Die neuen Werte sind zum Teil höher als die bis dahin im Gesetz enthaltenen Grenzen. Diese höheren Grenzen bedeuten jedoch nicht unbedingt eine Verschlechterung des Schadstoffverhaltens, da sie in einem anderen Prüfverfahren ermittelt werden. Anders als bei dem bisherigen Verfahren wird die gesamte Kaltlaufphase des Motors einbezogen; bisher blieben die ersten 42 Sekunden unberücksichtigt.

Eine Steuerbefreiung wird den Haltern besonders schadstoffreduzierter Pkw gewährt, wenn das Fahrzeug vor dem („Euro-3-Pkw”) bzw. vor dem („Euro-4-Pkw”) erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden ist. Die Befreiung wird längstens bis zum gewährt. Sie endet jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Wert bei „Euro-3-Pkw” den Betrag von 127,82 € für Fremdzünder (Otto-Pkw) bzw. 255,65 € für Selbstzünder (Diesel-Pkw) erreicht hat. Für „Euro-4-Pkw” liegen die Betragsgrenzen bei 306,78 € für Otto-Pkw und 613,55 € für Diesel-Pkw.

Werden diese Grenzwerte für die Einstufung als „Euro-3-Pkw” oder „Euro-4-Pkw” erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine technische Nachrüstung erreicht, kommt eine Steuerbefreiung nicht mehr in Betracht. Die Nachrüstung hat dann nur noch die Besteuerung nach den abgesenkten Steuersätzen zur Folge, vgl. Tz. 37. Eine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs im Ausland steht der Anwendung des § 3b KraftStG nicht entgegen. Hier steht dem Halter ab dem Tag der erstmaligen Zulassung in Deutschland jedoch nur noch die restliche Steuerbefreiung zu.

c) Befristete Steuerbefreiung für besonders verbrauchsarme Personenkraftwagen nach § 3b Abs. 2 KraftStG in der bis geltenden Fassung

Als Maßstab für den Kraftstoffverbrauch wird die Kohlendioxidemission herangezogen. Besonders verbrauchsarm i. S. von § 3b Abs. 2 KraftStG sind solche Pkw, deren Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der RL 93/116/EG zur Anpassung der RL 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, nach Feststellung der Zulassungsbehörde

  • unabhängig vom Tag der erstmaligen Zulassung zum Straßenverkehr 90 g/km (3-Liter-Pkw),

  • bei erstmaliger Zulassung zum Verkehr vor dem  120 g/km (5-Liter-Pkw),

nicht übersteigt. Die für diese Fahrzeuge in Betracht kommende Steuerbefreiung ist ebenfalls zum einen durch eine zeitliche Komponente () und zum anderen durch eine Wertkomponente begrenzt. Sie endet, wenn ihr Wert bei den 3-Liter-Pkw 511,29 € bzw. bei den 5-Liter-Pkw 255,65 € erreicht hat. Anders als bei der befristeten Steuerbefreiung für besonders schadstoffarme Pkw nach § 3b Abs. 1 KraftStG, wird die Steuerbefreiung für besonders verbrauchsarme Pkw auch in Nachrüstungsfällen gewährt. Nach Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift kommt für den – aus technischer Sicht – sehr theoretischen Fall der Nachrüstung zum 3-Liter-Pkw bzw. zum 5-Liter-Pkw die Steuerbefreiung erst ab dem Tag der Feststellung (Zulassungsbehörde) einer erfolgreichen Nachrüstung in Betracht.

Basis für die Ermittlung des Werts dieser Steuerbefreiungen sind die Steuersätze des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG (s. Tz. 37, b). Für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum finden demnach die Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa KraftStG Anwendung: 5,11 € bei Otto-Pkw und 13,80 € bei Diesel-Pkw pro angefangene 100 ccm Hubraum. Bei Erstzulassung ab dem werden die Steuersätze nach Doppelbuchst. bb der Vorschrift relevant: 6,75 € bei Otto-Pkw und 15,44 € bei Diesel-Pkw. Da „Euro-3-Pkw” und 5-Liter-Pkw jeweils nur bei Erstzulassung bis zum steuerlich gefördert werden, kommt die Ermittlung anhand der Steuersätze in Höhe von 6,75 € (Otto) und 15,44 € (Diesel) nur für Euro-4-Pkw und 3-Liter-Pkw in Betracht.

d) Dauer der befristeten Steuerbefreiungen nach § 3b Abs. 1 und 2 KraftStG in der bis geltenden Fassung
aa) Inkrafttreten

§ 3b KraftStG ist grds. am in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 4 KraftStÄndG 1997). § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KraftStG (Euro 4) ist zum in Kraft getreten, weil nach der zugrunde liegenden RL 98/69/EG (ABl EG 1998 Nr. L 350 S. 1) Euro-4-Pkw erst ab diesem Zeitpunkt steuerlich gefördert werden dürfen.

bb) Beginn

Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KraftStG beginnt die Steuerbefreiung regelmäßig mit dem Tag der erstmaligen Zulassung. Bei der „erstmaligen Zulassung” handelt es sich um einen Begriff des Verkehrsrechts. Seine Auslegung richtet sich nach verkehrsrechtlichen Vorschriften. Entsprechend stellt auch die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Kraftfahrzeug keine erstmalige Zulassung dieses Kraftfahrzeugs dar, vgl. , BStBl 2006 II S. 607.

cc) Ende

Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG enthält anders als frühere Normen zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung keine Aussage darüber, wie lange ein Fahrzeug mit einem bestimmten Hubraum von der Steuer befreit ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens mit Ablauf des oder wenn der in § 3b Abs. 1 Satz 6 KraftStG genannte Betrag von 127,82 €/255,65 € (Euro-3-Otto/Diesel-Pkw), 306,78 €/613,55 € (Euro-4-Otto/Diesel-Pkw) bzw. der in § 3b Abs. 2 Satz 2 KraftStG genannte Betrag in Höhe von 511,29 €/255,65 € (3-Liter-Pkw, 5-Liter-Pkw) Steuerersparnis aufgezehrt ist.

Erfüllt ein Fahrzeug sowohl die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 KraftStG als auch die nach § 3b Abs. 2 KraftStG, werden die beiden Befreiungen hintereinander – längstens bis zum gewährt (§ 3b Abs. 3 KraftStG).

dd) Konkrete Dauer der Steuerbefreiung

Die konkrete Dauer der Steuerbefreiung für ausgewählte Fahrzeuge ergibt sich aus folgender Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übersicht über die Dauer der Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG
(Erstzulassung nach dem )
Hubraum in ccm
„Euro-4-Pkw”
3-Liter-Pkw
Otto
Diesel
Otto
Diesel
Jahre
Monate
Tage
Jahre
Monate
Tage
Jahre
Monate
Tage
Jahre
Monate
Tage
1000
4
6
16
3
11
20
7
6
26
3
3
22
1200
3
9
13
3
3
22
6
3
22
2
9
3
1400
3
2
28
2
10
1
5
4
27
2
4
11
1600
2
10
2
2
5
24
4
8
24
2
0
25
1800
2
6
8
2
2
14
4
2
14
1
10
2
2000
2
3
8
1
11
25
3
9
13
1
7
26
2200
2
0
23
1
9
20
3
5
9
1
6
1
2400
1
10
21
1
7
26
3
1
26
1
4
16
2600
1
8
29
1
6
10
2
10
28
1
3
8
2800
1
7
14
1
5
0
2
8
13
1
2
5
3000
1
6
5
1
3
26
2
6
8
1
1
7

Bei Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung sind Monate stets mit 30 Tagen berücksichtigt. Da die Steuer taggenau zu berechnen ist, können sich geringfügige Abweichungen ergeben.

Hierbei erhöht weder eine vorübergehende Stilllegung noch Ruhezeit außerhalb der Saison im Falle einer saisonalen Zulassung die Dauer der Steuerbefreiung; vgl. , BStBl 2005 II S. 365.

e) Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge, die nach dem erstmals zugelassen werden, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit. Eine besondere Anerkennung als schadstoffarm ist nicht erforderlich. Der Ausweis der Antriebsart in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bis : Fahrzeugschein und -brief) reicht als verkehrsrechtlicher Nachweis aus. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Strassen. Vorübergehende Stilllegungen oder Wechsel des Fahrzeughalters sind für die Dauer der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.

Tz. 23a Befristete Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

§ 3b KraftStG in der ab geltenden Fassung ist mit Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (Konjunkturpaket II) v. (BGBl 2009 I S. 1170) in das KraftStG aufgenommen worden.

a) Begünstigte Fahrzeuge, Fahrzeug- und Antriebsart, § 3b Abs. 1 KraftStG

Von der Befreiungsvorschrift des § 3b KraftStG sind nur Pkw begünstigt. Maßgebend für die Definition des Begriffs Pkw sind die Vorschriften des KraftStG. Zur Fahrzeugart Pkw gehören damit in erster Linie Fahrzeuge, die als solche von den Zulassungsbehörden eingestuft sind. Darüber hinaus greift die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl 2006 I, S. 3344) ergänzte Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2a und 2b KraftStG. Mit dem neuen Absatz 2a hatte der Gesetzgeber die in § 2 Abs. 2 KraftStG normierte Generalklausel zur Geltung der verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmungen im Bezug auf den Begriff des Pkw ergänzt. Durch diese Erweiterung des Pkw-Begriffs für Zwecke des Kraftfahrzeugsteuerrechts schließt die Besteuerung nach „Kohlendioxidemission und Hubraum” nach § 8 Nr. 1b KraftStG auch solche Fahrzeuge ein, die – abweichend von den verkehrsrechtlichen Bestimmungen – nur kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen gelten. In Betracht kommen z. B. nach Hubraum besteuerte Geländewagen der Klasse N1 und Sports Utility Vehicles (SUV) (§ 2 Abs. 2a S.1 Nr. 1 KraftStG), auch Mehrzweckfahrzeuge (§ 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 KraftStG) oder Büro- und Konferenzmobile (§ 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 KraftStG). Voraussetzung für die Einstufung dieser Fahrzeuge als Pkw ist, dass solche Autos vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind. Zur Fahrzeugart Pkw i. S. d. KraftStG gehören auch zur Personenbeförderung geeignete und bestimmte Trikes (Dreiräder mit Motorradlenker) und Quads sowie Fahrzeuge, die von den Zulassungsbehörden als Wohnmobil eingestuft sind, aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 b KraftStG – z. B. wegen der Stehhöhe – erfüllen.

Nach § 3b Abs. 1 S. 1 KraftStG kommt die Vergünstigung nur für solche Pkw in Betracht, die durch Selbstzündungsmotor angetrieben werden. Zu den Selbstzündungsmotoren gehören Diesel-, Vielstoff- oder Elsbettmotoren.

b) Besonders schadstoffreduzierte Diesel-Pkw

Die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG kommt für Diesel-Pkw in Betracht, wenn diese nach den Feststellungen der Zulassungsbehörde ab dem Tage ihrer erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Schadstoffklasse Euro 6 genügen. Eine entsprechende Einstufung in diese Schadstoffklasse richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Typgenehmigung von Kfz hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L 171, S. 1). In der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis 30. 9. 2005: Fahrzeugschein) sind diese Werte in der Schlüsselnummer des Feldes 14.1 ausgewiesen. Die Verschlüsselungen lauten 36 N0, 36 M0 .... bis 36 Y0. Die zugehörende Klarsichtangabe befindet sich jeweils im Feld 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Feststellungen der Zulassungsbehörde für die Einstufung in eine Schadstoffklasse sind verbindlich und haben für die Finanzverwaltung die Wirkung eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO). Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Änderung der entsprechenden Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde.

Beim Begriff der –erstmaligen Zulassung” handelt es sich um eine Formulierung des Verkehrsrechts, dessen Einordnung sich gem. § 2 Abs. 1 KraftStG nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften richtet. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt hierbei den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist seit dem in § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV, Antrag auf Zulassung) geregelt.

c) Zeitliche Anwendung und Dauer der Steuerbefreiung, Kappung

§ 3b Abs. 1 KraftStG beschränkt die Vergünstigung auf solche Diesel-Pkw, die in der Zeit vom bis zum erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Zum Begriff der erstmaligen Zulassung vgl. oben b). Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten stellt keine erstmalige Zulassung i. S. des § 3b Abs. 1 KraftStG dar. Der Zeitraum der Steuerbefreiung beginnt für das Fahrzeug grds. am Tage der Erstzulassung und endet, sobald der Wert der Steuerbefreiung (Steuerersparnis) den Betrag von 150 € erreicht hat. Der Wert und damit die Dauer der Steuerbefreiung wird auf Grundlage der ebenfalls ab neu geltenden Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG ermittelt. Es handelt sich hierbei um die Steuer, die auf Grundlage des CO2-Ausstoßes und des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs zu ermitteln ist; vgl. auch § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG in der ab geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung umfasst auch nur die nach den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG zu entrichtende Steuer, d. h. die CO2- orientierte Kraftfahrzeugsteuer. Ein evtl. Zuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 9a KraftStG für Diesel-Pkw, die nicht die Voraussetzungen einer der in § 9a Abs. 1 KraftStG genannten Partikelminderungsstufen oder Partikelminderungsklassen erfüllen, bleibt unberührt. Ein solcher Zuschlag kommt nur für die Diesel-Pkw in Betracht, die in der Zeit vom 1. 4. 2007 bis zum erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden und nicht über eine Partikelminderungstechnik i. S. des § 9aKraftStG verfügen, vgl. Tz. 38.

Der Zeitraum der Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 KraftStG endet nach § 3b Abs. 3 KraftStG spätestens am (Kappung), unabhängig davon, ob der Wert von 150 € für die Steuerbefreiung erreicht worden ist oder nicht. Begründet ist diese zeitliche Kappungsgrenze durch Artikel 12 der VO (EG) 715/2007. Nach Art. 12 dieser Norm darf der nationale Gesetzgeber im Ergebnis Fahrzeuge der Emissionsklasse Euro 6 nur so lange (steuerlich) fördern, bis die Einhaltung der Emissionsklasse Euro 6 für neu zugelassene Pkw europarechtlich verbindlich ist.

d) Sonderregelung in Fällen einer erstmaligen Zulassung in der Zeit vom bis

In Fällen, in denen ein besonders schadstoffreduzierter Diesel-Pkw in der Zeit vom bis zum erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wird, beginnt der Befreiungszeitraum am . Gleichwohl muss das Fahrzeug den Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 ab dem Tag seiner erstmaligen Zulassung entsprechen. In den Genuss der Steuerbefreiung kommt nach § 3b Abs. 2 KraftStG dann der Halter, auf den der Pkw am zugelassen ist. In Fällen, in denen ein begünstigtes Auto am 1. 1. 2011 nach § 14 Abs. 1 FZV außer Betrieb gesetzt (bis : vorübergehend stillgelegt) ist, kommt der Halter in den Genuss der Begünstigung, auf den das Fahrzeug nach dem nach § 14 Abs. 2 FZV wieder zugelassen wird. Diese Sonderregelung zur zeitlichen Anwendung ist durch Artikel 12 der VO (EG) 715/2007 begründet. Gem. Art. 12 dieser VO darf ein nationaler Gesetzgeber erst dann Fahrzeuge der Emissionsklasse Euro 6 (steuerlich) fördern, wenn die Einhaltung der Emissionsklasse Euro 5 für neu zugelassene Autos verbindlich ist. Dies ist der .

e) Außerbetriebsetzung, saisonale Zulassung

In Fällen, in den das begünstigte Auto am außer Betrieb gesetzt ist (§ 14 Abs. 1 FZV), gilt ebenfalls der als Beginn der Steuerbefreiung. In den Genuss der Vergünstigung kommt derjenige, auf den der Pkw nach dem 1. 1. 2011 gem. § 14 Abs. 2 FZV wieder zugelassen wird. Die Kraftfahrzeugsteuer wird entsprechend für diesen Halter neu festgesetzt. Zeiten einer (vorübergehenden) Außerbetriebsetzung werden nach § 3b Abs. 5 KraftStG bei der Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung einbezogen, d. h. eine Außerbetriebsetzung führt nicht zu einer zeitlichen Verlängerung der Dauer der Steuerbefreiung. Der Befreiungszeitraum beginnt hierbei in Fällen einer erstmaligen Zulassung vor dem am , ansonsten am Tag der Erstzulassung. Er endet stets an dem Tag, an dem der Betrag von 150 € auf Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG erreicht worden ist, jedoch spätestens am . Das Ende der Befreiung liegt damit regelmäßig mit Beginn der Befreiung fest. Keine Rolle für das Ende des Begünstigungszeitraums spielt, wie lange ein Pkw in dieser Zeitspanne zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist.

In Fällen, in denen das Auto im Begünstigungszeitraum nur für bestimmte Monate eines Jahres zugelassen ist – saisonale Zulassung nach § 9 Abs. 3 FZV – tritt ebenfalls keine zeitliche Verlängerung der Steuerbefreiung ein. Diese Regelungen zur Einbeziehung von Stilllegungszeiträumen und Außerbetriebsetzungszeiträumen oder Zeiträumen außerhalb der "Saison" entsprechen den auch bei anderen Befreiungsvorschriften geltenden Regelungen; z. B. zur befristeten Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen nach § 3b KraftStG in der bis zum geltenden Fassung oder zur befristeten Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen nach § 3c KraftStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte.

f) Wechsel des Fahrzeughalters

Bei der Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG für besonders schadstoffreduzierte Pkw mit Dieselmotor handelt es sich um eine fahrzeugbezogene Vergünstigung. Im Falle einer Veräußerung oder anderweitigen Umschreibung wird eine noch nicht verbrauchte befristete Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 4 KraftStG regelmäßig dem neuen Halter gewährt. Diese Regelung findet jedoch nur für Halterwechsel nach dem Anwendung. Bei früheren Halterwechseln steht die Begünstigung ausschließlich dem Halter zu, auf den der Pkw am 1. 1. 2011 zugelassen ist (vgl. oben d). In jedem Falle kommt die Steuerbefreiung für einen Pkw nur einmal in Betracht.

g) Rote Kennzeichen und Oldtimer-Kennzeichen

Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG ist eine Zulassung des Pkw. Ergänzend zu diesem Grundsatz stellt § 3b Abs. 6 KraftStG klar, dass eine Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw mit Selbstzündungsmotor bei Zuteilung von Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG nicht in Betracht kommt. Damit ist eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen, das von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben wird, ebenso ausgeschlossen, wie für Fahrzeuge, für die die Zulassungsbehörde ein Oldtimer-Kennzeichen zuteilt. Entsprechende rote Kennzeichen werden regelmäßig zur wiederkehrenden Verwendung auch für verschiedene Fahrzeuge und ohne vorherige Bezeichnung dieser Fahrzeuge zugeteilt. Dies schließt eine Steuerbefreiung für ein bestimmtes Fahrzeug aus. Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen unterliegt nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG einer pauschalierten Kraftfahrzeugsteuer. Entsprechend werden solche Autos, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, von der emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer generell ausgenommen.

Tz. 24 Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2007 I S. 356) ist die neue Vorschrift des § 3c KraftStG als besondere Vergünstigung für das Halten besonders partikelreduzierte Diesel-Pkw in Form einer betragsmäßigen Steuerbefreiung in Höhe von 330 € geschaffen worden.

a) Begünstigte Fahrzeuge

Nach § 3c Abs. 1 KraftStG kommt die Vergünstigung nur für Pkw in Betracht. Maßgeblich für die Einordnung unter die Fahrzeugart Pkw ist die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2006 I S. 3344) ergänzte Begriffsbestimmung in § 2 KraftStG (s. Tz. 2, b und NWB F. 8 S. 1551 ff.). Neben den Pkw i. S. des Verkehrsrechts werden entsprechend auch nachgerüstete Fahrzeuge, die nach dem KraftStG abweichend vom Verkehrsrecht als Pkw gelten (z. B. nach Hubraum besteuerte Geländewagen der Klasse N1, SUV oder Mehrzweckfahrzeuge), begünstigt. Eine Förderung ist nach § 3c Abs. 1 Satz 2 KraftStG nur für solche Pkw vorgesehen, die bis zum erstmals zugelassen worden sind. Eine darüber hinaus gehende Förderung von Nachrüstungen neu zugelassener Fahrzeuge ist nicht vorgesehen. Für ab Werk bereits mit dieser Technik ausgerüstete Fahrzeuge oder mit dieser Technik vor dem nachgerüsteten Fahrzeuge kommt eine Förderung ebenfalls nicht in Betracht.

b) Begünstigter Nachrüstungszeitraum; Begriff der Nachrüstung

Ein Vergünstigung ist nach § 3c Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für das Halten der Pkw vorgesehen, wenn sie in der Zeit vom bis zum nachträglich technisch so verbessert worden sind, dass sie die Voraussetzungen der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a StVZO erfüllen. Nach dieser Norm gelten Pkw mit Selbstzündungsmotor als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nr. 2 zur StVZO festgelegten Minderungsstufen entsprechen. Bei den Stufen PM 01 und PM 0 bis PM 4 handelt es sich um Stufen, die durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem erreicht wurden (Nachrüstungsstand). Voraussetzungen sind hiernach für:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
PM 01
Pkw, die die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Abs. 1 StVZO aufgeführten Bestimmungen m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird.
PM 0
Pkw, die
a) den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 StVZO entsprechen oder
b) bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 StVZO entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten
und mit einem nach Nummer 6.2.3 der Anl. XXVI zu § 47 Abs. 3 a StVZO genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird.
PM 1
Pkw, die den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3, 4, 5, 6 oder 7 StVZO entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 StVZO entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird.
PM 2
Pkw, die den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5 StVZO oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Abs. 3 Nr. 8 StVZO oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird.
PM 3
Pkw, die den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 StVZO entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird.
PM 4
Pkw, die den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 StVZO entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird.

Das Fahrzeug muss nachträglich mit der technischen Verbesserung i. S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG ausgerüstet worden sein. Eine nachträgliche Verbesserung liegt nur vor, wenn das Fahrzeug nach der erstmaligen Zulassung (§ 6 FZV) und nicht nach der Produktion mit der Partikelminderungstechnik ausgerüstet worden ist. Die Hinzuziehung der Gesetzesmaterialien bestätigt diese Auslegung als den Willen des Gesetzgebers, die im besonderen Teil der Gesetzesbegründung deutlich wird. Der Gesetzgeber wollte finanzielle Anreize für möglichst viele im Verkehr befindliche Fahrzeuge schaffen (BT-Drucks. 16/4010 vom (II. Besonderer Teil, Zu Nummer 2, zu Absatz 1, 2. Absatz). Das FG Schleswig-Holstein kommt in seinen Entscheidungen v. 10. 1. 2008 - 3 K 100/07 NWB BAAAC-71934 und - 3 K 167/07 NWB LAAAC-71935 auch zu diesem Ergebnis, lässt aber eine Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung im Hinblick auf den auslegungsbedürftigen Begriff „nachträglich” zu (Az. des BFH: II R 15/08 zu 3 K 167/07). Das FG Sachsen-Anhalt hat mit seiner Entscheidung v. - 2 K 1527/07 NWB PAAAC-74423 ebenfalls entschieden, dass „nachträglich” i. S. des § 3c KraftStG nach erstmaliger Zulassung bedeutet.

Die Förderung ist stets fahrzeugbezogen, d. h. sie kann für jeden Pkw nur einmal gewährt werden. Für ein aufgrund einer Nachrüstung, z. B. zur Erreichung der Partikelminderungsstufe PM 1, bereits nach § 3c Abs. 1 Nr. 1 KraftStG gefördertes Auto kommt auch durch eine erneute Nachrüstung zur Erreichung einer besseren Partikelminderung, z. B. PM 4 oder PM 01, eine weitere Förderung nicht in Betracht.

c) Dauer der Steuerbefreiung

Die Förderung ist, wie bereits die Förderung besonders schadstoffreduzierter Pkw (vgl. Tz. 16), durch einen Betrag begrenzt. Pkw, die die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllen, sind jeweils bis zu dem Zeitpunkt befristet von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, an dem der Wert der Steuerbefreiung den Betrag von 330 € erreicht hat. Die zeitliche Dauer wird auf Basis des Steuersatzes für das betreffende Fahrzeug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zum Zeitpunkt des Beginns der Vergünstigung ermittelt. Beginn der Steuerbefreiung ist stets der Tag, ab dem der Pkw von der Zulassungsbehörde als besonders partikelreduziert anerkannt worden ist. Von der Zulassungsbehörde wird die Nachrüstung und die entsprechende PM (§ 3c Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) bzw. PMK (§ 3c Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) mit dem entsprechenden Datum in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) bescheinigt; vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j und k KraftStDV.

Zur Dauer der Steuerbefreiung bei Nachrüstung vor dem , bei vorübergehender Stilllegung oder saisonaler Zulassung § 9 Abs. 3 FZV (bis : § 23 Abs. 1 StVZO) nach Beginn des Begünstigungszeitraums vgl. Tz. 24, f.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Übersicht über die Dauer der Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG *)
Höchstwert der Steuerbefreiung (§ 3c Abs. 1 Satz 4 KraftStG): 330,00 €
Steuersatz pro 100 ccm (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG): 15,44 €
Hubraum in ccm
Jahre
Monate
Tage
Hubraum in ccm
Jahre
Monate
Tage
600
3
6
22
3200
0
8
0
800
2
8
1
3400
0
7
16
1000
2
1
19
3600
0
7
3
1200
1
9
11
3800
0
6
22
1400
1
6
9
4000
0
6
12
1600
1
4
0
4200
0
6
3
1800
1
2
7
4400
0
5
24
2000
1
0
24
4600
0
5
17
2200
0
11
19
4800
0
5
10
2400
0
10
20
5000
0
5
3
2600
0
9
25
5200
0
4
27
2800
0
9
4
5400
0
4
22
3000
0
8
16
5600
0
4
17

*) Bei Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung wurden Monate mit stets 30 Tagen berücksichtigt. Da die Steuer taggenau berechnet wird, sind geringfügige Abweichungen nicht auszuschließen. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Datum der technischen Verbesserung.

d) Nachrüstung vor dem

In Fällen, in denen die technischen Verbesserungen (Nachrüstung) nach § 3c Abs. 1 KraftStG in der Zeit vom bis zum vorgenommen wurde, kommt nur derjenige Halter in den Genuss der Vergünstigung, auf den das Auto am zugelassen war. In diesen Fällen beginnt der Befreiungszeitraum, abweichend vom Grundsatz nach § 3c Abs. 1 KraftStG, am (§ 3c Abs. 2 KraftStG). Die Kraftfahrzeugsteuer ist stets für diesen Halter neu festzusetzen. Da die für die Gewährung der Steuerbefreiung erforderlichen Werte zur Einstufungen in Partikelminderungsstufen bzw. -klassen im Datenbestand der Steuerverwaltung (noch) nicht aufgezeichnet sind, werden die Fördervoraussetzungen auch in diesen Fällen von den Zulassungsbehörden festgestellt und den Finanzämtern übermittelt (vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. j und k KraftStDV). Ist das begünstigte Auto am vorübergehend stillgelegt, wird die Kraftfahrzeugsteuer für denjenigen Halter neu festgesetzt, auf den das Fahrzeug nach dem wieder zugelassen wird; nur dieser Halter kommt insoweit in den Genuss der Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung beginnt auch in diesen Fällen nach am . Nicht vorgesehen ist eine Neufestsetzung für vorherige Entrichtungszeiträume und Begünstigung für frühere Halter.

e) Halterwechsel nach dem

Eine befristete Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw wird – soweit noch nicht abgelaufen – nach § 3c Abs. 3 KraftStG im Falle eines Halterwechsels nach dem grds. dem neuen Halter (weiter)gewährt.

f) Vorübergehende Stilllegung, Saisonkennzeichen

Zeiten einer vorübergehenden Stilllegung (§ 5 Abs. 4 KraftStG) verlängern nach § 3c Abs. 4 KraftStG die Dauer der Steuerbefreiung nicht. Der Begünstigungszeitraum beginnt stets mit dem von der Zulassungsbehörde bescheinigten Datum der Nachrüstung einer entsprechenden PM (§ 3c Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) bzw. PMK (§ 3c Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) und endet an dem Tag, an dem der Betrag von 330 € auf Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG erreicht worden ist. Dieser Tag wird mit Beginn der Befreiung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Befreiung gültigen Steuersätze ermittelt. In Fällen einer saisonalen Zulassung nach § 9 Abs. 3 FZV (bis : § 23 Abs.1 b StVZO) ist eine Verlängerung des Befreiungszeitraums um die Zeiten außerhalb der Saison nicht vorgesehen.

g) Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen

Eine Steuerbefreiung für die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden, kommt nach § 3c Abs. 5 KraftStG nicht in Betracht. Bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen handelt es sich um eine pauschalierte Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG. Entsprechend sind solche Pkw, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, von der emissionsbezogenen Kraftfahrzeugsteuer generell ausgenommen. Rote Kennzeichen werden von der Steuerbefreiung ausgenommen, weil sie regelmäßig zur wiederkehrenden Verwendung auch für verschiedene Fahrzeuge und ohne vorherige Bezeichnung dieser Fahrzeuge zugeteilt werden. Dieser Ausschluss von der Vergünstigung für besonders partikelreduzierte Pkw korrespondiert jeweils mit der Nichterhebung des neuen Zuschlags für Pkw mit Dieselmotor nach § 9a Abs. 1 KraftStG.

Tz. 24a Sonderregelung für Pkw – Befristete Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer

§ 10a KraftStG ist als besondere Begünstigungsvorschrift mit Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” v. , BGBl 2008 I S. 2896 in das KraftStG aufgenommen worden.

a) Begünstige Fahrzeuge, Fahrzeugart, Antriebsart – § 10a Abs. 1 KraftStG

In den Genuss der Steuervergünstigung nach § 10a KraftStG kommen gem. § 10a Abs. 1 KraftStG nur die Halter von Pkw, die in der Zeit vom 5. 11. 2008 bis zum erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. In diesen Fällen wird die Kraftfahrzeugsteuer ab dem Tag der Erstzulassung grds. für ein Jahr nicht erhoben. Der Begriff des Pkw bezieht sich auf Pkw i. S. des KraftStG und richtet sich entsprechend nach der Generalklausel des § 2 Abs. 2 KraftStG und der ergänzenden Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2a und 2b KraftStG. Die Begünstigungsnorm des § 10a KraftStG umfasst auch solche Kraftfahrzeuge, die zwar zulassungsrechtlich nicht als Pkw eingestuft sind, aber – abweichend von den verkehrsrechtlichen Bestimmungen – für Zwecke des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Pkw gelten. Dies sind insbesondere nach Hubraum besteuerte Geländewagen der Klasse N1 und Sports Utility Vehicles (SUV); vgl. § 2 Abs. 2a S.1 Nr. 1 KraftStG, Mehrzweckfahrzeuge; vgl. § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 KraftStG oder Büro- und Konferenzmobile; vgl. § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 3 KraftStG. Solche Kraftfahrzeuge werden dann kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw behandelt, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind.

Die Begünstigung ist nicht auf Pkw mit Hubkolbenmotor beschränkt. Auch Halter von Autos mit Wankelmotor (Dreh- oder Kreiskolbenmotor) kommen in den Genuss einer Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer. Für Pkw mit Elektronantrieb geht die Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG von fünf Jahren gesetzessystematisch einer befristeten Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10a KraftStG vor. Eine Anwendung des § 3d KraftStG kommt für Hybridfahrzeuge nicht in Betracht, daher greift für diese die neue Vergünstigung nach § 10a KraftStG.

Nicht in Betracht kommt die Vergünstigung für alle Kraftfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht zur Fahrzeugart Pkw gehören. Dies sind insbesondere Wohnmobile, die nach § 2 Abs. 2b KraftStG eine eigene Fahrzeugart bilden, –andere Fahrzeuge– (Lkw, Zugmaschinen, Omnibusse …), die nach den Tarifen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG besteuert werden oder Krafträder.

b) Zeitliche Anwendung und Dauer der Begünstigung

Die Begünstigungsnorm des § 10a KraftStG kommt nach § 10a Abs. 1 KraftStG für solche Pkw in Betracht, die in der Zeit vom bis zum erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs ist der Zeitpunkt, an dem der Pkw erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Das verkehrsrechtliche Zulassungsverfahren ist seit dem in § 6 FZV normiert. Das Datum „” als Inkrafttreten der Begünstigung nach § 10a KraftStG ist begründet durch den Termin des Kabinettbeschlusses () zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung”.

Für innerhalb dieses Zeitraums erstmals zugelassene Pkw wird die Kraftfahrzeugsteuer ab Erstzulassung grds. für ein Jahr nicht erhoben. Die Begünstigung verlängert sich für solche Pkw, die die Voraussetzungen der Schadstoffklassen Euro 5 oder Euro 6 ab dem Tag der erstmaligen Zulassung erfüllen, um bis zu ein weiteres Jahr. Die Kriterien für eine Einstufung in eine dieser Schadstoffklassen sind in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates v. über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeug hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. EU Nr. L 171, S. 1, festgelegt. Für die Besteuerung ist die Beurteilung der Zulassungsbehörden maßgebend, vgl. auch § 2 Abs. 2 KraftStG. Einstufungen in diese Emissionsklassen dürfen zulassungsrechtlich erst seit dem vorgenommen werden.

c) Minderung des Begünstigungszeitraums in Fällen des § 9a KraftStG – §10a Abs. 4 S. 1 KraftStG

Die Dauer der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für das einzelne Auto wird auf Grundlage der Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, bzw. für die nach zulässigem Gesamtgewicht besteuerten Pkw mit Wankelmotor (Dreh- oder Kreiskolbenmotor) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, ermittelt. Der Wert der Vergünstigung entspricht demnach der Kraftfahrzeugsteuer nach den Sätzen des § 9 Abs. 1 KraftStG (in der bis geltenden Fassung) für ein bzw. bis zu zwei Jahre (Euro-5- und Euro-6-Pkw). Nicht unter die Begünstigung fällt der seit nach § 9a KraftStG erhobene Zuschlag für Dieselfahrzeuge in Höhe von 1,20 € pro angefangene 100 cm³ Hubraum.

Nach § 10a Abs. 4 KraftStG vermindert sich die Steuervergünstigung nach § 10a Abs. 1 KraftStG um einen solchen Zuschlag für Dieselfahrzeuge, so dass sich in solchen Fällen im Ergebnis die Dauer der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer verkürzt. Berechnet wird die Minderung des befristeten Vergünstigungsbetrags aus dem Verhältnis des jeweiligen Steuersatzes nach § 9 Abs. 1 KraftStG und dem um den Zuschlag nach § 9a Abs. 1 KraftStG erhöhten Steuersatz. Die Dauer der Steuerbefreiung bleibt damit für solche Pkw regelmäßig unter einem Jahr.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnungsbeispiel:
Diesel-Pkw ohne Partikelminderungstechnik, Erstzulassung ab
15,44 €/100 cm³
Zuschlag nach § 9a KraftStG:
1,20 €/100 cm³
Zusammen:
16,64 €/100 cm³, Jahressteuer
Ermittlung der Dauer der Nichterhebung (§ 10a Abs.1 i. V. mit. Abs. 4 S. 1 KraftStG):
(15,44 €: 16,64€) x 365 Tage ergibt gerundet eine Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für 339 Tage.

Da ab zugelassene Diesel-Fahrzeuge regelmäßig über Partikelminderungstechnik verfügen und damit die Werte einer entsprechenden Partikelminderungsstufe oder der Partikelminderungsklasse erfüllen, dürfte eine Minderung der Begünstigungsdauer die Ausnahme sein.

d) Vertrauensschutz für Halter von Euro-5- und Euro-6-Pkw § 10a Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 KraftStG

Nach § 10a Abs. 3 KraftStG gilt die Vergünstigung des § 10a KraftStG für Fahrzeuge, die die Schadstoffklasse Euro 5 oder Euro 6 erfüllen, auch bei erstmaliger Zulassung vor dem . Bei solchen Fahrzeugen beginnt der Vergünstigungszeitraum jedoch nicht (rückwirkend) mit der Erstzulassung sondern am und dauert stets ein Jahr. Dementsprechend kommt in diesen Fällen auch derjenige Halter in den Genuss der Vergünstigung, auf den das Auto am zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug am außer Betrieb gesetzt (§ 14 FZV), so kommt die Begünstigung für den Fahrzeughalter in Betracht, auf den das Auto nach dem erstmals wieder zugelassen wird (§ 14 Abs. 2 FZV). Dem oder den Vorhalter(n) steht nach § 10a Abs. 3 KraftStG keine Vergünstigung zu, auch nicht anteilig. Vorhalter bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sie für das nunmehr begünstigte Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer entricht haben. Der in diesen Fällen stets am beginnende Begünstigungszeitraum dauert nach § 10a Abs. 3 KraftStG ein Jahr. Er endet damit stets am . Diese Erweiterung der Begünstigung, stellt einen besonderen Vertrauensschutz für Halter von Euro 5 und Euro 6 Fahrzeugen dar. Zu Halterwechsel in diesen Fällen nach dem bzw. ab dem vgl. unten g).

e) Kappungsgrenze – § 10a Abs. 4 S. 2 KraftStG

Nach § 10a Abs. 4 S. 2 KraftStG endet die Vergünstigung des § 10a KraftStG in jedem Falle am . Es handelt sich hierbei um eine Kappungsgrenze, d. h. alle zu diesem Zeitpunkt rechnerisch noch nicht verbrauchten Anteile der Steuerbegünstigung gehen verloren. Von Bedeutung ist diese Kappung nur für Euro-5- und Euro-6-Fahrzeuge, die nach dem erstmals zugelassen werden. Bei allen anderen ist bedingt durch das Erreichen der Höchstförderdauer von einem Jahr – bei Erstzulassung bis 30. 6. 2009 – die Vergünstigung schon vorher ausgelaufen.

f) Außerbetriebsetzung, saisonale Zulassung

Zeiten einer (vorübergehenden) Außerbetriebsetzung werden nach § 10a Abs. 6 KraftStG bei der Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung einbezogen, d. h. eine Außerbetriebsetzung führt nicht zu einer zeitlichen Verlängerung der Dauer der Steuerbefreiung. Der Befreiungszeitraum beginnt am Tage der Erstzulassung. Er endet stets an dem Tag, an dem der Jahresbetrag bzw. der weitere Jahresbetrag (Euro-5 und Euro-6) auf Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG (in der bis geltenden Fassung) erreicht worden ist, jedoch spätestens am . Das Ende des Begünstigungszeitraums liegt damit regelmäßig mit Beginn des Begünstigungszeitraums fest. Keine Rolle für das Ende des Begünstigungszeitraums spielt, wie lange ein Pkw in dieser Zeitspanne zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist.

In Fällen, in denen das Kraftfahrzeug im Begünstigungszeitraum nur für bestimmte Monate eines Jahrs zugelassen ist – saisonale Zulassung nach § 9 Abs. 3 FZV – tritt ebenfalls keine zeitliche Verlängerung der Steuerbefreiung ein. Diese Regelungen zur Einbeziehung von Außerbetriebsetzungszeiträumen oder Zeiträumen außerhalb der „Saison” entsprechen den auch bei anderen Befreiungsvorschriften geltenden Regelungen; z. B. zur befristeten Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen nach § 3b KraftStG in der bis zum geltenden Fassung oder zur befristeten Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen nach § 3c KraftStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte.

g) Wechsel des Fahrzeughalters

Die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10a Abs. 1 KraftStG ist gem. § 10a Abs. 5 KraftStG eine fahrzeugbezogene Vergünstigung. Begünstigt ist dementsprechend derjenige, auf den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vergünstigung im Laufe des Vergünstigungszeitraums zugelassen ist. Im Falle eines oder mehrerer Halterwechsel innerhalb des Vergünstigungszeitraums kommt jeweils der aktuelle Halter in den Genuss der Regelung. Bei Umschreibung erwirbt der neue Halter mit dem Pkw auch eine evtl. Restvergünstigung.

h) Rote Kennzeichen und Oldtimer-Kennzeichen

Voraussetzung für eine Steuervergünstigung nach § 10a KraftStG ist eine Zulassung des Pkw. Ergänzend zu diesem Grundsatz stellt § 10a Abs. 7 KraftStG klar, dass die Sonderregelung für Pkw bei Zuteilung von Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG nicht in Betracht kommt. Damit ist eine Steuerbegünstigung für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, das von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben wird, ebenso ausgeschlossen wie für Fahrzeuge mit Oldtimer-Kennzeichen. Entsprechende rote Kennzeichen werden regelmäßig zur wiederkehrenden Verwendung auch für verschiedene Fahrzeuge und ohne vorherige Bezeichnung dieser Fahrzeuge zugeteilt. Dies schließt eine steuerliche Begünstigung für ein bestimmtes Fahrzeug aus. Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen unterliegt nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG einer pauschalierten Kraftfahrzeugsteuer. Entsprechend werden solche Autos, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, von der nach Hubraum, Kohlendioxid- oder Schadstoffausstoß bemessenen Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 KraftStG generell ausgenommen.

Tz. 25 Erstattung der Steuer bei Beförderung von Fahrzeugen mit der Eisenbahn

Nutzfahrzeuge, die im sog. Huckepackverkehr bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der zurückgelegten Strecke mit der Eisenbahn befördert werden, sind nach § 4 KraftStG begünstigt. Die Kraftfahrzeugsteuer wird je nach Anzahl der Fahrten und der zurückgelegten Strecke erstattet (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 KraftStG). Die Steuer für das beförderte Fahrzeug muss zum Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums im Voraus entrichtet werden und wird, wenn die Voraussetzungen des § 4 KraftStG erfüllt sind, vom zuständigen Finanzamt auf Antrag erstattet. Der Antrag muss schriftlich und vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt werden. Eine Stundung der zu entrichtenden Steuer im Hinblick auf die zu erwartende Erstattung ist nicht möglich.

Erstattungszeitraum ist grds. nur ein 12-Monats-Zeitraum; der Beginn des Erstattungszeitraums muss mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums übereinstimmen. Der Fahrzeughalter kann jedoch bestimmen, mit welchem Entrichtungszeitraum der maßgebende 12-Monats-Zeitraum beginnen soll. Nicht erforderlich ist, dass die jeweiligen Erstattungszeiträume nahtlos aufeinander folgen. Es können also beliebig viele Zeiträume zwischen einzelnen Erstattungszeiträumen liegen. Dies kann insbesondere dann für den Fahrzeughalter günstig sein, wenn in einem bestimmten Zeitraum die für eine Erstattung erforderliche Anzahl von Fahrten nicht erreicht wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Entrichtungszeitraum ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 KraftStG). Die Erstattung ist deshalb nach § 4 KraftStG auch dann möglich, wenn die Steuer viertel- oder halbjährlich entrichtet wurde. Erstattet wird auch die um einen Anhängerzuschlag (dazu § 10 Abs. 2 KraftStG) erhöhte und entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob das Fahrzeug allein oder mit einem Anhänger mit der Eisenbahn befördert worden ist. Bei endgültiger oder vorübergehender Beendigung der Stilllegung eines Fahrzeugs ist eine Erstattung auch für einen kürzeren Zeitraum möglich (, StEd 1996 S. 388). Im Fall der vorübergehenden Stilllegung beginnt jeweils mit dem Tag der Wiederanmeldung des Fahrzeugs ein neuer Entrichtungszeitraum.

Der Nachweis über die Voraussetzungen nach § 4 KraftStG ist für jedes mit der Eisenbahn beförderte Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen gesondert zu führen. Die Richtigkeit für jede Fahrt ist von dem Beförderer (in- oder ausländische Eisenbahn) zu bescheinigen. Als Unterlagen gelten hierfür u. a. die von der Eisenbahn abgestempelten Versandaufträge der Kombiverkehr-KG in Frankfurt/M. Der Anspruch auf Erstattung nach § 4 KraftStG ist ein Erstattungsanspruch i. S. von § 37 Abs. 1 AO; dieser verjährt nach § 228 AO innerhalb von fünf Jahren.

Tz. 26 Steuerermäßigung aus allgemeinen Billigkeitsgründen

Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft an objektive Besteuerungsmerkmale an, entsprechend ihrem Wesen als Verkehrsteuer wird sie unabhängig von der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Situation des Halters erhoben. Daher sind allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung (§ 222 AO) und Erlass (§ 227 AO) besonders mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Gründe (z. B. schlechte Ertragslage, Liquiditätsengpässe u. Ä.) enge Grenzen gesetzt.

Grds. hat der Gesetzgeber diejenigen Fälle, in denen er die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als unbillig angesehen hat, durch Steuerbefreiungen/Steuerermäßigungen abschließend geregelt und weitere Ausnahmen nicht beabsichtigt. Deswegen kann von der Finanzverwaltung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet werden. Muss etwa der Fahrzeughalter das Fahrzeug aus beruflichen oder gewerblichen Gründen unbedingt nutzen und würde eine wegen der Nichtzahlung der Kraftfahrzeugsteuer bedingte Außerbetriebsetzung/Stilllegung des Fahrzeugs eine schwerwiegende wirtschaftliche Existenzgefährdung verursachen, kann nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise ein völliger oder teilweiser Erlass bzw. eine völlige oder teilweise (Ratenzahlung) Stundung in Betracht kommen (Högl, UVR 1995 S. 53).

Die Tatsache, dass ein Fahrzeug (z. B. ein Spezialfahrzeug) selten benutzt werden kann oder der Wert eines Fahrzeugs gemessen an der zu zahlenden Kraftfahrzeugsteuer sehr gering ist, kann dagegen keine Billigkeitsmaßnahmen oder gesetzlich nicht vorgesehene niedrigere Besteuerung rechtfertigen. Eine Minderung der Steuerbelastung ist auch nicht möglich, wenn Straßensperrungen (z. B. wegen Frostschäden/Straßenbauarbeiten), Verkehrsverbote (z. B. für schwere Lkw und deren Anhänger an Sonn- und Feiertagen nach § 30 StVO) oder sonstige Nutzungseinschränkungen (z. B. bei überschweren Fahrzeugen) nur eine verminderte Nutzung des Fahrzeugs ermöglichen. Sonntagsfahrverbote während einer Ölkrise oder wegen einer Kälteperiode sind keine Gründe, aus Billigkeitserwägungen die Kraftfahrzeugsteuerbelastung zu mindern. Ebenso wenig kommt es bei Anhängern auf den Umfang der Benutzung an. Verkehrsrechtliche Straßenbenutzungsbeschränkungen, z. B. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, infolge Bauarbeiten, wegen der Beschränkung des verkehrsrechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts oder wegen der Nichterteilung einer Erlaubnis bei übermäßiger Straßenbenutzung rechtfertigen keine Billigkeitsmaßnahmen.

Gibt der Steuerpflichtige oder z. B. sein Vertreter oder Mitarbeiter bei der Zulassung aus Versehen ein höheres zulässiges Gesamtgewicht an, ist das Finanzamt daran gebunden. Bei der Zulassung handelt es sich insoweit um einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO, eine Herabsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen kommt wegen der Bindungswirkung nicht in Betracht, vgl. Tz. 28.

IV. Steuerschuldner

Tz. 27 Allgemeines

Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist bei

  • einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland nutzt (Nutzer),

  • Zuteilung eines roten oder eines Oldtimer-Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (Berechtigter),

  • widerrechtlicher Benutzung der widerrechtliche Benutzer.

Bei inländischen Fahrzeugen und bei Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder eines Oldtimer-Kennzeichens knüpft die Steuerschuldnerschaft an die durch die Zulassung (Betriebserlaubnis) oder die durch die Zuteilung des roten Kennzeichens/Oldtimer-Kennzeichens gewährte Nutzungsbefugnis an; bei ausländischen Fahrzeugen sowie bei widerrechtlicher Benutzung an die tatsächliche Nutzung. Bei ausländischen Fahrzeugen benutzt das Fahrzeug auch derjenige, der es durch Dritte in Gebrauch nehmen lässt.

Steuerschuldner kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein. Hinsichtlich der Haftung gesetzlicher Vertreter, Vorstände oder Bevollmächtigter für die Kraftfahrzeugsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung. Sofern ein Fahrzeug für mehrere Halter zugelassen ist, sind alle Halter Gesamtschuldner der Kraftfahrzeugsteuer. Jeder Gesamtschuldner schuldet die Steuer voll. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die anderen Schuldner. Das Finanzamt kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen an jeden Gesamtschuldner wenden.

Tz. 28 Halten eines inländischen Fahrzeugs

Steuerschuldner ist die Person, für die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer. Weil der Steuerschuldner aber der „Zulassungsberechtigte”, d. h. der Halter i. S. des § 6 FZV (bis : Verfügungsberechtigter i. S. des § 23 StVZO) sein kann, kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer Steuerschuldner sein, z. B. beim Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt der Käufer vor Eigentumsübertragung, bei Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber. Der Zulassungsberechtigte muss nicht „Halter” i. S. des § 7 StVG sein, auch ein Mieter oder widerrechtlicher Nutzer (Dieb) kann Halter sein. Die Zulassungsberechtigung und damit die Steuerschuldnerschaft bleibt aber in diesem Fall beim Vermieter oder beim Bestohlenen. Vgl. hierzu auch Tz. 29, b.

Die Begriffe „Eigentümer” i. S. des § 903 BGB, „Zulassungsberechtiger” bzw. „Verfügungsberechtigter” i. S. des § 23 StVZO und „Halter” i. S. der §§ 6 FZV und 7 StVG sind entsprechend den verschiedenen Zwecken nicht deckungsgleich.

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht stellt bei inländischen Fahrzeugen auf den Halter bzw. Zulassungsberechtigten ab. Die Zulassung des Fahrzeugs (und die Steuerentrichtung) eröffnen gleichzeitig auch die Nutzung des Fahrzeugs durch Personen im Auftrag des Halters (z. B. Arbeitnehmer), mit Erlaubnis des Halters (z. B. Familienangehörige, Bekannte), auch wenn diese Nutzung nicht immer mit ausdrücklicher Genehmigung geschieht. Ohne Bedeutung ist, ob ein Fahrzeug zu Recht oder zu Unrecht auf einen Halter zugelassen wurde. Das Finanzamt ist an die Entscheidung der Zulassungsbehörde, ein bestimmtes Fahrzeug auf eine bestimmte Person zuzulassen, gebunden. Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung ist Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, vgl. NWB LAAAB-41838. Folge ist, dass bei einer Zulassung des Fahrzeugs auf den Namen des Fahrzeughalters durch einen unbefugten Dritten solange Kraftfahrzeugsteuerpflicht besteht, wie die Zulassung gültig ist. Insbesondere macht auch eine unterbliebene Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) eine Zulassung auf den eingetragenen Halter nicht unwirksam. Im entschiedenen Fall war das Fahrzeug unter Fälschung der Unterschrift des Klägers ohne sein Wissen und Wollen von einer dritten Person auf den Namen des Klägers zugelassen worden. Auch bei einer dauernden bzw. langfristigen Vermietung des Fahrzeugs bleibt die Zulassung des Fahrzeugeigentümers bestehen, damit auch seine alleinige Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn der Mieter u. U. nach verkehrsrechtlichen Bestimmungen als „Halter” angesehen werden kann. Daher entsteht in Fällen der Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung keine (weitere) zusätzliche Steuerpflicht für den Nutzer. Sowohl hinsichtlich der Steuerpflicht als auch hinsichtlich der Frage der Steuerbefreiung wird die Nutzung durch einen (berechtigten) Dritten dem Eigentümer zugerechnet. Bei Leasing ist ebenfalls der Halter (i. d. R. der Leasingnehmer) Steuerschuldner.

Im Fall der Insolvenz verliert der Insolvenzschuldner im Allgemeinen die Verfügungsmacht über die zur Insolenzmasse gehörenden Fahrzeuge. Die Verfügungsmacht geht mit Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über ( NWB PAAAB-39259). Dieser ist berechtigt, die Fahrzeuge im Interesse der Insolvenzmasse zu benutzen (zur Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren s. Wohlers, ZInsO 2002 S. 1074). Die vor Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist, wenn sie noch nicht bezahlt worden ist, Insolvenzforderung (§ 38 InsO). Nach Verfahrenseröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist i. d. R. aus der Masse zu befriedigen (Masseverbindlichkeit), wenn das Fahrzeug für die Masse – bei deren Verwaltung – genutzt wird (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Deshalb ist die Kraftfahrzeugsteuerschuld im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des Verfahrens. Hinsichtlich der für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteten Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Erstattungsanspruch, gegen den das Finanzamt mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann (, BStBl 2005 II S. 309; ebenso vgl. Bringewat/Waza, Insolvenzen und Steuern, 6. Aufl. 2004, Rn. 1088–1090; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Aufl. 2000, S. 235 f.; Weis in Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 263). Bei Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der Masse, z. B. durch den Insolvenzschuldner (vgl. § 80 Abs. 1 InsO), ist die Kraftfahrzeugsteuer aus dem insolvenzfreien Vermögen oder Erwerb des Schuldners zu entrichten. Bei juristischen Personen, die kein insolvenzfreies Vermögen haben können, ist die Kraftfahrzeugsteuer auch dann als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse zu entrichten, wenn das Fahrzeug nicht für diese genutzt wird, vgl. NWB HAAAB-74942.

Daneben hat der BFH in seinen Urteilen v. (IX R 58/06, BStBl 2008 II S. 322 und IX R 4/07, DB 2007 S. 2576) bestätigt, dass nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitz des Insolvenzschuldners befindet. Entscheidend ist alleine, ob die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 KraftStG besteht, und wer nach den Vorschriften des Zulassungswesens Halter (§ 6 FZV, § 7 StVG) des Fahrzeugs ist.

V. Dauer der Steuerpflicht

Tz. 29 Beginn und Ende der Steuerpflicht bei inländischen Fahrzeugen

a) Beginn der Steuerpflicht
aa) Zulassung

Mit der Zulassung beginnt die Steuerpflicht. Hierunter sind alle Fälle des Haltens zulassungspflichtiger Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu verstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG werden diejenigen Fahrzeuge nicht erfasst, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§ 3 FZV, bis : § 18 Abs. 1, 2 StVZO) ausgenommen sind. Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Verkehrsbehörde (Zulassungsbehörde) durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und gegebenenfalls Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge und/oder Anhänger zum Verkehr zugelassen wurden (§ 1 StVG, § 8 FZV, bis : § 18 Abs. 1 StVZO). Nach Zuteilung des Kennzeichens (§ 8 FZV, bis : § 23 StVZO) und mit Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) (§ 11 FZV, bis : § 24 StVZO) ist die Zulassung bewirkt. Zur Einordnung des Begriffs Zulassung vgl. auch Tz. 4. Wird ein Saisonkennzeichen (§ 9 Abs. 3 FZV, bis : § 23 Abs. 1b StVZO) zugeteilt, beginnt die Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen Gültigkeit und endet entsprechend mit dem vorgesehenen Zeitpunkt. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen und muss mindestens zwei Monate umfassen. Da bei der Berechnung der Dauer einer Steuerbefreiung (z. B. wegen Schadstoffarmut) die Stilllegungszeiten mit gerechnet werden, gilt dies auch, wenn ein Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf (, BStBl 2005 II S. 365). Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 3 KraftStG) dauert, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Die Dauer der Steuerpflicht ist immer nach vollen Monaten zu bemessen. Zur Mindestbesteuerung s. Tz. 40. Wird das Fahrzeug innerhalb des ersten Monats nach der Zulassung (vorübergehend) stillgelegt, wird die Steuer für mindestens einen Monat erhoben. Wird das Fahrzeug innerhalb des Mindestbesteuerungszeitraums von einem Monat ab- und wieder angemeldet, ist die Kraftfahrzeugsteuer nur einmal zu erheben. Bei erneuter Anmeldung wird der Beginn der Steuerpflicht auf den Tag nach Ablauf des Mindestbesteuerungszeitraums hinausgeschoben; s. auch (BStBl 1986 II S. 763) zur mehrfachen widerrechtlichen Benutzung innerhalb eines Monats.

Die Steuer für den Mindestbesteuerungszeitraum entsteht auch bei sog. statistischer Anmeldung (sog. Registerzulassungen, Tageszulassungen) insbesondere durch Fahrzeughersteller und -handel. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Fahrzeug saisonal zugelassen wird. Bei der Kombination aus Tageszulassung und Saisonkennkennzeichen sind vier Fallgestaltungen denkbar:

  • Termin der Zulassung und Termin der Abmeldung liegen innerhalb der Saison.

  • Termin der Zulassung und Termin der Abmeldung liegen außerhalb der Saison.

  • Termin der Zulassung liegt innerhalb und Termin der Abmeldung außerhalb der Saison.

  • Termin der Zulassung liegt außerhalb und Termin der Abmeldung innerhalb der Saison.

Ursprünglich vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nur bei der ersten Fallgestaltung, bei der sowohl Zulassung als auch Abmeldezeitpunkt innerhalb der Saison liegen, eine Anwendung der Regelungen des § 5 Abs. 1 KraftStG in Betracht käme. In den drei anderen Fällen berechnete das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer taggenau, ohne eine Anwendung der Mindestmonatsfrist vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund, dass diese Regelungen zu einer Vielzahl von Tageszulassungen nach der zweiten bis vierten Fallgestaltung führte und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Mindesmonatsfrist (Kompensation des anfallenden Verwaltungsaufwands) wird die Kraftfahrzeugsteuer seit Mitte 2008 in allen vier Fallgestaltungen für mindestens einen Monat festgesetzt.

Mit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigung und Wachstumsstärkung” v. (BGBl 2008 I S. 2896) hat der Gesetzgeber durch die Voranstellung bzw. Ergänzung der Worte "bei einem Saisonkennzeichen" sprachlich deutlicher gemacht, dass auch in Fällen einer saisonalen Zulassung und entsprechender Zuteilung eines Saisonkennzeichens i. S. des § 9 Abs. 3 FZV die Kraftfahrzeugsteuer für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Die ursprünglich im Verwaltungswege eingeführte Regelung hat damit Eingang in das KraftStG gefunden.

Für die Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag der Beendigung der Steuerpflicht wird i. d. R. nicht mitgerechnet (§ 9 Abs. 5 KraftStG).

bb) Wegfall der Steuerbefreiung

Die Steuerpflicht beginnt (neu) in Fällen, in denen eine (bisherige) Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG) weggefallen ist, bei technischen Fahrzeugveränderungen, die Auswirkungen auf die Höhe der Steuer haben (z. B. Hubraum, Anzahl der Achsen, Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts), und wenn (erstmals) eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer für ein bereits zugelassenes Fahrzeug erhoben wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Die befristete Steuerbefreiung für Euro-3-Pkw, Euro-4-Pkw, 5-Liter-Autos und 3-Liter-Autos beginnt ab dem Tag der erstmaligen Zulassung des Pkw und dauert längstens bis zum . Unstreitig ist, dass die Tage einer vorübergehenden Stilllegung bei der Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung gem. § 3b Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz KraftStG mitgezählt werden (, BStBl 2001 II S. 615). Dies gilt deshalb ebenfalls für Zeiten, in denen ein Fahrzeug aufgrund des zugeteilten Saisonkennzeichens auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf (, BStBl 2005 II S. 365). Im Übrigen ist die Dauer der Steuerbefreiung vom Hubraum des Fahrzeugs und von der Höhe der Steuersätze abhängig. S. dazu Tz. 23, 35, 37.

b) Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet – vorbehaltlich eines etwa zu beachtenden Mindestbesteuerungszeitraums nach § 5 Abs. 1 KraftStG und der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG –, wenn die Zulassung ungültig wird. Dies ist der Fall bei der Abmeldung mit dem Fortfall der Betriebserlaubnis, bei neuer Kennzeichen-Zuteilung, der Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV (bis : Aus-dem-Verkehr-Ziehen nach § 27 Abs. 5 StVZO) sowie bei der Einschränkung und Entziehung der Zulassung nach § 17 StVZO.

Mit Inkrafttreten der FZV zum ist die in § 27 Abs. 4, 4a und 6, § 29b StVZO erwähnte vorübergehende Stilllegung durch Ablieferung des Fahrzeugscheins und Entstempelung des Kennzeichens – bis zu einem Jahr – nicht mehr vorgesehen. Für das Erlöschen der Zulassung und somit für das Erlöschen der Steuerpflicht ist maßgebender Zeitpunkt der Zeitpunkt der Entstempelung des Kennzeichens. Bei Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV gelten gleichwohl die Vorschriften des § 5 Abs. 4 KraftStG weiter, so dass in Fällen, in denen die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, der letzte Tag maßgebend ist. Dies gilt auch für Fälle des § 17 StVZO (Betriebsuntersagung) in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) eingezogen wird, sowie in Fällen der Abmeldung von Amts wegen (§ 14 KraftStG). Nach § 5 KraftStDV teilen die Zulassungsbehörden dem Finanzamt den Zeitpunkt mit, an dem die Zulassungsbescheinigung Teil I zurückgegeben oder eingezogen oder das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Rückgabe der Zulassung und Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen, wird der letzte Tag mitgeteilt.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt bei inländischen Fahrzeugen grds. nicht die Benutzung des Fahrzeugs, sondern das Recht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen. Deshalb kommt es bei der Kraftfahrzeugsteuer nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang und wo ein Fahrzeug benutzt wird oder werden kann. Daher ist die Stilllegung allein oder eine Anzeige des Fahrzeughalters an das Finanzamt nicht ausreichend, um die Steuerpflicht zu beenden. Dies gilt auch in Fällen der Beschädigung, des Diebstahls, der Unterschlagung oder sonstigen Nutzungsbeschränkung. Die Steuerpflicht endet grds. erst mit der Abmeldung (und Entstempelung des Kennzeichens) bei der Zulassungsbehörde.

Bei Diebstahl oder Unterschlagung dauert die Steuerpflicht grds. solange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist ( NWB XAAAB-25258). Oft ist es bei Diebstahl oder Unterschlagung von Fahrzeugen dem Fahrzeughalter i. d. R. nicht möglich, das Fahrzeug ordnungsgemäß durch Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und Entstempelung des Kennzeichens abzumelden. In diesen Fällen muss der Fahrzeughalter oder Eigentümer den Verlust des Fahrzeugs unter Vorlage der Anzeige bei der Polizei und unter Vorlage von Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde anzeigen. Wurde auch die Zulassungsbescheinigung Teil I entwendet, ist auch deren Verlust zu erklären. Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt grds. der Tag, an dem der Fahrzeughalter/-eigentümer den Verlust des Fahrzeugs der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Die Steuerpflicht kann nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG bereits an dem Tag enden, an dem nach einer Bescheinigung der Ermittlungsbehörden der Verlust des Fahrzeugs eingetreten ist. Die Zulassungsbehörden teilen i. d. R. den Finanzämtern die erforderlichen Daten mit. In Fällen der Stilllegung von gestohlenen, unterschlagenen und sonstigen unbekannt verbliebenen, sowie ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbrachten Fahrzeugen verfährt die Finanzverwaltung wie folgt:

  • Die Zulassungsbehörde erstellt in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a KraftStDV für das Finanzamt eine Abmeldebescheinigung. Aus dieser ergibt sich, dass das Fahrzeug ohne Entstempelung des amtlichen Kennzeichens und ggf. ohne Ablieferung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) als aus dem Verkehr gezogen gilt. Diese Bescheinigung wird spätestens nach Ablauf von 18 Monaten erteilt, wenn das Fahrzeug bis dahin nicht aufgefunden worden ist.

  • Bei einem gestohlenen oder unterschlagenen Fahrzeug gilt als Tag der Beendigung der Steuerpflicht der Tag, an dem Zulassungsbescheinigung Teil I der Zulassungsstelle zurückgegeben oder von ihr eingezogen worden ist.

    • Ist auch die Zulassungsbescheinigung Teil I entwendet oder unterschlagen, endet die Steuerpflicht mit dem Tage, an dem der Fahrzeughalter der Zulassungsstelle den Verlust des Fahrzeugs mitgeteilt hat.

    • Aus Sicht der Finanzverwaltung bestehen jedoch keine Bedenken, die Steuerpflicht bereits an dem Tag enden zu lassen, an dem nach einer Bescheinigung der Ermittlungsbehörde der tatsächliche Verlust des Fahrzeugs eingetreten ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG). Ein Steuerbescheid wegen der Beendigung der Steuerpflicht ist aber erst zu erteilen, nachdem die Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde eingegangen ist. Bis dahin ist die Kraftfahrzeugsteuer, die auf die Zeit ab dem voraussichtlichen Tag der Beendigung der Steuer entfällt, auf Antrag zinslos zu stunden.

  • Bei einem sonstig unbekannt verbliebenen Fahrzeug endet die Steuerpflicht mit dem in der Abmeldebescheinigung angegebenen Stilllegungstag.

  • Fahrzeuge, die ohne Abmeldung endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden von der Zulassungsbehörde aus dem Register spätestens nach 18 Monaten gelöscht. Den Tag der Löschung teilt die Zulassungsbehörde dem Finanzamt mit; mit diesem Tag endet dann auch die Steuerpflicht.

  • Wird der Finanzverwaltung zuerst bekannt, dass ein Fahrzeughalter unbekannt oder ins Ausland verzogen ist, ohne die fällige Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, wird sie unverzüglich Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen veranlassen (§ 14 KraftStG).

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht auch nicht durch Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland oder durch längeren Aufenthalt des Fahrzeugs ausschließlich im Ausland oder durch Vermietung eines inländischen Fahrzeugs an einen gebietsfremden (nicht im Inland ansässigen) Mieter. Die Vermietung wird dem Vermieter zugerechnet, er ist und bleibt Steuerschuldner.

Das Finanzamt kann für die Beendigung der Steuerpflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG einen früheren Zeitpunkt als den nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG maßgebenden Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht (z. B. bei einem Unfall mit Totalschaden), dass das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft (z. B. wegen des durch den Unfall erforderlichen Krankenhausaufenthalts) verzögert hat.

Tz. 30 Änderungen am Fahrzeug

Die behördliche Zulassung erlischt nach dem strengen Verkehrsrecht bei Fahrzeugveränderungen, die eine neue Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO erfordern würden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vorgeschriebene Teile verändert oder ausgebaut werden oder die Veränderung eine Verkehrsgefährdung zur Folge haben könnte. Diese Veränderungen haben jedoch nur dann nach § 5 Abs. 3 KraftStG Auswirkungen auf die Steuerpflicht, wenn durch die Fahrzeugveränderungen (z. B. Hubraum, Anzahl der Achsen, Änderung des zulässigen Gesamtgewichts) die Höhe der Steuer beeinflusst wird. Eine rückwirkende Neufestsetzung ist z. B. bei „Ablastung” oder „Auflastung” nicht möglich ( 3 S 6104/2, UVR 1999 S. 304).

Die frühere Steuerpflicht endet und eine neue beginnt, wenn sich die Höhe der Steuer ändert, ohne dass die Zulassung des Fahrzeugs erlischt. Die Steuerpflicht für das veränderte Fahrzeug beginnt in diesen Fällen mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I. Wurde das veränderte Fahrzeug bereits vor Aushändigung der Neuzulassung benutzt, ist u. U. eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unter Berücksichtigung etwaiger Spezialregelungen nach § 2 Abs. 5 KraftStG möglich.

Tz. 31 Wohnsitzverlegung oder Veräußerung des Fahrzeugs

Durch eine Wohnsitzverlegung wird die behördliche Zulassung nicht ungültig. Wird der Standort des Fahrzeugs dauerhaft in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, hat der Halter das Fahrzeug dort zuzulassen. Er erhält regelmäßig ein neues Kennzeichen. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV können die zuständigen obersten Landesbehörden jedoch vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Bundeslandes Ausnahmen zulassen. Aktuell wird von dieser Möglichkeit jedenfalls dann kein Gebrauch gemacht, wenn sich dadurch der Ortskennbuchstabe ändern würde z. B. von K(öln) nach D(üsseldorf). Ein Verzicht auf ein neues Kennzeichen ist aber denkbar, wenn sich zwar der Zulassungsbezirk, aber nicht der Ortskennbuchstabe ändert, z. B. vom M(ünchen) Stadt auf M(ünchen) Land. Die Steuerfestsetzung bleibt davon grds. unberührt (§ 12 Abs. 4 KraftStG). Allerdings geht die Steuerhoheit bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland auf dieses über. Das neue zuständige Finanzamt verschickt einen neuen Bescheid.

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Fahrzeugveräußerers endet mit Ablauf des Tags, an dem die den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FZV (bis : § 27 Abs. 3 StVZO) entsprechende Veräußerungsanzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KraftStDV) mit Quittung des Erwerbers (über den Empfang der Fahrzeugpapiere) bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist. Gleichzeitig beginnt die neue Steuerpflicht des Erwerbers, nicht aber dadurch, dass die Behörden auf andere Weise von dem Eigentumswechsel erfahren ( NWB JAAAA-68742; NWB WAAAA-67381). Erfolgt keine oder eine verspätete Veräußerungsanzeige, endet die Steuerpflicht des Veräußerers erst mit Eingang der Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO; ansonsten grds. erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs (Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I, bis : Fahrzeugschein) für den Erwerber.

Die Veräußerungsanzeige ist in jedem Fall vom Veräußerer zu erstatten. Er bleibt ansonsten so lange Steuerschuldner, bis der Zulassungsbehörde die ordnungsgemäße Anzeige vorliegt oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) zurückgegeben und die Kennzeichen entstempelt werden oder dem Erwerber die neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt worden ist. Dieser Tag ist durch die Zulassungsbehörde im Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde mitzuteilen. Die Veräußerungsanzeige ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt ist, insbesondere der Name und die Adresse richtig angegeben sind.

Nach § 5 Abs. 5 Halbsatz 1 KraftStG endet die Steuerpflicht im Fall der Veräußerung eines inländischen Fahrzeugs für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige der Veräußerung bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit Aushändigung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) an den Erwerber. Zu diesem Zeitpunkt beginnt dann gem. § 5 Abs. 5 Halbsatz 2 KraftStG die Steuerpflicht für den Erwerber.

Eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 13 Abs. 4 FZV (bis : Veräußerungsanzeige nach. § 27 Abs. 3 StVZO) setzt die vollständige Anschrift des Erwerbers voraus. Die zuständige Zulassungsstelle muss aufgrund der Angabe des Namens und der Anschrift des Erwerbers in der Lage sein, den Fahrzeugerwerber ausfindig zu machen. Ist die Anschrift in der Veräußerungsanzeige unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, ist die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und demzufolge einer „Nichtanzeige” gleichzusetzen (vgl hierzu auch NWB NAAAC-46188). Diese Nichtanzeige führt entsprechend auch nicht zum Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

Unter Veräußerung nach § 5 Abs. 5 KraftStG sind z. B. auch Fälle der Schenkung, des Tauschs, der Versteigerung, der Vererbung, des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt einzuordnen. Die Vermietung, das Leihen, Verpfänden oder die Sicherungsübereignung sind keine Veräußerung i. S. des KraftStG. Die reine Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs führt nicht zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Da jedoch diejenigen Personen, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, Steuerschuldner sind, kann § 5 Abs. 5 KraftStG auch schon vor einem Eigentumswechsel in bürgerlich-rechtlichem Sinn anwendbar sein, z. B. wenn der Käufer mit Einverständnis des Veräußerers bei einem Fahrzeugkauf in Teilzahlungsfällen unter Eigentumsvorbehalt schon vor Eigentumsübergang „Verfügungsberechtigter” i. S. des § 23 StVZO ist. Der Käufer kann dann schon vor dem Übergang des Eigentums (bei Besitzwechsel) die Zulassung des Fahrzeugs beantragen. Sehen die Vertragsvereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber vor, dass der Veräußerer bis zur völligen Kaufpreistilgung Zulassungsberechtigter bleibt, bleibt dieser auch Steuerschuldner.

Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar verkauft wurde, aber nicht alle Unterlagen (Fahrzeugpapiere, Schlüssel) übergeben worden sind. Fehlt der Veräußerungsübergang als solcher, ist § 5 Abs. 5 KraftStG auch dann nicht anwendbar, wenn eine Anzeige nach § 13 Abs. 4 FZV (bis : Veräußerungsanzeige nach § 27 StVZO) erstattet wird. Auch eine durch die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KraftStDV erfolgte Mitteilung an das Finanzamt ändert daran nichts.

Die Rückgabe eines inländischen Fahrzeugs durch einen Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft stellt eine Veräußerung i. S. von § 5 Abs. 5 KraftStG dar. Unterlässt der Leasingnehmer die nach § 13 Abs. 4 FZV erforderliche Anzeige, endet seine Kraftfahrzeugsteuerpflicht erst mit dem Tag der Umschreibung bzw. Stilllegung durch den Leasinggeber.

Beim Halterwechsel teilt das bisher zuständige Finanzamt den neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt (als dem Erwerbszeitpunkt) auf den Erwerber zugelassen wird, allerdings nur wenn aufgrund der Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 € eintreten würde (§ 8 KraftStDV).

Für ausländische Fahrzeuge gilt § 5 Abs. 5 KraftStG nicht. Bei diesen ist der Eigentumswechsel unerheblich, weil die Kraftfahrzeugsteuerpflicht an den tatsächlichen Aufenthalt im Inland anknüpft und Steuerschuldner derjenige ist, der das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt (§ 7 Nr. 2 KraftStG).

Tz. 32 Beginn und Ende der Steuerpflicht bei ausländischen Fahrzeugen

Die Dauer der Steuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ergibt sich durch die Dauer des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für ausländische Fahrzeuge kommen u. U. Steuerbefreiungen nach dem KraftStG, dem NATO-Truppenstatut oder nach Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem sog. „Genfer Abkommen” in Betracht.

Die Steuerpflicht für zugelassene ausländische Fahrzeuge beginnt auch dann mit dem Grenzübertritt, wenn die Fahrzeuge nicht mit eigener Kraft oder als Anhänger hinter einem Zugfahrzeug, sondern z. B. auf einem Eisenbahnwaggon ins Inland gelangen. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet. Ausnahme: Wegfall der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 KraftStG. Während der Beförderung im Transit werden die jeweiligen ausländischen Fahrzeuge nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (Inland) gehalten.

Tz. 33 Beginn und Ende der Steuerpflicht bei widerrechtlicher Benutzung



Die Steuerpflicht für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge dauert so lange wie die widerrechtliche Benutzung, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Bei fortgesetzter widerrechtlicher Benutzung ist die Gesamtdauer zu besteuern. Die Steuer beträgt dann mindestens 1/12 der tariflichen Jahressteuer. Sie wird nicht für jede einzelne Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat erhoben. Die Steuer für mindestens einen Monat wird aber dann mehrfach erhoben, wenn verschiedene Personen (nacheinander) das Fahrzeug widerrechtlich benutzt haben. Die Mindeststeuer entsteht dann jeweils für den widerrechtlich Benutzenden. Die Finanzverwaltung wird im Allgemeinen bei erstmaliger widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung im Einzelfall von der Festsetzung der Steuer bis zu 10 €, immer bei einer Steuer bis 5 € absehen, vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, z. B. , UVR 2003 S. 184. Achtung: Die widerrechtliche oder zweckfremde Benutzung ist eine Steuerverkürzung, die bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu einer Bestrafung und bei leichfertiger Steuerverkürzung mit einer Geldbuße (§ 378 AO) geahndet werden kann.

Tz. 34 Wegfall der Steuerbefreiung

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei einem Fahrzeug weg, beginnt die Steuerpflicht mit Wegfall dieser Voraussetzungen. Die Steuer ist neu festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).

a) Zweckfremde Benutzung

Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt, entsteht die Steuerpflicht grds. mit der zweckfremden Benutzung. Die Steuerpflicht dauert so lange, wie die zweckfremde Benutzung währt, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG). Eine zweckfremde Benutzung ist in den Fällen des § 3 und § 3a KraftStG denkbar. In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden. Ausnahme: Keine zweckfremde Nutzung ist der Einsatz von befreiten Fahrzeugen für humanitäre Hilfstransporte ins Ausland (§ 3 Nr. 5a KraftStG). Werden schadstoffreduzierte Fahrzeuge verwendet, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Schadstoffarmut gegeben sind, ist keine widerrechtliche oder zweckfremde Benutzung anzunehmen. Die Pkw sind durch die Zulassungsbehörde als besonders schadstoffreduziert bzw. besonders verbrauchsarm anerkannt und genießen bis zur Aberkennung die Steuervergünstigung. Widerruft die Zulassungsbehörde ihren Grundlagenbescheid, ist die Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Anerkennung (z. B. als besonders schadstoffreduziert) nicht mehr vorliegen, neu festzusetzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Zulassungsbehörde die Einstufung eines Diesel-Pkw in eine Schadstoffstufe oder Schadstoffklasse i. S. des § 3c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 KraftStG widerruft.

Wegen Zulassungsbefreiung steuerbefreite Fahrzeuge (§ 3 Nr. 1 KraftStG) können grds. nicht wegen zweckfremder Benutzung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG besteuert werden, weil sie entweder unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung im Einzelfall zulassungsfrei sind oder die Zulassungsfreiheit von ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall abhängig ist. Die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Zulassungsfreiheit hat die Zulassungspflicht zur Folge und führt daher zu einer Besteuerung infolge widerrechtlicher Benutzung.

b) Unzulässige Verwendung

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuganhängers, für den nach § 10 Abs. 1 KraftStG Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben wird, hinter einem Zugfahrzeug, für das kein oder nach den bis zum geltenden Stufen ein zu niedriger Anhängerzuschlag entrichtet worden war, ist keine zweckfremde Benutzung, sondern eine unzulässige Verwendung. Die Steuer ist nach § 10 Abs. 4 KraftStG zu entrichten, solange die unzulässige Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

c) Vorübergehende zweckfremde Nutzung

Eine Besteuerung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Fälle der vorübergehenden Nutzung von Fahrzeugen zu anderen als den begünstigten Zwecken vorgesehen. Hieraus ergibt sich, dass eine auf Dauer angelegte zweckfremde Nutzung eines an sich steuerbegünstigten Fahrzeugs nicht unter dieses Tatbestandsmerkmal eingeordnet werden kann. Der Zeitraum einer (vorübergehenden) zweckfremden Benutzung ist vom Gesetzgeber aber nicht genau definiert. Unschädlich dürften daher Fahrzeugeinsätze sein, die turnusmäßig/periodisch zu bestimmten (zumeist nach Tagen oder wenigen Wochen bemessenen) Einsätzen führen (z. B. der Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, der Einsatz steuerbegünstigter Zugmaschinen zum an sich steuerpflichtigen Transport). Die Steuerfestsetzung wegen zweckfremder Benutzung berührt die Steuerbefreiung/Steuervergünstigung grds. nicht (§ 12 Abs. 3 KraftStG).

VI. Bemessungsgrundlage/Steuersätze

Tz. 35 Besteuerung nach dem Hubraum und nach Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen / Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum

a) Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze ist für die Besteuerung von Pkw zum eine neue Bemessungsgrundlage eingeführt worden: Kohlendioxid (CO2)- und Hubraum. Da bei dieser neuen Bemessungsgrundlage der CO2-Ausstoß im Vordergrund steht, hat sich z. T. der Begriff CO2-Steuer etabliert. Diese CO2-orientierte Besteuerung gilt für ab dem erstmals zum Verkehr zugelassene Pkw. Für Pkw, die vor diesem Datum erstmals zugelassen worden sind, bleibt die Bemessungsgrundlage – Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission – unverändert, vgl. § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG in der ab gültigen Fassung. Damit richtet sich ab dem die Anwendung der Vorschriften zur jeweiligen Bemessungsgrundlage nach dem Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs. Das Datum der Erstzulassung beschreibt das Datum des Tages, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist; vgl. , BStBl 2006 II S. 607.

Die neue Bemessungsgrundlage ist in § 8 Nr. 1b KraftStG normiert. Die Vorschrift zur bisherigen und für Erstzulassungen bis gültige Bemessungsgrundlage (§ 8 Nr. 1 KraftStG in der bis geltenden Fassung) ist bei unverändertem Inhalt ab in § 8 Nr. 1a KraftStG dargestellt.

b) Anwendung der neuen Bemessungsgrundlage

Eine CO2-orientierte Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer ab kommt nur für nach diesem Datum erstmals zugelassene Pkw in Betracht. Hierbei richtet sich die Definition des Begriffs nach der mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2006 I S. 3344) ergänzten Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2a und 2b KraftStG. Die Förderung schließt daher auch solche Kraftfahrzeuge ein, die – abweichend von den verkehrsrechtlichen Bestimmungen – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Dies sind insbesondere nach Hubraum besteuerte Geländewagen der Klasse N1, SUV (Sports Utility Vehicles) oder Mehrzweck-Kfz. Voraussetzung für die Einstufung dieser Fahrzeuge als Pkw ist, dass solche Autos vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind.

Darüber hinaus greift die CO2-orientierte Besteuerung – anders als die Regelung des § 8 Nr. 1 KraftStG in der bis geltenden Fassung – auch für solche Pkw, die nicht mit Hubkolbenmotor angetrieben werden. Hierbei kommen insbesondere Pkw mit Kreiskolbenmotor (Wankel- oder Drehkolbenmotor) in Betracht.

Eine am CO2-Ausstoß orientierte Besteuerung kommt nicht für Krafträder, Wohnmobile i. S. des § 2 Abs. 2c KraftStG sowie andere Fahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG in Betracht. Für diese Kraftfahrzeuge tritt zum keine Änderung ein.

c) Günstigerprüfung für ab 5. 11. 2008 erstmals zugelassene Pkw

Für Pkw, die ab dem 5. 11. 2008 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen worden sind, führt die Finanzverwaltung eine Vergleichsberechnung zwischen der Kraftfahrzeugsteuerhöhe bei Anwendung der bisherigen hubraumorientierten Tarife und der ab gültigen CO2-orientierten Tarife durch. Diese Übergangsregelung mit Günstigerprüfung ist in dem neu eingefügten § 18 Abs. 4a KraftStG normiert. Nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf einer Steuervergünstigung nach § 10a Abs. 1 und 2 KraftStG (vgl. Tz. 24a) - Sonderregelung für Pkw - der § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG (CO2-Tarif) dann anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG ergibt. Eine Günstigerprüfung schließt sich an den jeweiligen Zeitraum der Nichterhebung der Steuer an, kommt also frühestens ab für am erstmals zum Verkehr zugelassene Pkw in Betracht.

d) Hubkolbenmotor

Durch Hubkolbenmotor angetriebene Krafträder und vor dem erstmals zugelassene Pkw werden nach dem Hubraum besteuert. Seit dem bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Pkw mit Hubkolbenmotor zusätzlich nach der Schadstoff- und Kohlendioxidemission. Hubkolbenmotoren sind insbesondere Otto- und Dieselmotoren. Kraftfahrzeuge, die durch einen anderen Motor, z. B. einen Wankelmotor (=Dreh- oder Kreiskolbenmotor) oder Elektromotor, angetrieben werden, sind wie alle anderen Fahrzeuge, z. B. Lkw, Zugmaschinen, Wohnmobile oder Anhänger, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Die Einstufung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw bzw. Zugmaschine richtet sich regelmäßig nach Bauart und Einrichtung. Die tatsächliche Verwendung ist ebenso wie die Einstufung durch die Zulassungsbehörden nicht maßgebend, vgl. auch Tz. 2 c).

Nach dem Hubraum und der Schadstoff- und Kohlendioxidemission werden auch vor dem erstmals zugelassene Pkw mit Vielstoff-, Glühkopf- oder Hybridantrieb (Verbrennungsmotor und zusätzlicher Elektromotor) besteuert.

Bei anderen Fahrzeugen kommt es vor allem auf den Anteil der Ladefläche an der Nutzfläche eines Fahrzeugs an ( NWB DAAAA-67490). Hat das Fahrzeug einen Laderaum mit mehr als der Hälfte der Nutzfläche, ist dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Lkw ( NWB TAAAA-67476). Dabei ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH stets die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu bewerten (vgl. NWB DAAAC-39850). Auf die tatsächliche Nutzung kommt es daneben nicht an ( NWB EAAAA-71122). Der BFH hat diese Grundsätze in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt und regelmäßig deutlich gemacht, dass ein Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen ist. Die objektive Beschaffenheit ist hierbei unter Berücksichtigung aller Merkmale in Iihrer Gesamtheit zu bewerten, vgl. , BStBl 2006 II S. 72 m. w. N.

Bei Motorrädern, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer grds. wie bei Pkw nach dem Hubraum. Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen werden bei der Besteuerung von Krafträdern – noch – nicht berücksichtigt. Eine Steuervergünstigung für bestimmtes Schadstoffverhalten gibt es entsprechend auch nicht. Motorräder mit Wankelmotor werden nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Motorräder mit Beiwagen (Gespann) gelten als Fahrzeug mit zwei Rädern und werden wie einspurige Motorräder besteuert.

e) Abgrenzung Personenkraftwagen/Lastkraftwagen

Ein Pkw liegt vor, wenn das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen außer dem Führersitz ausgestattet ist.

Maßgebend für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftwagen sind objektive Beschaffenheitskriterien. Dies sind insbesondere Bauart, Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs. Der BFH hat in seinem Urteil v. - VII R 26/99 (BStBl 2001 II S. 72) entschieden, dass die objektive Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist. Bei dieser Würdigung kommt es nicht darauf an, wie der Fahrzeughalter sein Kraftfahrzeug verwendet (vgl. , BStBl 1998 II S. 489). Die von den Verkehrsbehörden, z. B. der Zulassungsbehörde, getroffene Einstufung des Kraftfahrzeugs ist für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung nicht zwingend, vgl. (BStBl 1997 II S. 627), und in ständiger Rechtsprechung NWB DAAAC-39850.

Nach der bis zum geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO waren als Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Fahrersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben. Dies war die Definition des Kombinationskraftwagens.

Mit Wirkung vom ist § 23 Abs. 6a StVZO durch Art. 1 Nr. 1 der 27. VO zur Änderung der StVZO v. (BGBl 2004 I S. 2712) aufgehoben worden. Mit dieser Vorschrift ist die Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t entfallen. Diese Rechtsänderung zieht für die einzelnen Fahrzeugarten verschiedene, z. T. empfindliche Konsequenzen bezüglich der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung und damit der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nach sich. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. (BGBl 2006 I S. 3344) die entsprechende Konsequenz gezogen. In § 2 KraftStG wurden die Absätze 2a, 2b und 2c eingefügt, die eine besondere Einordnung bestimmter Fahrzeugarten in die Kategorien Pkw, andere Fahrzeuge oder die neue Kategorie Wohnmobile enthalten, vgl. auch Tz. 2, d).

Lkw – andere Fahrzeuge i. S. von § 8 Nr. 2 KraftStG – sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Die Einstufung eines Fahrzeugs richtet sich zwar grds. nach der Einstufung durch die Verkehrsbehörde. Diese hat aber als solche keine kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung (s. oben), wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt (ständige Rechtsprechung seit (V), BStBl 2001 II S. 368), wohl aber die Feststellung der technischen Besteuerungsgrundlage wie das zulässige Gesamtgewicht ( NWB FAAAB-17498). Die Finanzverwaltung hält in Übereinstimmung mit dem BFH eine eigenständige steuerrechtliche Einstufung der Fahrzeuge durch die Finanzämter für notwendig.

In Fällen, in denen ein Pkw umgebaut wurde, ist die Abgrenzung Pkw/Lkw besonders problematisch. Verkehrsrechtlich müssen für die Anerkennung als Lkw die hinteren Sitzflächen und Sicherheitsgurte dauerhaft entfernt werden und zwischen Laderaum und Fahrgastraum eine Abtrennung eingebaut werden.

aa) Geländewagen

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2006 I S. 3344) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Geländewagen als Pkw i. S. des KraftStG gelten. Die Abgrenzung richtet sich nach der RL 70/156/EG, vgl. Ausführungen zu § 2 KraftStG unter Tz. 2, d, aa. Durch diese Änderung des KraftStG, die rückwirkend zum in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber im Ergebnis der Rechtsprechung von BFH und Finanzgerichten nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO Rechnung getragen. Entsprechend waren auch die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge seit dem wie Pkw nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert worden. Gleichwohl stellt der Inkrafttretenszeitpunkt eine „Rückwirkung” dar, weil der Beginn der Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. Hier liegt jedoch keine echte Rückwirkung vor, die gegen das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und das Vertrauen der Bürger verstoßen würde. Vielmehr liegt seit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen der Halter solcher Kraftfahrzeuge mehr vor, als diese Fahrzeuge seit diesem Zeitpunkt bereits nach den nunmehr im KraftStG normierten Vorschriften nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert worden sind. Der Bürger konnte/musste weiter mit einer Neuregelung rechnen. Insofern handelt es sich bei der Rückwirkung, die durch den Inkrafttretenszeitpunkt entsteht, für die Halter der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge um eine sog. „unechte Rückwirkung”. Der BFH hat mit seinem Urteil v. 9. 4. 2008 - II R 62/07 NWB ZAAAC-83334 zu den Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum entschieden, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz gilt, wonach anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt, vgl. oben a). Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Entwicklung der Einstufung von Geländewagen vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG:

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH waren sog. Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die mit umklappbaren Rücksitzen und Heckklappen ausgestattet sind, ohne Berücksichtigung von Typ und Erscheinungsbild stets als andere Fahrzeuge i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG, die nach dem zulässigem Gesamtgewicht zu besteuern sind, eingeordnet worden (so z. B. auch Porsche Cayenne oder VW Touareg).

Mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO und der damit weggefallenen Definition des Kombinationskraftwagens (s. oben) zum ist der Rechtsprechung des BFH die Grundlage entzogen. Geländewagen und sog. SUV (Sport Utility Vehicle) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die zur Personenbeförderung konzipiert sind, werden nunmehr wie solche Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t als Pkw nach dem Hubraum besteuert. Für seit erstmals zugelassene Fahrzeuge werden die neuen Rechtgrundsätze bei der Steuerfestsetzung unmittelbar berücksichtigt. Für Fahrzeuge, die sich am im Bestand befanden, hat die Finanzverwaltung, die entsprechenden Steuerfestsetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG mit Wirkung ab dem geändert. Nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Satz 2 KraftStG wird der jeweilige Erhöhungsbetrag mit Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums fällig. Im Ergebnis ist bei einem Entrichtungszeitraum, der am begonnen hat, zum der Erhöhungsbetrag für die Zeit vom bis zum und die nunmehr höhere Steuer für den bis zum auf einmal fällig geworden. Hierbei ergeben sich bei einem Geländewagen mit 3,0 l Diesel, schlechteste Schadstoffklasse, 2.850 kg zulässiges Gesamtgewicht, der bisher nach zulässigem Gesamtgewicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde, folgende Beträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bisher:
bis 2.000 kg
10 x 11,25 € =
112,50 €
über 2.000 kg bis 2.850 kg (angef. 200 kg)
5 x 12,02 € =
60,10 €
bisherige Jahressteuer
172,60 €
neu:
1)
3.000 ccm x 37,58 €
1.127,40 €
2)
100 ccm
Erhöhungsbetrag (1.127,40 – 172,60):
954,80 €
1.127,40 €
Insgesamt
2.082,20 €
 

1) Der fehlende Tag (30. 4.) kann aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben.
2) Die Steuerhöhe entspricht dem, was für einen Pkw mit dem gleichen Hubraum und derselben Schadstoffeinstufung bereits seit 2001 zu zahlen ist.

Der Fahrzeughalter hatte in diesem Extrembeispiel mithin zum Entrichtungszeitraum an das Finanzamt 2.082,20 € zu zahlen. Um diese Kumulation zu mildern, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, die Bescheide zur Steuererhöhung zeitnah, unabhängig vom Entrichtungszeitraum zu versenden und so das Zusammentreffen der Nachzahlung für den abgelaufenen Entrichtungszeitraum mit der Forderung für den nächsten Entrichtungszeitraum zu vermeiden. Da nach § 18 Abs. 1 KraftStG ein aufgrund einer Steuersatzänderung nachzufordernder Steuerbetrag erst mit Beginn des der Erhöhung folgenden Entrichtungszeitraums fällig wird, betrifft diese Sonderregelung lediglich den Versand der Bescheide. Zahlungsfristen bleiben unberührt.

Umgebaute Geländewagen (Off-Roader) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t werden von der Finanzverwaltung – abweichend von der verkehrsrechtlichen Zuordnung zu den Lkw – als Pkw nach dem Hubraum besteuert, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht ausschließlich oder überwiegend zum Transport von Gütern konzipiert sind. Dies gilt auch, wenn die hinteren Sitzflächen und Sicherheitsgurte dauerhaft entfernt werden und zwischen Laderaum und Fahrgastraum eine Abtrennung eingebaut wird. Im Ergebnis richtet sich die Einstufung nach der objektiven Beschaffenheit und nicht nach der Verwendung des Fahrzeugs. Die objektive Beschaffenheit ergibt sich aus der Würdigung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der ursprünglichen Konzeption des Herstellers, dem äußeren und inneren Erscheinungsbild sowie der Auslegung von Fahrwerk und Motor.

Durch die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung der Finanzgerichte ist die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt worden (vgl. u. a. , BStBl 1997 II S. 627). Der BFH hat mit seinem Beschluss v. - VII B 333/05 NWB HAAAC-03833) zur Besteuerung von solchen Geländewagen Stellung genommen, die nach der Formel in Anhang II der RL 2001/116/EG (ABl EG 2002 Nr. L 18 S. 1) zur Anpassung der RL 70/156/EWG als „anderes Fahrzeug” eingestuft sind. Verschiedene Finanzgerichte (vgl. z. B. NWB GAAAB-72232) hatten die Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuer für schwere Geländewagen aufgrund dieser Einstufung auch nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO weiter nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, d. h. nach dem zulässigen Gesamtgewicht ermittelt wird, unterschiedlich entschieden. Der BFH hat bestätigt, dass durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und das Ende der Gewichtsbesteuerung von sog. Kombinationsfahrzeugen – in erster Linie Geländewagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, sich an der von ihm entwickelten kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffs Pkw nichts geändert hat. Die RL 70/156/EWG und die darauf beruhende Einstufung eines Fahrzeugs sind für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung nicht maßgebend. Zur Auswirkung des europäischen Rechts auf die Kraftfahrzeugsteuer vgl. auch Tz. 2,c.

bb) Wohnmobile, Büro- und Konferenzmobile

Bei Wohnmobilen und Büro- und Konferenzmobilen, handelt es sich aus Sicht des Verkehrsrechts um Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Die Fahrzeugklasse M umfasst für die Personenbeförderung ausgelegte und bestimmte Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern; vgl. Anhang II A Nr. 5.1 der RL 70/156/EWG. Sie wären entsprechend als Pkw zu qualifizieren und grds. unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht entsprechend der Ausführungen zu den Geländewagen (s. Tz. 35, b, aa) nach dem Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) zu besteuern, wie bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t stets verfahren wurde.

An die Stelle der bisher einheitlichen Behandlung von Wohnmobilen und Büro- und Konferenzmobilen ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2006 I S. 3344) nunmehr eine Differenzierung getreten. Nach § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 KraftStG gelten Büro- und Konferenzmobile ebenso wie Geländewagen als Pkw, (vgl. Tz. 35, b, aa). Maßgebend für die Einordnung in diese Fahrzeugkategorie ist der Ausweis in dem vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Verzeichnis zur „Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern”, vgl. Ausführungen in Tz. 2, d, aa.

Im Ergebnis werden aufgrund der Festlegung in § 2 Abs. 2 KraftStG Wohnmobile nach einem eigenen Tarif nach zulässigem Gesamtgewicht besteuert. Dieser Tarif ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG aufgenommen worden. Die Besteuerung greift nach der Übergangsvorschrift § 18 Abs. 5 KraftStG zum . Büro- und Konferenzmobile werden aufgrund ihrer nunmehr gesetzlich fixierten Einstufung als Pkw (§ 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 KraftStG) nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) besteuert. Diese Regelung ist nach der allgemeinen Regelung zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG ab – also rückwirkend – anzuwenden. Zur rechtlichen Einordnung der Rückwirkung vgl. Tz. 35, b, aa.

Nach einheitlicher Erlasslage waren Wohn-, Büro- und Konferenzmobile weiterhin je nach zulässigem Gesamtgewicht entweder nach Hubraum oder Gesamtgewicht besteuert, die Bescheide ergehen jedoch regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Hintergrund dieser im Hinblick auf den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO aus kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Sicht nicht ohne weiteres nachzuvollziehenden Entscheidung ist eine noch ausstehende endgültige Entscheidung über eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung von solchen Fahrzeugen, die möglicherweise unmittelbar im KraftStG geregelt werden könnte. Wohnmobile (Motorcaravans, selbstfahrende Wohnwagen), deren verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet und die, außer dem Fahrersitz, Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, waren wie Pkw behandelt und damit nach dem Hubraum besteuert worden. Alle anderen Wohnmobile waren, unabhängig von der Antriebsart, wie Lkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Diese Regelung gilt für Wohnmobile bis ; für Büro- und Konferenzmobile bis .

cc) ATV, Quads, Ultraleichttraktor, Trikes, Amphibienfahrzeug „Argo”

Auch vierrädrige offene, mit Einzelsitz oder Motorradsitzbank ausgestattete Fahrzeuge, die als ATV (All Terrain Vehicle), Quad oder Ultraleichttraktor angeboten werden, werden von der Finanzverwaltung regelmäßig als Pkw eingestuft und entsprechend nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert (vgl. , BStBl 2001 II S. 451, und v. - VII R 42/02 NWB IAAAB-17500). Diese Einstufung gilt grds. für Quads bis 800 kg zulässigem Gesamtgewicht. Quads, die nach ihrer technischen Konzeption und Ausstattung als Fahrzeuge zur Güterbeförderung anzusehen sind und über ein entsprechendes zulässiges Gesamtgewicht (über 800 kg) verfügen, können auch kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden. Dreirad-Kraftfahrzeuge, zu denen auch sog. Trikes gehören, die ausschließlich zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt sind, fallen kraftfahrzeugsteuerrechtlich unter den Begriff des Pkw und werden nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert (, BStBl 2004 II S. 1012). Das Amphibienfahrzeug „Typ Argo” ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls als Pkw einzustufen.

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2006 I S. 3344) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass auch Mehrzweckfahrzeuge, die entsprechend der Aufbauart AF (Mehrzweckfahrzeuge) nach Anh. II Abschnitt C Nr. 1 der RL 70/156/EWG nicht als M1 Fahrzeuge (Pkw) gelten, als Pkw zu besteuern sind. Im Ergebnis werden damit auch solche ATV, Quad u. ä. nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission besteuert, die nach europarechtlicher Einstufung keine Pkw sind.

dd) Kombis oder Kleinlaster

Bei wahlweise als Kombis oder Kleinlaster angebotenen Fahrzeugen indiziert das Merkmal der die Hälfte der Nutzfläche überschreitenden Ladefläche die Zuordnung zum Typus des Lkw (umgebauter Kleinbus, , BStBl 2001 II S. 72). Allerdings kann nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und beim Hinzutreten weiterer, gewichtiger Merkmale, die für eine überwiegende Bestimmung und Eignung zum Personentransport sprechen, eine Einordnung als Pkw im Einzelfall vorgenommen werden. Beruht das Fahrzeug auf einem Basistyp, der herstellerseitig neben der Pkw-Version nicht zugleich für eine Ausstattung als Kasten- oder Pritschenwagen konzipiert ist (z. B. Geländewagen oder von typischen Pkw abgeleiteten Kombinationskraftwagen), ist für den Fall des Umbaus die steuerliche Anerkennung als Lkw regelmäßig daran zu knüpfen, dass die rückwärtigen Seitenfenster verblecht werden. Ein sog. Pick-Up-Fahrzeug mit Doppelkabine und einem zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t (z. B. Mitsubishi L 200) ist kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw zu behandeln, weil die Ladefläche nicht die der Personenbeförderung dienenden Fläche übertrifft (, BStBl 2001 II S. 368). Mit Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO sind seit dem auch sog. Pick-Up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wie Pkw nach Hubraum, sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche. Die Besteuerung ist also auch hier an die der leichteren Fahrzeuge angepasst worden. Vgl. auch Tz. 35, b, aa.

ee) Einzelfälle zur Abgrenzung Personenkraftwagen/Lastkraftwagen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Lkw: Bremach (Kastenwagen und Kombi), Toyota (Kastenwagen und Pick-Up), Kia Pregio, Kia Besta (Dreisitzer), Opel Campo (Normalkabine), Opel Campo (Sportcab), Renault Kangoo rapid, VW Caddy, VW Transporter mit Doppelkabine, Jeep CJ (AMC, jetzt Daimler Chrysler), Post-Golf (sog. verblechte Postautos, vgl. auch , NWB EN-Nr. 1093/2005 NWB WAAAB-65706).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Pkw: Kia Besta (Fünfsitzer), Nissan MD 21 Pick-Up, Opel Campo (Mannschaftskabine), Renault Kangoo (nicht Rapid). Für verkehrsrechtlich als Lkw eingestufte Fahrzeuge, die steuerlich als Pkw anzusehen sind, fehlt es an einer entsprechenden Schlüsselnummer. Diesen Fahrzeugen werden verwaltungsintern vergleichbare Pkw-Schlüsselnummern zugeordnet.

Tz. 36 Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und nach Schadstoff und Geräuschemissionen

a) Regelfall

Fahrzeuge, die nicht gem. § 8 Nr. 1a KraftStG nach dem Hubraum und ggf. zusätzlich nach Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen oder gem. § 8 Nr. 1b KraftStG nach Kohlendioxidemission und Hubraum zu besteuern sind, werden gem. § 8 Nr. 1a KraftStG (Wohnmobile) oder § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und gegebenenfalls nach Schadstoff- und Geräuschemissionen besteuert.

Bei der Besteuerung ist grds. zu unterscheiden zwischen

  • Wohnmobilen i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2b KraftStG, also Fahrzeugen der Klasse M mit besonderer grds. fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der RL 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 1,70 m an der Kochgelegenheit und an der Spüle aufweist;

  • Fahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t. Diese Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) werden ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Schadstoff- und Geräuschemissionen spielen bei diesen Fahrzeugen für die Besteuerung zurzeit keine Rolle, und

  • Fahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Bei diesen richtet sich die Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.

Zu den nach § 8 Nr. 2 KraftStG besteuerten Fahrzeugen zählen insbesondere Lkw, Zugmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger sowie Dreirad-Fahrzeuge zum überwiegenden Transport von Gütern. Kleine Lieferwagen werden wie Lkw besteuert. Wohnwagen werden wie Anhänger auch nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert.

Bis zum unterlagen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die sowohl für die Beförderung von Personen als auch von Gütern geeignet sind – sog. Kombinationskraftwagen –, ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs als „andere Fahrzeuge” i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung (vgl. , BStBl 1998 II S. 487). Im Ergebnis betraf diese Regelung insbesondere schwerere Geländewagen, die regelmäßig die o. g. Kriterien für die Eigenschaft „Kombinationskraftwagen” erfüllen. Da diese Fahrzeuge regelmäßig von großvolumigen, nicht besonders schadstoffarmen Motoren (meist Diesel) angetrieben werden, resultiert aus dieser Einstufung eine nicht unerhebliche Steuerersparnis, vgl. Beispiel in Tz. 35, b, aa.

Mit Art. 1 Nr. 1 der 27. VO zur Änderung der StVZO v. (BGBl 2004 I S. 2712) ist die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum normiert worden. Aufgrund dieser Änderung ist der verkehrsrechtliche Begriff „Kombinationskraftwagen” entfallen. Aus diesem Wegfall haben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für verschiedene Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ergeben. Betroffen sind insbesondere Geländewagen, sog. Sports-Utility-Vehicles (SUV), z. B. Mercedes M-Klasse, Porsche Cayenne, BMW X 5, Großraum-Limousinen, Kleinbusse, Wohnmobile, auch Büro- oder Konferenzmobile sowie bauartähnliche Fahrzeuge.

Diese Fahrzeuge werden seit – vom Gesetzgeber durchaus gewollt – mit einer erheblich höheren Kraftfahrzeugsteuer, auf dem Niveau entsprechend motorisierter Pkw, belastet. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2006 I S. 3344) ist diese Rechtsfolge nunmehr auch gesetzlich normiert, vgl. Ausführungen unter Tz. 35.

Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist stets der Besteuerung zugrunde zu legen, auch wenn es durch die tatsächliche Beladung über- oder unterschritten ist. Dies gilt auch bei Sperrgut oder bei Gabelstaplern. Wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht regelmäßig infolge des tatsächlichen Gewichts und des großen Volumens der Ladung nicht ausgenutzt wird (z. B. bei Styropor- oder Mineralfasertransport), kann die Steuer nicht herabgesetzt werden.

Das sich aus Eigengewicht und Nutzlast zusammensetzende verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht i. S. von § 34 Abs. 2 Satz 3 StVZO ergibt sich regelmäßig aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) und dem Fabrikschild (§§ 24 und 59 Abs. 1 Nr. 5 StVZO). Ist das zulässige Gesamtgewicht aufgrund einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung erhöht worden, ist das höhere Gesamtgewicht der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Werte, die die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten dürfen, sind in § 34 Abs. 4–6 StVZO im Einzelnen aufgeführt.

b) Besonderheiten

Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger bilden zusammen die verkehrsrechtliche Einheit (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 StVZO). Bei der Zulassung werden Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger aber getrennt (zwei Einheiten) betrachtet und entsprechend auch getrennt besteuert. Für beide Fahrzeuge wird jeweils ein Fahrzeugbrief ausgestellt. Demgegenüber werden Gelenkfahrzeuge, also Fahrzeuge, bei denen der ziehende und der gezogene Teil derart miteinander verbunden sind (Drehgelenk, Faltbalg), dass sie nicht ohne weiteres mechanisch, sondern nur in der Werkstatt getrennt werden können, als Einheit besteuert (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 2 und § 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. d StVZO).

Für Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger ist das zulässige Gesamtgewicht für die Besteuerung getrennt zu ermitteln. Hierbei wird bei der Zugmaschine auch der Satteldruck, die sog. Aufliegelast des Sattelanhängers berücksichtigt (§ 34 Abs. 7 StVZO). Um eine doppelte steuerliche Berücksichtigung zu vermeiden, ist das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht beim Sattelauflieger um diese Aufliegelast zu vermindern (§ 8 Nr. 2 Satz 2 erster Halbsatz KraftStG). Auch bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern ist das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung um die Stützlast zu vermindern (§ 8 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KraftStG). Starrdeichselanhänger sind Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, die über eine fest mit dem Fahrgestell verbundene Deichsel mit dem Zugfahrzeug verbunden sind und bauartbedingt einen Teil des Gesamtgewichts auf das ziehende Fahrzeug übertragen. Zentralachsanhänger sind eine Untermenge der Starrdeichselanhänger.

Tz. 37 Höhe der Steuer

a) Steuersätze für Krafträder

Die Jahressteuer für Krafträder beträgt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für je 25 ccm Hubraum oder einen Teil davon 1,84 €, wenn das Fahrzeug durch Hubkolbenmotor angetrieben wird. Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sind für die Steuerberechnung bei Krafträdern noch nicht von Bedeutung.

b) Steuersätze für Personenkraftwagen mit Erstzulassung vor dem 1. 7 .2009 – hubraumorientierte Besteuerung

Für vor dem erstmals zugelassene Pkw kommen eine Vielzahl von Steuersätzen in Betracht. Neben den Hubraum ist das Emissionsverhalten (Schadstoffe und Kohlendioxid) als weitere Bemessungsgrundlage von Bedeutung. Im Einzelnen gelten folgende Steuersätze je angefangene 100 ccm Hubraum:

aa) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa KraftStG

„Euro-3-Pkw”, „Euro-4-Pkw” (vgl. § 3b Abs. 1 KraftStG), 5-Liter-Pkw und 3-Liter-Pkw (vgl. § 3b Abs. 2 Nr. 1 KraftStG), gegebenenfalls nach Ablauf einer befristeten Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG:


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zeitliche Anwendung
Otto
Diesel
seit dem
6,75 €
15,44 €

bb) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb KraftStG

Euro-2-Pkw (= Fahrzeuge, die die Grenzwerte der RL 70/220/EWG i. d. F. der RL 94/12/EG (ABl EG 1994 Nr. L 100 S. 42), und der Fahrzeugklasse M einhalten, Werte s. Anhang 5.3.1.4 der RL 94/12/EG):


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zeitliche Anwendung
Otto
Diesel
seit dem
7,36 €
16,05 €

cc) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc KraftStG

Euro-1-Pkw (= Fahrzeuge, die die Grenzwerte der RL 70/220/EWG i. d. F. der RL 91/441/EWG (ABl EG 1991 Nr. L 242 S. 1) oder die Grenzwerte vergleichbarer Normen, z. B. US-Norm, einhalten und andere als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannte Pkw, für die nach § 40c BImSchG ein Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nicht gilt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zeitliche Anwendung
Otto
Diesel
seit dem
15,13 €
27,35 €

dd) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd KraftStG

Pkw, die nicht als schadstoffarm anerkannt sind, für die nach § 40c BImSchG ein Verkehrsverbot bei erhöhter Ozonkonzentration nicht gilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zeitliche Anwendung
Otto
Diesel
seit dem
21,07 €
33,29 €

ee) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ee KraftStG

Übrige Pkw, d. h. Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa–dd KraftStG erfüllen:


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zeitliche Anwendung
Otto
Diesel
seit dem
25,36 €
37,58 €

c) Steuersätze für Personenkraftwagen mit Erstzulassung ab dem - CO2-orientierte Besteuerung

Für Pkw, die ab dem 1. 7. 2009 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden, wird die Kraftfahrzeugsteuer nach Kohlendioxidemission und Hubraum bemessen, vgl. Tz. 35 und Tz. 35b zur Günstigerprüfung für ab 5. 11. 2008 erstmals zugelassene und nach § 10a KraftStG begünstigte Kraftfahrzeuge. Dieser CO2-orientierte Tarif setzt sich aus einer Hubraumkomponente und einer CO2-Komponente zusammen. Für die Höhe der Hubraumkomponente wird hierbei zwischen Pkw mit Fremdzündungsmotor (Benziner) und Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel) unterschieden. Die zugehörigen Steuersätze sind in dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG normiert. Die Bemessungsgrundlage CO2 und Hubraum kommt auch für solche Pkw mit Verbrennungsmotor in Betracht, die nicht über einen Hubkolbenmotor und damit nicht über Hubraum im technischen Sinne verfügen. In Betracht kommen insbesondere Pkw mit Wankelmotor (Kreis- oder Drehkolbenmotor). Hier tritt an die Stelle des Hubraums ein Wert in Höhe des doppelten Nennkammervolumens. Für die Ermittlung dieser technischen Angabe sind die Festlegungen der Verkehrsbehörden (Zulassungsbehörden) maßgebend. Folgende Steuersätze kommen nach § 9 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG ab für Pkw zur Anwendung:

  • für Pkw mit Fremdzündungsmotor: 2,00 € pro angefangene 100 ccm Hubraum

  • für Pkw mit Selbstzündungsmotor: 9,50 € pro angefangene 100 ccm Hubraum

Die zweite Komponente der CO2-orientierten Besteuerung ist die Kohlendioxidkomponente in Höhe von linear 2 € pro Gramm CO2 Ausstoß je Kilometer; vgl. auch Richtlinie 93/116/EG (ABl. EG Nummer L 329 S. 39). Der Betrag von 2 € kommt für jedes Gramm CO2 in Betracht, das das Kraftfahrzeug über einen bestimmten „Freibetrag” hinaus ausstößt. Für die Höhe dieser Freimenge sind in Abhängigkeit von der Erstzulassung des Pkw folgende fallende Werte festgelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
-
bei erstmaliger Zulassung des Pkw bis 31. 12. 2011:
120g/km
-
bei erstmaliger Zulassung des Pkw ab bis :
110g/km
 
-
bei erstmaliger Zulassung des Pkw ab :
95g/km

Die Werte gelten jeweils für erstmals zugelassene Pkw, für bereits im Bestand zugelassene oder außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge bleibt die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung gültige Grenze, ab deren Überschreitung 2 € pro Gramm CO2 je Kilometer anfallen, unverändert.

Für eine Vielzahl gängiger Kombinationen aus Hubraum und CO2-Ausstoß dienen folgenden Tabellen als Orientierung über die Steuerhöhe: Dargestellt sind jeweils der Jahresbetrag für Pkw mit Benzinmotor und für Pkw mit Dieselmotor. Die Tabellen berücksichtigen die bis zum geltenden CO2-Freimengen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Benziner
Hubraum in ccm
g CO2 /km
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1.800
2.000
2.200
2.400
2.600
2.800
3.000
120
16 €
20 €
24 €
28 €
32 €
36 €
40 €
44 €
48 €
52 €
56 €
60 €
130
36 €
40 €
44 €
48 €
52€
56 €
60 €
64 €
68 €
72 €
76 €
80 €
140
56 €
60 €
64 €
68 €
72 €
76 €
80 €
84 €
88 €
92 €
96€
100 €
150
76 €
80 €
84 €
88 €
92 €
96 €
100 €
104 €
108 €
112 €
116€
120 €
160
96 €
100 €
104€
108 €
112 €
116 €
120 €
124 €
128 €
132 €
136€
140€
170
116 €
120 €
124€
128 €
132 €
136 €
140 €
144 €
148 €
152 €
156 €
160 €
180
136 €
140 €
144€
148 €
152 €
156 €
160 €
164 €
168 €
172 €
176 €
180 €
190
156 €
160 €
164€
168 €
172 €
176 €
180 €
184 €
188 €
192 €
196 €
200 €
200
176 €
180€
184 €
188 €
192 €
196 €
200 €
204 €
208 €
212 €
216 €
220 €
210
196 €
200 €
204 €
208 €
212 €
216 €
220 €
224 €
228 €
232 €
236 €
240 €
220
216 €
220 €
224 €
228 €
232 €
236 €
240 €
244 €
248 €
252 €
256 €
260 €
230
236 €
240 €
244 €
248 €
252 €
256 €
260 €
264 €
268 €
272 €
276 €
280 €
240
256 €
260 €
264€
268 €
272 €
276 €
280 €
284 €
288 €
292 €
296 €
300 €
250
276 €
280 €
284€
288 €
292 €
296 €
300 €
304 €
308 €
312 €
316 €
320 €
260
296 €
300 €
304 €
308€
312 €
316 €
320 €
324 €
328 €
332 €
336 €
340 €
270
316 €
320 €
324 €
328€
332 €
336 €
340 €
344 €
348 €
352 €
356 €
360 €
280
336 €
340 €
344 €
348€
352 €
356 €
360 €
364 €
368 €
372 €
376 €
380 €
       Hubraumkomponente:     2 €/100cm³
    Kohlendioxidkomponente: 2 € pro g/km, die 120 g/km übersteigen
     Kohlendioxidfreimenge 120 g/km


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Diesel-Pkw
Hubraum in ccm
g CO2 /km
800
1.000
1.200
1.400
1.600
1.800
2.000
2.200
2.400
2.600
2.800
3.000
120
76 €
95 €
114 €
133 €
152 €
171 €
190 €
209 €
228 €
247 €
266 €
285 €
130
96€
115€
134 €
153€
172 €
191 €
210 €
229 €
248 €
267 €
286 €
305 €
140
116€
135 €
154 €
173 €
192 €
211 €
230 €
249 €
268 €
287 €
306 €
325 €
150
136€
155 €
174 €
193 €
212€
231 €
250 €
269 €
288 €
307 €
326 €
345 €
160
156€
175 €
194 €
213 €
232 €
251 €
270 €
289 €
308 €
327 €
346 €
365 €
170
176 €
195 €
214 €
233 €
252 €
271 €
290 €
309 €
328 €
347 €
366 €
385 €
180
196 €
215 €
234 €
253 €
272 €
291 €
310 €
329 €
348 €
367 €
386 €
405 €
190
216 €
235 €
254 €
273 €
292 €
311 €
330 €
349 €
368 €
387 €
406 €
425 €
200
236 €
255 €
274 €
293 €
312 €
331 €
350 €
369 €
388 €
407 €
426 €
445 €
210
256 €
275 €
294 €
313 €
332 €
351 €
370 €
389 €
408 €
427 €
446 €
465 €
220
276 €
295 €
314 €
333 €
352 €
371 €
390 €
409 €
428 €
447 €
466 €
485 €
230
296 €
315 €
334 €
353 €
372 €
391 €
410 €
429 €
448 €
467 €
486 €
505 €
240
316 €
335 €
354 €
373 €
392 €
411 €
430 €
449 €
468 €
487 €
506 €
525 €
250
336 €
355 €
374 €
393 €
412 €
431 €
450 €
469 €
488 €
507 €
526 €
545 €
260
356 €
375 €
394 €
413 €
432 €
451 €
470 €
489 €
508 €
527 €
546 €
565 €
270
376 €
395 €
414 €
433 €
452 €
471 €
490 €
509 €
528 €
547 €
566 €
585 €
280
396 €
415 €
434 €
453 €
472 €
491 €
510 €
529 €
548 €
567 €
586 €
605 €
       Hubraumkomponente:   9,5 €/100cm³
    Kohlendioxidkomponente:  2 € pro g/km, die 120 g/km übersteigen
     Kohlendioxidfreimenge  120 g/km

d) Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a–Nr. 5 KraftStG

Alle Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge und Anhänger), die nicht nach dem Hubraum bzw. dem Hubraum und den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen zu besteuern sind, werden nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Dies sind im Ergebnis alle Fahrzeuge, außer durch Hubkolbenmotor angetriebene Pkw und Krafträder.

aa) Wohnmobile

Für Wohnmobile bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse. Die Schadstoffklasse wird von der Zulassungsbehörde festgestellt. Bei Einordnung in folgende Schadstoffklassen nach Anlage XIV zu § 48 StVZO beträgt die Kraftfahrzeugsteuer je angefangene 200 kg:

(1) Schadstoffklasse S 4 oder besser:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von dem zulässigen Gesamtgewicht
angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
16,00 €
über 2.000 kg
10,00 €
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 €

(2) Schadstoffklasse S 3, S2 oder bis  auch S 1:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von dem zulässigen Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
24,00 €
über 2.000 kg
10,00 €
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 €

(3) Wohnmobile, die nicht unter (1) und (2) fallen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von dem zulässigen Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
40,00 €
über 2.000 kg bis zu 5.000 kg
10,00 €
über 5.000 kg bis zu 12.000 kg
15,00 €
über 12.000 kg
25,00 €

Der Tarif zu (3) gilt ab dem auch für Wohnmobile der Schadstoffklasse S 1

bb) Kraftfahrzeuge mit bis zu 3 500 kg zulässigem Gesamtgewicht

Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Die Zahl der Achsen hat keine steuerliche Auswirkung. Für diese Fahrzeuge bleibt das Emissionsverhalten (Schadstoff- bzw. Geräuschemission) ohne steuerliche Auswirkung. Die Steuersätze je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von dem zulässigen Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
11,25 €
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg
12,02 €
über 3.000 kg bis zu 3.500 kg
12,78 €

cc) Emissionsorientierte Steuersätze

Für gewichtsbesteuerte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg kommen vier verschiedene Steuertarife in Betracht. Die Anwendung des jeweiligen Tarifs richtet sich nach dem Emissionsverhalten. Über die Einstufung selbst entscheiden die Verkehrsbehörden mit für die Finanzverwaltung verbindlicher Wirkung.

(1) S2 - EURO II-Kraftfahrzeug

Zur Schadstoffklasse S2 gehören solche Kraftfahrzeuge, die nach den einschlägigen Richtlinien der EG (RL 88/77/EWG, ABl EG 1988 Nr. L 36 S. 33 und RL 91/542/EWG, ABl EG 1991 Nr. L 295 S. 1) die nachfolgenden Grenzwerte einhalten:

  • Masse des Kohlenmonoxids (CO) 4,0 g/kwh

  • Masse der Kohlenwasserstoffe (HC) 1,1 g/kwh

  • Masse der Stickoxide (Nox) 7,0 g/kwh

  • Masse der Partikel (PT) 0,15 g/kwh

Für diese Kraftfahrzeuge gelten dann die nachfolgenden Steuersätze pro angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zulässiges Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
6,42 €
über 2.000 kg
bis zu 3.000 kg
6,88 €
über 3.000 kg
bis zu 4.000 kg
7,31 €
über 4.000 kg
bis zu 5.000 kg
7,75 €
über 5.000 kg
bis zu 6.000 kg
8,18 €
über 6.000 kg
bis zu 7.000 kg
8,62 €
über 7.000 kg
bis zu 8.000 kg
9,36 €
über 8.000 kg
bis zu 9.000 kg
10,07 €
über 9.000 kg
bis zu 10.000 kg
10,97 €
über 10.000 kg
bis zu 11.000 kg
11,84 €
über 11.000 kg
bis zu 12.000 kg
13,01 €
über 12.000 kg
14,32 €

Eine ausführliche Tabelle enthält Tz. 58.

Hierbei ist die Steuer jedoch auf höchstens 556 € pro Jahr begrenzt. Durch Art 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. sind die Steuersätze für schwere Kraftfahrzeuge gesenkt worden. Diese für schwere Lkw gedachte Senkung wurde für S2-Fahrzeuge inhaltlich durch die Streichung der letzten Tarifstufe und damit höchsten Tabellenstufe von bisher 15,77 € pro 200 kg – für Fahrzeuge über 13.000 kg zulässigem Gesamtgewicht – und durch Absenkung der Kappungsgrenze von bisher 664,68 € auf 556 € erreicht.

(2) S1 - EURO I-Kraftfahrzeug

Zur Schadstoffklasse S1 gehören solche Kraftfahrzeuge, die nach den einschlägigen Richtlinien der EG (RL 70/220/EWG, ABl EG 1976 Nr. L 76 S. 1 i. d. F. der RL 93/59/EWG, ABl EG 1993 Nr. L 186 S. 21) die nachfolgenden Grenzwerte einhalten:

  • Masse des Kohlenmonoxids (CO) 4,9 g/kwh

  • Masse der Kohlenwasserstoffe (HC) 1,23 g/kwh

  • Masse der Stickoxide (Nox) 9,0 g/kwh

  • Masse der Partikel (PT) 0,4 g/kwh

Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist seit dem für neue Kraftfahrzeuge verbindlich vorgeschrieben.

Für diese Kraftfahrzeuge gelten dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KraftStG die nachfolgenden Steuersätze pro angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zulässiges Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
6,42 €
über 2.000 kg
bis zu 3.000 kg
6,88 €
über 3.000 kg
bis zu 4.000 kg
7,31 €
über 4.000 kg
bis zu 5.000 kg
7,75 €
über 5.000 kg
bis zu 6.000 kg
8,18 €
über 6.000 kg
bis zu 7.000 kg
8,62 €
über 7.000 kg
bis zu 8.000 kg
9,36 €
über 8.000 kg
bis zu 9.000 kg
10,07 €
über 9.000 kg
bis zu 10.000 kg
10,97 €
über 10.000 kg
bis zu 11.000 kg
11,84 €
über 11.000 kg
bis zu 12.000 kg
13,01 €
über 12.000 kg
bis zu 13.000 kg
14,32 €
über 13.000 kg
bis zu 14.000 kg
15,77 €
über 14.000 kg
bis zu 15.000 kg
26,00 €
über 15.000 kg 
36,23 €

Eine ausführliche Tabelle enthält Tz. 59.

Hierbei ist die Steuer jedoch auf höchstens 914 € pro Jahr begrenzt. Durch Art 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. sind die Steuersätze für schwere Kraftfahrzeuge gesenkt worden. Diese für schwere Lkw gedachte Senkung wurde inhaltlich für S1-Fahrzeuge durch Absenkung der Kappungsgrenze von bisher 1.022,58 € auf 914 € erreicht.

(3) Fahrzeuge mit geminderten Geräuschemissionen – G1-Fahrzeuge

Zur Geräuschklasse G1 gehören solche Kraftfahrzeuge, die nur den einschlägigen Richtlinien der EG (RL 70/157/EWG, ABl EG 1970 Nr. L 42 S. 1 i. d. F. der RL 92/97/EWG, ABl EG 1992 Nr. L 371 S. 1) zu Grenzwerten für die Geräuschemission oder der Anlage XXI zur StVZO entsprechen.

Die Einhaltung der Geräuschklasse G1 ist für neue Kraftfahrzeuge seit dem verbindlich. Mit dem StMBG sind für diese Kraftfahrzeuge folgende Steuertarife eingeführt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zulässiges Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
9,64 €
über 2.000 kg
bis zu 3.000 kg
10,30 €
über 3.000 kg
bis zu 4.000 kg
10,97 €
über 4.000 kg
bis zu 5.000 kg
11,61 €
über 5.000 kg
bis zu 6.000 kg
12,27 €
über 6.000 kg
bis zu 7.000 kg
12,94 €
über 7.000 kg
bis zu 8.000 kg
14,03 €
über 8.000 kg
bis zu 9.000 kg
15,11 €
über 9.000 kg
bis zu 10.000 kg
16,44 €
über 10.000 kg
bis zu 11.000 kg
17,74 €
über 11.000 kg
bis zu 12.000 kg
19,51 €
über 12.000 kg
bis zu 13.000 kg
21,47 €
über 13.000 kg
bis zu 14.000 kg
23,67 €
über 14.000 kg
bis zu 15.000 kg
39,01 €
über 15.000 kg
54,35 €

Eine ausführliche Tabelle enthält Tz. 60.

Hierbei ist die Steuer jedoch auf höchstens 1.425 € pro Jahr begrenzt. Durch Art 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. sind die Steuersätze für schwere Kraftfahrzeuge gesenkt worden. Diese für schwere Lkw gedachte Senkung wurde inhaltlich für G1-Fahrzeuge durch Absenkung der Kappungsgrenze von bisher 1.533,88 € auf 1.425 € erreicht.

(4) Altkraftfahrzeuge

Kraftfahrzeug mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, die nicht in eine Schadstoffklasse (S1 oder S2) eingestuft sind und auch nicht die Voraussetzungen für die Einstufung in die Geräuschklasse G1 erfüllen („Alte Stinker”), werden nach folgenden Tarifen besteuert:


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zulässiges Gesamtgewicht
pro angefangene 200 kg
bis zu 2.000 kg
11,25 €
über 2.000 kg
bis zu 3.000 kg
12,02 €
über 3.000 kg
bis zu 4.000 kg
12,78 €
über 4.000 kg
bis zu 5.000 kg
13,55 €
über 5.000 kg
bis zu 6.000 kg
14,32 €
über 6.000 kg
bis zu 7.000 kg
15,08 €
über 7.000 kg
bis zu 8.000 kg
16,36 €
über 8.000 kg
bis zu 9.000 kg
17,64 €
über 9.000 kg
bis zu 10.000 kg
19,17 €
über 10.000 kg
bis zu 11.000 kg
20,71 €
über 11.000 kg
bis zu 12.000 kg
22,75 €
über 12.000 kg
bis zu 13.000 kg
25,05 €
über 13.000 kg
bis zu 14.000 kg
27,61 €
über 14.000 kg
bis zu 15.000 kg
45,50 €
über 15.000 kg
63,40 €

Eine ausführliche Tabelle enthält Tz. 61.

Hierbei ist die Steuer jedoch auf höchstens 1.681 € pro Jahr begrenzt. Durch Art 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. sind die Steuersätze für schwere Kraftfahrzeuge gesenkt worden. Diese für schwere Lkw gedachte Senkung wurde inhaltlich für sog. „Alte Stinker” durch Absenkung der Kappungsgrenze von bisher 1.789,52 € auf 1.681 € erreicht.

(5) Steuersätze für Kraftfahrzeuganhänger

Der Tarif ist linear aufgebaut und beträgt 7,46 € je 200 kg zulässiges Gesamtgewicht. Auch für Anhänger existiert eine Höchststeuer, sie beträgt 894,76 € pro Jahr.

Eine ausführliche Tabelle enthält Tz. 62.

Tz. 38 Zuschlag für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

Die mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des KraftStG v. (BGBl 2007 I S. 356) eingeführte Norm des § 9a KraftStG regelt die Erhebung eines zeitlich befristeten Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer für solche Diesel-Pkw, deren Abgasverhalten nicht einer Partikelminderungsstufe (PM) oder Partikelminderungsklasse (PMK) entspricht. Maßgeblich für die Einordnung unter die Fahrzeugart Pkw ist die Begriffsbestimmung in § 2 KraftStG (s. Tz. 2, b und NWB F. 8 S. 1551 ff.).

a) Höhe des Zuschlags und Dauer der Erhebung

In der Zeit vom bis zum erhöht sich für Pkw mit Selbstzündungsmotor der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG um 1,20 € je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon, wenn das Fahrzeug nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der StVZO entspricht (§ 9a Abs. 1 KraftStG). Zu den einzelnen PM und PMK vgl. Ausführungen zu § 3 c KraftStG (Tz. 24, a). Ein solcher Zuschlag kommt entsprechend für Diesel-Pkw in Betracht, die weder serienmäßig mit einer solchen technischen Vorrichtung ausgestattet sind noch entsprechend nachgerüstet worden sind.

b) Betroffene Fahrzeuge

Für Diesel-Pkw, die bis zum erstmals zugelassen und nicht entsprechend nachgerüstet wurden, und für ab dem erstmals zugelassene Diesel-Pkw, die den voraussichtlichen Euro-5-Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht einhalten, wird der Zuschlag erhoben. Dieser Euro-5-Grenzwert tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der RL 70/220/EWG an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5. Dadurch werden Vermeidung des Zuschlags über die seit geltende Euro-4-Abgasnorm hinausgehende schärfere Grenzen für die Partikelemission gefordert. Damit sind nur solche bereits im Verkehr befindlichen und neu zugelassene Diesel-Pkw nicht von der Zuschlagregelung betroffen, deren Schadstoffemissionen (Masse des Kohlenmonoxids, Masse der Kohlenwasserstoffe und Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide) den Grenzwertanforderungen der seit 2006 für die erstmalige Zulassung von Pkw geltenden Euro-4-Abgasnorm genügen und deren Partikelausstoß den anspruchsvollen Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km anstelle der dort geforderten 0,025 g/km nicht überschreitet. Zur Anwendung vgl. auch den neu eingefügten § 18 Abs. 6 KraftStG.

c) Erhebung des Zuschlags

Der Zuschlag wird befristet für die Zeit vom bis zum erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer i. S. des § 18 KraftStG, der Zuschlag kann daher erst mit Ablauf des ersten Entrichtungszeitraums erhoben werden, der nach dem endet. In Fällen, in denen der Entrichtungszeitraum kurz vor dem 1. 4. beginnt, werden damit zum für fast zwei Jahre – abgelaufener und neu beginnender Entrichtungszeitraum – Zuschläge erhoben.

Der Zuschlag beträgt jedoch bei einem Diesel mit 2 000 ccm Hubraum 24,00 € pro Jahr: 2000 ccm/100 x 1,20 €/100 ccm = 24,00 €. Bei einer Jahressteuer zwischen 308,80 € (bei Euro-4) und 751,60 € für Fahrzeuge, die keinerlei Schadstoffstufe erfüllen, bleibt der Zuschlag stets im einstelligen Prozentbereich. Selbst in der vollen Zeit seiner Erhebung vom bis zum beträgt er für das Beispielfahrzeug (nur) 96 €: 4 Jahre x 24,00 €/ Jahr.

d) Oldtimer-Kennzeichen, rote Kennzeichen

In Fällen einer Zuteilung von Kennzeichen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG kommt nach § 9a Abs. 2 KraftStG ein Zuschlag für Pkw mit Selbstzündungsmotor nicht in Betracht. Diese Regelung, auf den Zuschlag bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zu verzichten, korrespondiert jeweils mit dem Ausschluss von der Steuerbefreiung in solchen Fällen nach § 3c Abs. 5 KraftStG. So wie diese Vergünstigung nicht mit der pauschalierten Besteuerung der Zuteilung solcher Kennzeichen nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 KraftStG vereinbar ist, ist auch die Erhebung eines am Hubraum und Emissionsverhalten orientierten Zuschlags nicht mit der Pauschalbesteuerung vereinbar. Vgl. Tz. 24, a.

Tz. 39 Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger

Auf die Festsetzung und Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Anhängern – außer Wohnanhänger – wird auf schriftlichen Antrag verzichtet, wenn der Anhänger ausschließlich hinter inländischen Kraftfahrzeugen, die keine Pkw oder Motorräder sind, mitgeführt und

  • für das ziehende Fahrzeug eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben oder

  • das ziehende Fahrzeug ausschließlich zur Zustellung und Abholung i. S. des § 3 Nr. 9 KraftStG (Zustell- und Abholdienst mit Behältern, auswechselbaren Aufbauten oder im kombinierten Verkehr) verwendet wird.

Der betroffene Anhänger ist im Ergebnis von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuer ist auf das ziehende Fahrzeug verlagert. Im Ergebnis sind damit überzählige Anhänger begünstigt, z. B. bei Speditionen oder Vermietern.

a) Steuervergünstigung

Voraussetzung für diese antragsgebundene Steuerbefreiung (§ 7 KraftStDV) ist die ausschließliche Verwendung des Anhängers hinter Kraftfahrzeugen, die die o. g. Bedingung erfüllen. Ein Halter kann die Steuervergünstigung für beliebig viele Anhänger beantragen. Sie ist zahlenmäßig nicht begrenzt. Auch die Steuerbefreiung aller Anhänger ist denkbar, soweit es sich nicht um Wohnwagen handelt. Bei Pkw und Krafträdern ist nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 KraftStG i. V. mit § 10 Abs. 2 KraftStG die Erhebung eines Anhängerzuschlags nicht möglich. Zu den Wohnwagen gehören neben den Campinganhängern auch die Schausteller-Wohnwagen. Weitere Voraussetzung für diese Steuerbegünstigung ist, dass dem Anhänger ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zugeteilt worden ist.

b) Anhängerzuschlag

Der Anhängerzuschlag ist Kraftfahrzeugsteuer i. S. des KraftStG und wird zusammen mit der „normalen” Steuer für das Zugfahrzeug in einer Summe festgesetzt. Die Erhebung des Anhängerzuschlags berechtigt dazu, hinter einem Kraftfahrzeug, für das eine nach § 10 Abs. 2 und 3 KraftStG entsprechend erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wird, einen eigenen oder fremden Anhänger mitzuführen, für den die Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben wird. Es wird nicht auf die Person des Eigentümers/Halters oder Zulassungsberechtigten abgestellt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Eigentümer/Halter des Zugfahrzeugs überhaupt Anhänger besitzt. Hinter dem Zugfahrzeug können natürlich auch nicht begünstigte Anhänger mitgeführt werden, z. B. besteuerte Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht von dem entrichteten Zuschlag nicht abgedeckt ist. Die Zahl der Kraftfahrzeuge, für die ein Anhängerzuschlag entrichtet wird, ist nicht begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, diesen Zuschlag für alle oder einige Zugfahrzeuge zu beantragen, um mit diesen begünstigte Anhänger zu ziehen, während normal besteuerte Anhänger hinter Zugfahrzeugen ohne Anhängerzuschlag mitgeführt werden.

Durch Art 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften v. ist die Kraftfahrzeugsteuer für Lastzüge durch Änderung des § 10 Abs. 3 KraftStG – und den damit verbundenen Ausbau dieser Vergünstigung – deutlich gesenkt worden. An die Stelle der bisherigen sechs Tarifstufen ist zum nur noch eine Stufe getreten.

Der Anhängerzuschlag beträgt 373,24 €.

Die Höhe des Anhängerzuschlags war bis zum von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten Anhängers, der mitgeführt werden soll, abhängig. Eine möglicherweise höhere verkehrsrechtlich zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs ist hierbei nicht von Bedeutung. Es besteht z. B. die Möglichkeit für ein Zugfahrzeug, das Anhänger bis zu einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg ziehen kann, lediglich einen Anhängerzuschlag für Anhänger mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 10.000 kg zu beantragen. Die Höhe des Zuschlags bei Sattelzugmaschinen richtet sich auch dann nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten Sattelanhängers, der mitgeführt wird, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des gesamten Sattel-Kraftfahrzeugs (Zugmaschine und Auflieger) überschritten wird. Dem steht nicht entgegen, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten mitgeführten Anhängers wegen einer niedrigeren im Kraftfahrzeugbrief für das Zugfahrzeug eingetragen Anhängelast nicht ausgenutzt werden kann.

Die jeweilige Höhe der einzelnen bis  gültigen Zuschlagstufen (1 bis 6) des Anhängerzuschlags richteten sich nach § 10 Abs. 3 KraftStG. Der Zuschlag betrug in:


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Stufe 1, bis 10 t = 373,24 €,
Stufe 2, bis 12 t = 447,89 €,
Stufe 3, bis 14 t = 522,54 €,
Stufe 4, bis 16 t = 597,19 €,
Stufe 5, bis 18 t = 671,84 €,
Stufe 6, über 18 t = 894,76 €.

Der Zuschlag nach Stufe 6 berechtigte zum Mitführen aller Anhänger. Die Sonderregelung des Anhängerzuschlags ist für ausländische Fahrzeuge (§ 10 Abs. 4 KraftStG) nicht anzuwenden (Umkehrschluss aus § 10 Abs. 4 KraftStG).

c) Verfahren


Die um den Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer wird auf Antrag erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug o. g. steuerbefreite Anhänger gezogen werden sollen. Die Steuerbefreiung kann der Eigentümer des Fahrzeugs oder, im Fall der Zulassung für einen anderen, der Halter (§ 3 Abs. 1 KraftStDV: Abgabe der Steuererklärung bei der Zulassungsbehörde) bei Zulassung oder mit der Steuererklärung beantragen (§ 4 KraftStDV). Die Festsetzung ist an einen Antrag gebunden und daher nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich, eine rückwirkende Festsetzung ist ausgeschlossen ( Kfz, EFG 1996 S. 505). Der Antrag ist unabhängig davon, ob Anhänger und ziehendes Fahrzeug von demselben Halter gehalten werden. Voraussetzung ist nur, dass der Anhänger hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt wird, für das eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird. Wird der begünstigte Anhänger hinter einem anderen als den in § 10 Abs. 1 KraftStG zulässigen Kraftfahrzeug mitgeführt, stellt dies eine unzulässige Verwendung dar. Die Kraftfahrzeugsteuer ist dann für die Dauer dieser unzulässigen Verwendung, mindestens jedoch für einen Monat zu entrichten (§ 10 Abs. 4 KraftStG). Allerdings muss das Finanzamt dem Halter die zweckwidrige Verwendung nachweisen ( NWB AAAAB-20776). In diesem Fall kann Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur für die konkret festgestellten Zeiten einer zweckwidrigen Verwendung des Fahrzeugs festgesetzt werden. Die Feststellungslast für eine zweckwidrige Verwendung trifft die Finanzverwaltung. Insbesondere ist eine „Verdachtsbesteuerung” unzulässig, vgl. Kfz NWB RAAAB-55172.

VII. Entstehung, Fälligkeit, Entrichtung der Steuer

Tz. 40 Entstehung und Fälligkeit der Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Für den Beginn der Steuerpflicht ist zwischen inländischen und ausländischen Fahrzeugen zu unterscheiden. Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht regelmäßig mit der verkehrsrechtlichen Zulassung, der Beginn der tatsächlichen Straßenbenutzung ist nicht von Bedeutung. In Fällen der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Oldtimer-Kennzeichens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) entsteht die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des Zeitraums, ab dem das Kennzeichen benutzt werden darf. Bei widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen tatsächlichen Benutzung. Die Steuerpflicht tritt also regelmäßig ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ein. Bei ausländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht mit dem Grenzübertritt. Die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer ist Voraussetzung für die Festsetzung. Die Steuer wird bei Benutzung eines roten Kennzeichens und bei ausländischen Fahrzeugen praktisch im Zeitpunkt des Entstehens festgesetzt, in den anderen Fällen später.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger weg, entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erstmals gegeben sind. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 KraftStG (Zulassung, widerrechtliche Benutzung, rotes Kennzeichen) dauert die Steuerpflicht auch bei kürzeren Zeiträumen mindestens einen Monat. Gleiches gilt in Fällen zweckfremder Benutzung (§ 5 Abs. 2 KraftStG). Eine Besonderheit besteht bei Ausfuhrkennzeichen: Für auszuführende oder ins Ausland zu verbringende Fahrzeuge besteht nach § 3 Nr. 12 KraftStG eine Steuerbefreiung, dafür wird ein besonderes Kennzeichen (Ausfuhrkennzeichen) zugeteilt. Die Steuerbefreiung wird jedoch nur gewährt, wenn dieses Ausfuhrkennzeichen nicht mehr als drei Monate gültig ist. Wird zunächst ein Ausfuhrkennzeichen für einen kürzeren Zeitraum beantragt und zugeteilt und erfolgen später eine oder mehrere Zuteilungen weiterer Ausfuhrkennzeichen, entfällt die Befreiung rückwirkend, wenn durch alle Zuteilungen insgesamt der Zeitraum von drei Monaten überschritten wird. Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens (vgl. § 12 Abs. 1 KraftStG) entsteht die Steuerpflicht mit Beginn der ersten Saison bzw. bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Zulassungszeitraums. Im Rahmen der Erstversteuerung ist die Steuer für den ersten Entrichtungszeitraum bei der Zulassungsbehörde zu entrichten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KraftStG). Es ist nach Auffassung der Finanzverwaltung rechtlich zulässig, die Kraftfahrzeugsteuer für eine später beginnende Saison schon bei der Zulassung zu erheben. Das Verfahren zur Erstversteuerung findet nach aktuellem Stand in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg Anwendung.

Dem Fahrzeughalter steht für seine im Voraus gezahlte Steuer keine Verzinsung zu, so dass kein Raum für eine Verrechnung mit später anfallenden Säumniszuschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer vorhanden ist.

§ 6 KraftStG regelt in Abhängigkeit vom Beginn der Steuerpflicht das Entstehen der Zahlungsschuld. Diese entsteht bei inländischen Fahrzeugen mit Beginn des Entrichtungszeitraums, also mit Zulassung, bei Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen mit Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen mit erstmaliger Gültigkeit des Kennzeichens, bei widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung mit deren jeweiligen Beginn, bei Änderung der Bemessungsgrundlage mit diesem Zeitpunkt, jeweils unabhängig davon, ob auch die tatsächliche Benutzung beginnt. Bei ausländischen Fahrzeugen entsteht die Steuer grds. mit dem Grenzübertritt.

Tz. 41 Tageweise Steuerentrichtung und Mindestbesteuerungszeitraum

Für einen nach Tagen berechneten Zeitraum ist die Kraftfahrzeugsteuer nach § 11 KraftStG zu entrichten:

  • mit Einwilligung oder auf Antrag des Steuerschuldners zur Zusammenlegung von Fälligkeitsterminen, wenn für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,

  • auf Anordnung des Finanzamts (dann aber längstens für einen Monat), um für bestimmte Fahrzeuggruppen eines Halters einen einheitlichen Fälligkeitstermin zu erreichen. Diese Anordnung des Finanzamts muss der Vereinfachung der Verwaltung dienen,

  • bei zeitlich befristeter Steuerpflicht,

  • wenn ein Saisonkennzeichen nach § 9 Abs. 3 FZV (bis : § 23 Abs. 1b StVZO) zugeteilt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Hierbei ist zu beachten, dass ein einheitlicher Fälligkeitstag für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen nicht zulässig ist,

  • in Fällen, in denen ein Mindestbesteuerungszeitraum (mindestens ein Monat, § 5 KraftStG) anzusetzen ist, nach Ablauf dieses Zeitraums.

Bei der Berechnung der tageweisen Steuerentrichtung ist das Jahr taggenau grds. mit 365 bzw. 366 Tagen anzusetzen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 KraftStG). Eine Ausnahme besteht bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen. Hier ist die Tagessteuer stets mit 1/365 der Jahressteuer festzusetzen. Für die Berechnung wird ein in der Saison liegender 29. Februar nicht mitgerechnet. Dieser Tag wird auch bei der tageweisen Berechnung in Fällen der Abmeldung, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Saison, nicht berücksichtigt. Die Höhe der Steuer pro Saison bleibt damit auch für Schaltjahre unverändert. Die Kraftfahrzeugsteuer ist bei Saisonkennzeichen für einen nach Tagen berechneten Zeitraum für die volle Saison im Voraus zu entrichten. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Festlegung eines einheitlichen Fälligkeitstags nicht zulässig (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 KraftStG). Wird ein Fahrzeug innerhalb der Saison nur einige Tage angemeldet, entsteht die Steuer mindestens für einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Zur Anwendungen der Regelungen für die Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG („Mindestmonatsfrist”) bei saisonal zugelassenen Fahrzeugen vgl. Tz. 29, a), aa).

Die Steuer für mindestens einen Monat lässt sich mangels genauer gesetzlicher Regelung nicht konkretisieren, daher ist im Prinzip die Zahl der Tage mit dem Tagessatz zu multiplizieren. Nach herrschender Meinung und Praxis der Finanzämter wird die Mindeststeuer für einen Monat jedoch stets mit 1/12 der Jahressteuer angesetzt. Die Besteuerung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KraftStG (Steuerpflicht für bestimmte Zeit) ist insbesondere für Fälle von Bedeutung, in denen die Dauer der Steuerpflicht befristet (länger als einen Monat) und gegebenenfalls bereits beim Beginn der Steuerpflicht von vornherein festgelegt ist. Dies ist z. B. der Fall bei widerrechtlicher, zweckfremder Benutzung oder bei längerer unzulässiger Verwendung von Anhängern oder der Benutzung von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder in Fällen, in denen die Steuerpflicht durch Verlust/Rückgabe der Zulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG i. V. mit § 5 Abs. 4 KraftStG), durch Rückgabe des roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) oder mit Eintritt der Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung endet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung (§ 9 Abs. 2 KraftStG) oder die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Anhänger (§ 10 Abs. 1 KraftStG) wegfallen. Gegebenenfalls kann dieses Verfahren auch bei Änderung der Bemessungsgrundlage (Hubraumänderung, höheres oder niedrigeres zulässiges Gesamtgewicht, Umbau von Pkw zu anderen Fahrzeugen, Änderung des Emissionsverhaltens) oder des Steuersatzes anzuwenden sein (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG).

Bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3b KraftStG – alt – (besonders schadstoffreduzierte Pkw bis ), § 3b KraftStG – neu – (Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw mit Dieselmotor, ab ) oder § 3c KraftStG (Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Pkw) nur zeitlich befristet von der Steuer befreit ist und für die kurze Zeit nach Ablauf der Steuerbefreiung die Steuerpflicht endet (Abmeldung, Veräußerung des Fahrzeugs), wird die Dauer der Steuerbefreiung nicht durch eine anschließende Mindestbesteuerung verkürzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).

Der Wert der Steuerbefreiung wird stets taggenau in einen auf das jeweilige Fahrzeug bezogenen Befreiungszeitraum umgerechnet, der unbeeinflusst von einem Halterwechsel endet. Auch eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs sowie die Zeit einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung aus anderen Gründen, hat auf das Ende der Steuerbefreiung keine Einfluss, d. h. der Zeitraum der Steuerbefreiung verlängert sich nicht um die Dauer der Stilllegung bzw. anderweitigen Steuervergünstigung. Dies gilt entsprechend bei einem Saisonkennzeichen für die Zeit außerhalb des Zulassungszeitraums.

Tz. 42 Entrichtung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen

Auch für ausländische Fahrzeuge (§ 2 Abs. 4 KraftStG) gelten grds. die allgemeinen Regeln des § 11 Abs. 1 und 2 KraftStG, d. h. auch für diese Fahrzeuge ist die Kraftfahrzeugsteuer im Voraus für die Dauer des Aufenthalts zu entrichten (vgl. § 11 KraftStDV). Aufgrund der Sondervorschrift des § 11 Abs. 3 KraftStG darf die Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des KraftStG gelangen, für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden. Dies gilt – sofern das Fahrzeug nicht in Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen ist – nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 11 Abs. 3 KraftStG spricht hier noch von der EWG, die Bezeichnung lautet seit Gründung der EU 1993 (Vertrag von Maastricht v. ) offiziell Europäische Gemeinschaft. Materiell-rechtliche Auswirkung hat die Benutzung der alten Bezeichnung nicht; es sind stets die Mitgliedstaaten der EG gemeint. Die Tage des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.

Tz. 43 Fälligkeit der Kraftfahrzeugsteuer

Grds. wird die Kraftfahrzeugsteuer mit ihrer Entstehung und damit mit Beginn des Entrichtungszeitraums fällig (§ 220 AO i. V. mit § 6 KraftStG). In der Regel wird im Steuerbescheid ein Fälligkeitstermin genannt, meistens ein Monat nach Beginn des Entrichtungszeitraums. Steuern oder Steuerbeträge, die aufgrund des Endes der Steuerpflicht festgesetzt werden, sind sofort fällig, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für rückständige Beträge.

VIII. Steuerfestsetzung, Steuerbescheid, Erstattung der Steuer

Tz. 44 Unbefristete Steuerfestsetzung

Die Kraftfahrzeugsteuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. Dies gilt für das Halten von ganzjährig zugelassenen Fahrzeugen (überwiegende Mehrheit der inländischen Fahrzeuge) ebenso wie für das Halten von Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt worden ist. Das Finanzamt erteilt in diesen Fällen einen unbefristeten Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht zu erheben ist, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, der in bestimmten Fällen (z. B. § 3b KraftStG) auch befristet werden kann, wenn Beginn und Ende der Steuerbefreiung bestimmbar sind.

Ein Saisonkennzeichen ist jeweils für einen bestimmten zusammenhängenden Zeitraum gültig. Dieser Zeitraum ist nach Monaten bestimmt (2–11 Monate) und kann sowohl innerhalb eines Kalenderjahrs liegen (z. B. ein Motorrad hat ein Saisonkennzeichen von März bis Oktober) als auch Zeiträume von zwei Kalenderjahren umfassen (ein Winterauto hat ein Saisonkennzeichen von November bis Februar des Folgejahrs). Die Kraftfahrzeugsteuer wird in Fällen des Saisonkennzeichens ab der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die jeweilige Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens unbefristet festgesetzt.

In den meisten Fällen ist die Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum von einem Jahr festzusetzen (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Der Steuerpflichtige kann für höhere Beträge auch einen kürzeren Entrichtungszeitraum wählen (Kraftfahrzeugsteuer über 500 €: halbjährlich, Aufgeld 3 %, Kraftfahrzeugsteuer über 1.000 €: vierteljährlich, Aufgeld 6 %). Im Kraftfahrzeugsteuerbescheid wird die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer bei jährlicher und, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auch bei halbjährlicher oder vierteljährlicher Entrichtungsweise dargestellt. Die Kraftfahrzeugsteuer kann dann für den vom Steuerpflichtigen gewählten oder für alle Entrichtungszeiträume festgesetzt werden. Im letzteren Fall ist beim Wechsel des Entrichtungszeitraums eine Änderung der Festsetzung nicht erforderlich. Beim Wechsel zu einem kürzeren Entrichtungszeitraum genügt die rechtzeitige – spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KraftStG) – Anzeige an das Finanzamt. Wurde die Kraftfahrzeugsteuer jedoch nur für den bestimmten (gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen gewählten) Entrichtungszeitraum festgesetzt, ist bei einem Wechsel des Entrichtungszeitraums eine Festsetzung durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid erforderlich. Unbefristete Kraftfahrzeugsteuerbescheide werden (wie auch andere Steuerbescheide) nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 355 AO) unanfechtbar (bestandskräftig).

Tz. 45 Befristete Steuerfestsetzung

Die für eine bestimmte, weil vorhersehbare, genau abgegrenzte Zeit befristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist für Sachverhalte vorgesehen, in denen abweichend vom Regelfall Beginn und Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht im Zeitpunkt der Erteilung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids feststehen. Fälle dieser Art können insbesondere sein:

  • die widerrechtliche Benutzung,

  • die Zuteilung eines roten Kennzeichens,

  • die zweckfremde Benutzung,

  • die unzulässige Verwendung eines Kraftfahrzeuganhängers entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 KraftStG,

  • die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten,

  • die wiederholte Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens für dasselbe Fahrzeug, so dass insgesamt der Zeitraum von drei Monaten (§ 3 Nr. 12 KraftStG) überschritten wird.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird dann für mindestens einen Monat oder für eine länger andauernde tatsächliche Zeit der Benutzung/Verwendung des Fahrzeugs bzw. der Zuteilung des roten Kennzeichens festgesetzt.

Eine befristete Festsetzung, die keine erstmalige Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist, kommt in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 1–3 KraftStG in Betracht, wenn die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet, sei es bei Erlöschen der verkehrsrechtlichen Zulassung, sei es bei Eintritt der Voraussetzung für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Beim Eintritt einer Befreiung wird für die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums bis zum Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer neu festgesetzt. Dies gilt auch bei der Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes, bei Eintritt der Voraussetzung für eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sowie für den Beginn der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuganhänger (vgl. § 10 KraftStG). In den beiden letztgenannten Fällen sowie bei Eintritt der Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird ein (unbefristeter) Kraftfahrzeugsteuerbescheid über die volle oder teilweise Kraftfahrzeugsteuerfreistellung erteilt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO).

Tz. 46 Steuererklärung, Abrechnung, Verfahren

§§ 3, 9, 11 KraftStDV

Steuererklärungen sind bei inländischen Fahrzeugen nach Maßgabe des § 3 KraftStDV (vgl. Tz. 55) und bei ausländischen Fahrzeugen nach Maßgabe des § 11 KraftStDV nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bei inländischen Fahrzeugen ist i. d. R. die Fahrzeuganmeldung bei der Zulassungsbehörde auch die Steuererklärung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steueranmeldung gilt. Die abzugebenden Steuererklärungen sind keine Steueranmeldung i. S. des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO, da keine Selbstberechnungen vorzunehmen sind. Auch die nach § 9 KraftStDV in das Abrechnungsverfahren einbezogenen Fahrzeuge, für die das Finanzamt die Steuer (ggf. bei Abweichung) festsetzt, ist keine Steueranmeldung. Das Abrechungsverfahren hat für entsprechende Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundespolizei Bedeutung. Kraftfahrzeugsteuerbescheide werden dementsprechend nicht wie Steueranmeldungen grds. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erlassen und können daher nur nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der AO (§§ 172 ff. AO) bzw. den speziellen Berichtigungsvorschriften des KraftStG geändert werden. Im Allgemeinen wird die Kraftfahrzeugsteuer ohne weiteres Zutun des Fahrzeughalters im automatisierten Verfahren festgesetzt und erhoben. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg ist die Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum bereits bei der Zulassung zu entrichten (Erstversteuerung, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KraftStG). In Nordrhein-Westfalen wird in Fällen mit bestehenden Kraftfahrzeugsteuerrückständen seit ebenfalls von diesem Verfahren Gebrauch gemacht. Anstelle einer sofortigen Zahlung kann in den Stadtstaaten bei der Erstversteuerung regelmäßig auch eine Erklärung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren abgegeben werden. S. auch Tz. 47.

Steuerbescheide sind auch solche Bescheide, in denen das Finanzamt nach § 12 KraftStG verbindlich feststellt, dass von dem Adressaten des Bescheids keine oder nur teilweise eine Steuer geschuldet wird (Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO). Hierzu gehören Kraftfahrzeugsteuerbescheide, mit denen eine Steuerbefreiung nach § 3b, §  9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 KraftStG voll bzw. teilweise ausgesprochen wird, weil der Steuerpflichtige durch diese Verwaltungsakte davon unterrichtet werden muss, dass das Finanzamt das Halten des entsprechenden Fahrzeugs voll oder teilweise von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Freistellungsbescheide stehen hinsichtlich ihrer Bestandskraft anderen Steuerbescheiden gleich. Für Fahrzeuge, die nach § 3 Nr. 1, 2 oder 12 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, wird kein Steuerbescheid erteilt. Hier bedarf es auch keiner Steuererklärung (§ 3 KraftStDV). Wegen der Dauerwirkung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids (§ 12 Abs. 1 KraftStG) ist aber in § 12 Abs. 2 KraftStG eine von den allgemeinen Vorschriften der AO abweichende, spezielle Möglichkeit der Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung normiert (s. Tz. 49). Ändert sich nämlich bei einem Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, nur der Grund für die Steuerbefreiung, ist wegen dieses Wechsels und auch wegen einer etwaigen späteren Rückgängigmachung kein eigener Freistellungsbescheid erforderlich.

Tz. 47 Nachweis der Besteuerung

a) Erstversteuerung

§ 13 Abs. 1 Satz 1 KraftStG legt fest, dass die Zulassungsbehörden ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen darf, wenn die Besteuerungsgrundlagen i. S. von § 8 KraftStG festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis Fahrzeugschein) ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Zu diesen Besteuerungsgrundlagen gehört durch die Einführung der CO2-orientierten Besteuerung für Pkw ab 1. 7. 2009 insbesondere auch der Wert des CO2-Ausstoßes für den jeweiligen Wagen. Ferner ermöglicht § 13 KraftStG der Verwaltung, d. h. bis den jeweiligen Landesregierungen, ab 1. 7. 2009 dem Bundesministerium der Finanzen, die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) und damit im Ergebnis die Zulassung des Fahrzeugs von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KraftStG ist die Rechtsgrundlage für die in Berlin, Bremen, Hamburg und in bestimmten Fällen (s. Tz. 46) in Nordrhein-Westfalen praktizierte Erstversteuerung. In diesem Verfahren ist bei Zulassung des Fahrzeugs der Kraftfahrzeugsteuerbetrag für den ersten Entrichtungszeitraum (regelmäßig das erste Jahr) bereits in der Zulassungsbehörde zu zahlen oder dort die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer zu erklären. Erst dann wird die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt und das Fahrzeug zugelassen. Soweit beauftragte Zulassungsbehörden als Finanzbehörden tätig werden und dabei z. B. Steuerrückstände eines angehenden Fahrzeughalters bekannt werden, unterliegen solche Daten dem Steuergeheimnis.

b) Obligatorische Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren

§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG ermöglicht es einer Landesregierung, auf dem Verordnungsweg die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren als regelmäßig einzig mögliche Zahlungsweise für die Kraftfahrzeugsteuer festzulegen. Der Fahrzeughalter ist dann gezwungen, bereits in der Zulassungsbehörde eine Erklärung zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren abzugeben, die dann von der Zulassungsbehörde an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Diese Möglichkeit, die Kraftfahrzeugsteuer aus Sicht der Steuerverwaltung kostengünstig und (relativ) sicher erheben zu können, nutzen zwischenzeitlich die meisten Länder.

Nur bei nachgewiesener erheblicher Härte, z. B. wenn der Fahrzeughalter kein Konto bei einem inländischen Kreditinstitut unterhält, kann auf eine Einzugsermächtigung verzichtet werden. In Fällen, in denen der Fahrzeughalter aus persönlichen Gründen von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist (z. B. nach § 3a KraftStG) oder das Halten des Fahrzeugs vorübergehend (z. B. nach § 3b KraftStG) bzw. dauerhaft (z. B. nach §§ 3b oder 3c KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, muss der Fahrzeughalter dies nachweisen oder glaubhaft machen, um von der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren befreit zu werden. Solche Daten werden der Zulassungsbehörde nicht in einem Besteuerungsverfahren bekannt und sind daher nicht durch das Steuergeheimnis geschützt.

c) Verweigerung der Zulassung bei Rückständen

§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a KraftStG ermöglicht es dem Landesverordnungsgeber (ab dem Bundesministerium der Finanzen) zu verhindern, dass ein Fahrzeughalter ein Fahrzeug zulässt, solange er noch für ein anderes Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer bzw. Nebenleistungen (§ 276 AO) zur Kraftfahrzeugsteuer schuldet.

Die Zulassungsbehörde kann bei Rückständen insbesondere folgende Verwaltungsakte verweigern: Neuzulassung, Umschreibungen und Wiederzulassung eines Fahrzeugs nach vorübergehender Stilllegung.

Berücksichtigt werden nur halterbezogene Rückstände. Unbeachtlich sind Rückstände, die zwar für das an-, um- oder abzumeldende Fahrzeug bestehen, jedoch in der Person eines anderen (Vor-)Halters entstanden sind.

Mit Wirkung v. hat das Land Berlin eine entsprechende Verordnung erlassen (GVBl für Berlin v. S. 353). Die Prüfung auf Rückstände wird dort in den Räumen der Zulassungsbehörde von deren Mitarbeitern vorgenommen. Für die Klärung von Zweifelsfragen ist in der Zulassungsbehörde ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung tätig. Ein säumiger Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, Rückstände in der Zulassungsbehörde durch Zahlung auszugleichen. Nur wenn die Rückstände nicht mehr als 10 € betragen, steht dies der Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) nicht entgegen. Zwischenzeitlich hat sich die überwiegende Zahl der Landessteuerverwaltungen dem in Berlin erfolgreichen Verfahren angeschlossen. Die Kriterien, ab welcher zeitlichen oder betraglichen Grenze eine ausstehende Zahlung als „Rückstand” zur Verweigerung einer Fahrzeugzulassung führt, weichen in den einzelnen Ländern voneinander ab.

Die Kompetenz für entsprechende Regelungen liegt ab , mit Übergang der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (s. oben Einführung), beim Bundesministerium der Finanzen.

Tz. 48 Aufhebung, Änderung von Steuerbescheiden

Das KraftStG enthält in § 12 Abs. 2 KraftStG eine eigene Vorschrift zur Aufhebung bzw. Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften der AO (§§ 129, 172–177 AO).

a) Neufestsetzung (Nachforderung der Kraftfahrzeugsteuer nach den Vorschriften des KraftStG)

Eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung kann (ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids und die allgemeinen Regelungen der AO) geändert und durch eine Neufestsetzung ersetzt werden, wenn

  • sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage und/oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt (Nr. 1),

  • die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 KraftStG) eingetreten oder weggefallen sind, oder

  • nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuganhänger nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen (Nr. 2),

  • die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3 KraftStG (ausländische Fahrzeuge) (Nr. 3),

  • wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers (Nr. 4),

  • die Gültigkeitsdauer eines Saisonkennzeichens geändert wird (Nr. 5).

b) Änderung der Bemessungsgrundlage

Ergibt sich aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage und/oder des Steuersatzes eine andere Steuer, ist die Steuerfestsetzung zu ändern. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt z. B. vor, soweit Fahrzeuge über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht seit dem als Pkw anzusehen sind (vgl. Tz. 35). § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erlaubt nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids, sondern ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben ( NWB XAAAA-64164). Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer kann für alle Zeiträume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die in § 18 Abs. 3 KraftStG geregelte zeitliche Einschränkung für eine Neufestsetzung gilt nur für Fälle, in denen noch nach Inkrafttreten eines geänderten Steuersatzes die Kraftfahrzeugsteuer in einem Bescheid unter Zugrundelegung des ursprünglichen Steuersatzes festgesetzt worden ist. Denn nur in jenen Fällen liegt tatsächlich eine fehlerhafte Steuerfestsetzung vor (, nrkr. NWB GAAAB-21960). Zur Änderung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden bei nachträglichem Bekannt werden von Bemessungsgrundlagen (verkehrsrechtlich höchstzulässiges Gesamtgewicht) s. (BStBl 1992 II S. 324).

Die Änderungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 2 KraftStG, insbesondere die Spezialregelung des § 12 Abs. 2 Nr.4 KraftStG, schließen eine Anwendbarkeit der Änderungsmöglichkeiten der AO nicht aus. Insbesondere im Verhältnis zu den von den Zulassungsbehörden übermittelten und in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis : Fahrzeugschein) dokumentierten Werten kommt in erster Linie eine Änderung nach § 175 AO in Betracht. Bei den von der Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren getroffenen Feststellungen handelt es sich um einen Grundlagenbescheid i. S. des § 175 AO. Nach dem (BStBl 2007 II S. 134) handelt es sich insbesondere bei der in der Zulassungsbescheinigung Teil I durch eine Kennziffer dokumentierten Feststellung der Zulassungsbehörde zu den Schadstoffemissionen eines Kraftfahrzeugs um einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO i. V. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG. Eine rückwirkende Änderung einer auf der Eingabe einer falschen Schadstoffkennziffer beruhenden zu niedrigen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung kann daher nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützt werden. Bei der Zuordnung zu einer den Steuersatz bestimmenden Schadstoffklasse i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a–e KraftStG handelt es sich nicht um eine Steuerermäßigung i. S. dieser Vorschrift. Eine Änderung ist daher in einem solchen Falle stets nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 2 KraftStG geboten.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht und erfährt das Finanzamt nachträglich die zu einer höheren Kraftfahrzeugsteuer führende richtige Bemessungsgrundlage, aufgrund derer ein Fahrzeug statt als Pkw als Lkw anzusehen ist, können vorhergehende Steuerfestsetzungen nur nach Maßgabe des § 173 AO korrigiert werden. Entsprechendes gilt, wenn der bei der Steuerfestsetzung angewandte Steuersatz von vornherein unzutreffend war. Eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 AO ist z. B. dann zulässig, wenn das Finanzamt erst im Nachhinein von der Zulassungsbehörde den Hersteller und Typ des bisher als Lkw besteuerten Fahrzeugs erfährt und dabei feststellt, dass der ursprüngliche Pkw nach einem steuerlich nicht anzuerkennenden Umbau von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuft wurde ( Verk, StEd 1996 S. 643). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, wenn bei Erlass des automatisierten Endebescheids (Besteuerung des Fahrzeugs wegen dessen Abnahme als Lkw) der zuständige Sachbearbeiter bereits Zweifel an der bisherigen Einstufung des Fahrzeugs als Lkw hatte. Die Tatsache, dass der erste Endebescheid vollautomatisch ohne Einschaltung eines menschlichen Sachbearbeiters erging, steht dem nicht entgegen. Die durch Automation eintretende Rationalisierung des Finanzamts darf sich nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken. Das in der Rechneranlage gespeicherte Wissen ist dem Finanzamt zuzurechnen (, EFG 1997 S. 309, dagegen NWB UAAAB-39360). Nach (BStBl 2002 II S. 44), ist eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn die richtige Bemessungsgrundlage bei Erlass des Kraftfahrzeugsteuerbescheids (auch Änderungsbescheid) bekannt oder sie infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht unbekannt geblieben war. Der BFH verlangt, dass die Finanzämter grds. von Amts wegen eine Überprüfung der Fahrzeuge hinsichtlich der Abgrenzung Lkw/Pkw vornimmt.

Der NWB RAAAB-23773 entschieden, dass die ungeprüfte Übernahme der von den Zulassungsbehörden im Datenträgeraustausch übermittelten Daten für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung 1998 nicht gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO verstößt. Damit liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung fehlerhafter Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. Eine entsprechende Änderung der Bescheide scheitert nicht am Grundsatz von Treu und Glauben.

Danach hat die Finanzverwaltung den elektronischen Datenaustausch mit den Verkehrsbehörden so umgestellt, dass das Finanzamt die Fahrzeuge, die von der Verkehrsbehörde als Lkw eingestuft werden, identifizieren und ggf. im Hinblick auf den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Pkw-Begriff überprüfen kann. Das bedeutet – so die Finanzverwaltung (z. B. NWB JAAAB-40806) –, dass seit Mitte 1999 die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr vorliegen. Das NWB KAAAB-10292 und v. - 4 K 4509/00 NWB BAAAB-09959) entschied, dass bei fehlerhafter Einstufung eines Fahrzeugs als Lkw das Finanzamt auch bei Erstzulassungen seit dem das Fahrzeug rückwirkend als Pkw gem. § 173 AO nach dem Hubraum besteuern darf. Treu und Glauben stehen einer Änderung nicht entgegen. D. h. entsprechende Fahrzeuge können nicht mehr rückwirkend als Pkw besteuert werden. Die Steuer ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG neu festzusetzen. Die Finanzverwaltung hat inzwischen ihre automationsgestützte Überprüfung der kritischen Fahrzeuge verbessert.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist – meist unbefristet – neu festzusetzen mit dem Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen für eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG).

c) Eintritt oder Wegfall von Steuervergünstigungen

Bei Eintritt oder Wegfall von Steuervergünstigungen ist entweder ein Steuerbescheid zu erlassen oder eine Steuervergünstigung durch Freistellungsbescheid auszusprechen. Begünstigende Neufestsetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind nur für die Zukunft möglich. Eine Rückwirkung der Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, wenn dem Finanzamt nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung schon früher vorgelegen haben und den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekannt werden kein grobes Verschulden trifft. Voraussetzung für eine solche Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen ist, dass die neue Tatsache rechtserheblich ist. An der Rechtserheblichkeit mangelt es, wenn das Finanzamt auch in Kenntnis der Tatsache keinen anderen Kraftfahrzeugsteuerbescheid erteilt hätte oder wenn die steuerlichen Folgen nur dann eingetreten wären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, oder wenn die steuerlichen Folgen von einer Willenserklärung des Steuerpflichtigen abhängen.

Die Kraftfahrzeugsteuer kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative KraftStG auch dann unabhängig von den allgemeinen Vorschriften der AO nachgefordert werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die ursprünglich gewährte völlige oder teilweise Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Auch eine rechtsirrtümlich verfügte Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann durch eine rückwirkende Neufestsetzung geändert werden (, BStBl 1985 II S. 716). Der BFH ist mit diesem Urteil der vom Kraft, EFG 1984 S. 254) vertretenen Auffassung, dass keine Änderungen möglich sind, wenn alle für die zutreffende steuerliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen dem Finanzamt bekannt waren, nicht gefolgt. Zu den Anwendungsbereichen des BFH-Urteils zählen Fälle der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung und der Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuganhänger. Es sind daher Neufestsetzungen zuungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen von vornherein nicht bestanden haben oder ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt weggefallen sind. Hierzu gehören die zweckfremde Benutzung sowie die unzulässige Verwendung. Fälle der widerrechtlichen Benutzung zählen nicht zu diesen Fallgruppen, weil es sich hierbei um eine erstmalige Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung wegen Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG handelt.

Neufestsetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative KraftStG können nur vorgenommen werden, solange die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuerneufestsetzung jederzeit zulässig, insbesondere nicht nur dann, wenn nachträgliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

d) Änderung des Steuersatzes

Wenn sich der Steuersatz innerhalb des Entrichtungszeitraums ändert, muss die Kraftfahrzeugsteuer befristet für den laufenden und unbefristet für den Zeitraum ab dem nächsten Entrichtungszeitraum durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid neu festgesetzt werden. Weil die nachzufordernde Kraftfahrzeugsteuer erst mit der Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KraftStG), können die Neufestsetzungen bis zum Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums aufgeschoben werden. Auch ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 € wird nicht sofort, sondern erst mit der neu festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig. Erstattungsbeträge werden dann mit dem Steuerbetrag für den nächsten Entrichtungszeitraum verrechnet. Gleichwohl ist in Erstattungsfällen ein Steuerbescheid zu erteilen.

Bei Beendigung der Steuerpflicht zwischen der Änderung des Steuersatzes und dem Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums ist die Änderung des Steuersatzes in der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG zu berücksichtigen. Wird bei einer Festsetzung nach einer Änderung des Steuersatzes der frühere Steuersatz zugrunde gelegt, kann die neu zugrunde zu legende Kraftfahrzeugsteuer innerhalb eines Jahrs durch Neufestsetzung nachträglich und danach nur mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 3 KraftStG).

Tz. 49 Ergänzungsfestsetzung

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 ff. KraftStG oder die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG für eine bestimmte Zeit nicht gegeben (zweckfremde Benutzung oder unzulässige Verwendung), kann die Kraftfahrzeugsteuer anstelle einer Neufestsetzung auch durch eine Ergänzungsfestsetzung nach § 12 Abs. 3 KraftStG für den bestimmten Zeitraum erfolgen. Die Ergänzungsfestsetzung beschränkt sich auf den Unterschiedsbetrag und lässt im Übrigen die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Eine Ergänzungsfestsetzung ist bei widerrechtlicher Benutzung nicht möglich, weil es sich hier nur um einen neuen Steuertatbestand handelt, die Kraftfahrzeugsteuer ist daher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KraftStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG neu festzusetzen.

Tz. 50 Endebescheid

Bei Beendigung der Steuerpflicht ist die Kraftfahrzeugsteuer mit Ausnahme der tageweisen Entrichtung bei ausländischen Fahrzeugen durch einen Ende- oder Abschlussbescheid für die Zeit vom Beginn des (letzten) Entrichtungszeitraums, in den der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht fällt, bis zum Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht neu festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 KraftStG). Würde der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 € betragen, wird die Steuer auf 0 € festgesetzt (vgl. § 6 Kleinbetragsverordnung). Für den Endebescheid gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 155, 157 AO. Dies führt i. d. R. über § 97 Abs. 2 AO, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KraftStG, § 5 Abs. 5 KraftStG zu einer tageweisen Erstattung der überzahlten Kraftfahrzeugsteuer. Ist wegen Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer durch einen sog. Endebescheid neu festzusetzen, steht die vorangegangene unbefristete und bestandskräftige Festsetzung nach § 12 Abs. 1 KraftStG der Anfechtung dieses Kraftfahrzeugsteuerbescheids nicht entgegen. Entsprechend finden beim Endebescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG die Grundsätze von Treu und Glauben Anwendung. Eine rückwirkende Änderung eines fehlerhaften Kraftfahrzeugsteuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen ist auch beim Endebescheid nur nach den Regelungen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 KraftStG zulässig; vgl. NWB KAAAB-19945. Der Endebescheid öffnet nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit, den Rechtsweg gegen einen unbefristeten Kraftfahrzeugsteuerbescheid durch Abmeldung des Fahrzeugs erneut zu öffnen, da nach Abmeldung ein unbeschränkt anfechtbarer Endebescheid erwirkt werden kann. Dieser erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht. Im Ergebnis kann dies daher bis zum Ende des jeweiligen Entrichtungszeitraums zu einer Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids führen.

Tz. 51 Änderung fehlerhafter Steuerbescheide

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer immer neu festzusetzen, wenn dadurch ein Fehler – zugunsten oder zuungunsten des Steuerzahlers – beseitigt wird. Bei Änderungen nach dieser Norm ist § 176 AO (Vertrauensschutz bei Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden) zu berücksichtigen.

Für den Zeitpunkt, ab dem die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei einer Änderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG gilt, ist maßgebend, wann der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Grds. wird die Steuer ab Beginn des Entrichtungszeitraums neu festgesetzt, in dem das Finanzamt von dem Fehler erfährt. Bei einer Änderung zuungunsten des Steuerzahlers – Erhöhung der Steuer – kann die Kraftfahrzeugsteuer frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt werden, in dem der (neue) Steuerbescheid erteilt wird. Wie lange die zu ändernde Festsetzung zurückliegt, ist für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG ohne Bedeutung.

Tz. 52 Saisonkennzeichen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 KraftStG ist die Kraftfahrzeugsteuer auch neu festzusetzen, wenn sich die Gültigkeitsdauer des Saisonkennzeichens ändert. Eine solche Änderung, durch die auf Antrag des Halters eine andere „Saison” festgelegt wird, ist jeweils nur nach Ablauf eines Jahrs nach Zuteilung des Saisonkennzeichens möglich, da der Halter für ein Jahr an seine Entscheidung für eine bestimmte Saison gebunden ist. Vgl. auch Verlautbarung des BMV v. - STV 15/36.22.09/92 - V A96 (Verkehrsblatt 1997 S. 31). Zur Anwendung der Regelungen für die Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG („Mindestmonatsfrist”) bei saisonal zugelassenen Fahrzeugen vgl. Tz. 29, a), aa).

Tz. 53 Besteuerungsverfahren bei ausländischen Fahrzeugen

Für die steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge gelten die §§ 38 KraftStDV entsprechend, soweit in den §§ 1115 KraftStDV nichts anderes bestimmt ist (§ 10 KraftStDV). Folgende Besonderheiten sind hervorzuheben:

  • Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollbehörden in Anspruch (§ 2 KraftStDV). Eine Übersicht über die örtlich zuständigen Zollstellen ist in Strodthoff, Kommentar Kraftfahrzeugsteuer, § 2 KraftStDV, Rn.2, abgedruckt. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter ist in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStDV geregelt. Für die steuerliche Abfertigung ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze überschritten worden ist, zuständig. Ansonsten ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst worden ist.

  • Die Steuererklärung ist bei der Zollstelle (auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck) abzugeben (§ 11 KraftStDV).

  • Die Zollstelle setzt die Kraftfahrzeugsteuer formlos fest und gibt die Steuerschuld bekannt (§ 12 KraftStDV), die sofort zu begleichen ist. Als Nachweis der Steuerentrichtung erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.

  • Dauert der Aufenthalt der ausländischen Fahrzeuge im Inland länger als die Zeit, für die die Steuer festgesetzt und entrichtet ist, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben. Dabei ist die Steuerkarte vorzulegen. Die Weiterversteuerung kann bei jeder Zollstelle erfolgen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist (§ 13 KraftStDV).

  • Zuviel gezahlte Kraftfahrzeugsteuer kann erstattet werden (§ 14 KraftStDV). Danach sind Steuererstattungsansprüche unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Tageweise entrichtete Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind nach § 11 Abs. 3 KraftStG von der Erstattung ausgenommen. Wird aber ein ausländisches Fahrzeug, für das infolge der bei der Zollstelle entrichteten Kraftfahrzeugsteuer noch ein „Guthaben” besteht, im Geltungsbereich des KraftStG zugelassen, ist die „nicht verbrauchte Steuer” auf die festzusetzende Kraftfahrzeugsteuer anzurechnen. Hierfür muss der Fahrzeughalter die von der Zollstelle ausgestellte Steuerkarte beim Finanzamt einreichen (dazu ).

  • Der Benutzer des ausländischen Fahrzeugs hat die Steuerkarte stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigten Personen (Zollbeamte, Polizeibeamte) vorzulegen (§ 15 KraftStDV).

IX. Verfahrensvorschriften

Tz. 54 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter

Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch die Finanzämter der örtlichen Landesbehörden verwaltet (§ 2 FVG). Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung festlegen, dass in Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zulassungsbehörde festgesetzt wird. Insoweit werden die Zulassungsbehörden als Landesfinanzbehörden tätig (§ 12 Abs. 5 KraftStG). Die weiteren Aufgaben für die Besteuerung obliegen aber dem Finanzamt. Es darf fehlerhafte Festsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen nachholen. Soweit die Zuständigkeit in Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 KraftStG auf die Zulassungsbehörde übertragen ist, können bei dieser auch Einzahlungen im Rahmen des § 13 Abs. 2 KraftStG vorgenommen werden. Dies gilt auch bei Erteilung von Saisonkennzeichen. Von dieser Regelung haben die Länder Berlin, Hamburg, Bremen und in bestimmten Fällen (s. Tz. 46) auch Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörden sind praktisch Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung (, EFG 1997 S. 1059). Soweit noch keine Verjährung eingetreten ist, können diese Festsetzungen vom Finanzamt noch geändert werden. S. auch Tz. 47.

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen in Anspruch (§ 2 KraftStDV; § 18 FVG).

Örtlich zuständig ist nach § 1 KraftStDV bei einem inländischen Fahrzeug grds. das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat. Bei ausländischen Fahrzeugen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Fahrzeug die Hoheitsgrenze überschritten hat, in den übrigen Fällen das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst wird. Bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen ist das Finanzamt zuständig, das zuerst mit der Sache befasst wird.

Für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr ist nach § 46 FZV die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Fahrzeughalter seinen Wohnort hat bzw. bei nichtnatürlichen Personen als Fahrzeughalter die Zulassungsbehörde, wo der Sitz oder die Niederlassung dieses Halters liegt. Ein Wechsel des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) des Fahrzeughalters oder der Wechsel des Sitzes der Geschäftsleitung (eines Unternehmens) hat keinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts, solange hierdurch die bisherige Zulassungsbehörde zuständig bleibt. Etwas anderes gilt nur, wenn sich durch den Wechsel auch die Zuständigkeit einer anderen Zulassungsbehörde ergibt.

Für das Finanzamt ergibt sich hinsichtlich der Frage und des Zuständigkeitswechsels der Zulassungsbehörde keine Prüfungspflicht, die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich stets nach der Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug geführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStDV). In Fällen einer Wohnsitzverlegung oder Sitzverlegung des Fahrzeughalters (§ 13 Abs. 3 FZV) bleibt die ursprünglich ergangene Steuerfestsetzung unberührt.

Tz. 55 Steuererklärung

§§ 3, 4, 7 KraftStDV

Eine Kraftfahrzeugsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist nach § 3 Abs. 1 KraftStDV vom Halter/Eigentümer bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn

  • das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Zulassung, Wiederzulassung nach vorübergehender oder endgültiger Stilllegung des Fahrzeugs oder einer Abmeldung von Amts wegen handelt,

  • ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben wurde, also der Steuerschuldner wechselt (§ 7 Nr. 1 KraftStG),

  • das Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer ändert.

Steuererklärungen sind auch

Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Pkw nachträglich als (bedingt) schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls beim Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Satz 6 KraftStDV). Die Steuererklärungen dürfen auch in elektronischer Form übermittelt werden (§ 87a AO).

Einer Kraftfahrzeugsteuererklärung bedarf es nach § 3 Abs. 3 KraftStDV nicht

  • bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist,

  • bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren unterliegen,

  • bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Die Aufzählungen in §§ 3 und 7 KraftStDV sind erschöpfend. Deshalb bedarf es keiner Kraftfahrzeugsteuererklärung bei

  • der Weiterversteuerung eines zugelassenen Fahrzeugs (ausgenommen ausländische Fahrzeuge, vgl. § 13 KraftStDV, danach hat der Steuerschuldner vor Ablauf des Besteuerungszeitraums eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben),

  • der widerrechtlichen Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG),

  • bei der Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).

Tz. 56 Abmeldung von Amts wegen

Das Finanzamt kann die Zulassungsbehörde nach § 14 KraftStG ersuchen, Fahrzeuge von Amts wegen abzumelden, wenn die Kraftfahrzeugsteuer (noch) nicht entrichtet worden ist. Das Finanzamt kann auch, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat, die Abmeldung selbst vornehmen, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht rechtzeitig zum Fälligkeitstermin entrichtet wurde (§ 14 Abs. 2 KraftStG). Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter eine Bescheinigung über die durchgeführte Abmeldung aus. Durch die Abmeldung endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§ 5 Abs. 4 KraftStG). Die Abmeldung von Amts wegen erfolgt durch Einziehen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (bis : Fahrzeugschein) – etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse werden berichtigt – und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG).

Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich stets – auch bei dem vom Finanzamt durchgeführten Verfahren – nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Für Streitigkeiten über die Abmeldung von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Zulassungsbehörde darf ein von Amts wegen abgemeldetes Fahrzeug nur dann wieder zulassen, wenn der Halter durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweist, dass keine Bedenken mehr gegen die Wiederzulassung bestehen, s. Tz. 47.

Tz. 57 Rechtsschutz

Gegen fehlerhafte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen und -erhebungen steht dem Halter der Rechtsbehelf nach § 347 AO zur Verfügung. Allerdings können vorgreifliche und damit verbindliche Entscheidungen der Verkehrsbehörden nicht mit Rechtsbehelf gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid angefochten werden. Für Streitigkeiten gegen verkehrsrechtliche Entscheidungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das gleiche gilt für verkehrsrechtliche Maßnahmen des Finanzgerichts, z. B. bei Abmeldung von Amts wegen (vgl. § 14 KraftStG, s. Tz. 56).



Gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheide ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO). Dieser ist (i. d. R. schriftlich) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bei dem Finanzamt einzulegen, das den Bescheid erlassen hat (§§ 355, 357 AO). Hilft das Finanzamt dem Rechtsbehelf ganz oder teilweise ab, erlässt es einen Änderungsbescheid, gegen den wiederum Einspruch möglich ist. Hilft es dem Rechtsbehelf nicht ab, entscheidet es durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhält damit Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung. Der Fahrzeughalter kann innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einlegen (§ 47 FGO). Unterliegt der Fahrzeughalter vor dem Finanzgericht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Monats Revision des Urteils beim BFH einlegen. Werden die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO; § 56 FGO).

Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen werden die Krafftfahrzeugsteuerbescheide bestandskräftig. Sie können dann innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist nur noch unter engen Voraussetzungen korrigiert/erlassen werden (§§ 129, 172–177, 227 AO) oder nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 KraftStG neu festgesetzt werden.

Im Erhebungsverfahren, insbesondere gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter, ist ebenfalls der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Dieser ist innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzulegen (§§ 347, 355, 367 AO). Kann oder will das Finanzamt dem Einspruch nicht abhelfen, entscheidet es durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Gegen diese ist dann Klage und Revision möglich.

Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist sind die Vollstreckungsmaßnahmen bestandskräftig und können innerhalb der Verjährungsfrist (§§ 228 ff. AO) nur unter engen Voraussetzungen (§§ 129–133, 227 AO) korrigiert oder erlassen werden. Für fällige Steuerbeträge besteht die Möglichkeit der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO), des Vollstreckungsaufschubs (§§ 257, 258 AO), der Niederschlagung (§ 261 AO). Durch Abmeldung oder Verkauf des Fahrzeugs kann die Erhebung rückständiger Kraftfahrzeugsteuer nicht vermieden werden.

Kraftfahrzeugsteueransprüche unterliegen einer fünfjährigen Zahlungsverjährung (§ 228 AO). Allerdings stehen dem Finanzamt vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, den Ablauf der Verjährung zu unterbrechen (s. dazu §§ 230, 231 AO). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Kraftfahrzeugsteuer nicht mehr eingezogen werden (§ 232 AO).

X. Tabellen

Tz. 58 Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde zur Schadstoffklasse S 2 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören


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Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde zur Schadstoffklasse S 2 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KraftStG)
verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht bis
ohne
Anhängerzuschlag
mit
Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
3.600 kg
120,53 €
3.800 kg
127,84 €
4.000 kg
135,15 €
4.200 kg
142,90 €
4.400 kg
150,65 €
4.600 kg
158,40 €
4.800 kg
166,15 €
5.000 kg
173,90 €
547,14 €
281,00 €
5.200 kg
182,08 €
555,32 €
285,00 €
5.400 kg
190,26 €
563,50 €
290,00 €
5.600 kg
198,44 €
571,68 €
294,00 €
5.800 kg
206,62 €
579,86 €
298,00 €
6.000 kg
214,80 €
588,04 €
302,00 €
6.200 kg
223,42 €
596,66 €
307,00 €
6.400 kg
232,04 €
605,28 €
311,00 €
6.600 kg
240,66 €
613,90 €
316,00 €
6.800 kg
249,28 €
622,52 €
320,00 €
7.000 kg
257,90 €
631,14 €
325,00 €
7.200 kg
267,26 €
640,50 €
329,00 €
7.400 kg
276,62 €
649,86 €
334,00 €
7.600 kg
285,98 €
659,22 €
339,00 €
7.800 kg
295,34 €
668,58 €
344,00 €
8.000 kg
304,70 €
677,94 €
349,00 €
8.200 kg
314,77 €
688,01 €
354,00 €
8.400 kg
324,84 €
698,08 €
359,00 €
8.600 kg
334,91 €
708,15 €
364,00 €
8.800 kg
344,98 €
718,22 €
369,00 €
9.000 kg
355,05 €
728,29 €
375,00 €
9.200 kg
366,02 €
739,26 €
380,00 €
9.400 kg
376,99 €
750,23 €
386,00 €
9.600 kg
387,96 €
761,20 €
392,00 €
9.800 kg
398,93 €
772,17 €
397,00 €
10.000 kg
409,90 €
783,14 €
403,00 €
10.200 kg
421,74 €
794,98 €
409,00 €
10.400 kg
433,58 €
806,82 €
415,00 €
10.600 kg
445,42 €
818,66 €
421,00 €
10.800 kg
457,26 €
830,50 €
427,00 €
11.000 kg
469,10 €
842,34 €
433,00 €
11.200 kg
482,11 €
855,35 €
440,00 €
11.400 kg
495,12 €
868,36 €
447,00 €
11.600 kg
508,13 €
261,00 €
881,37 €
453,00 €
11.800 kg
521,14 €
268,00 €
894,38 €
460,00 €
12.000 kg
534,15 €
275,00 €
907,39 €
467,00 €
12.200 kg
548,47 €
282,00 €
921,71 €
474,00 €
über 12.200 kg
556,00 €
286,00 €
929,24 €
478,00 €

Tz. 59Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde zur Schadstoffklasse S 1 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören


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Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde zur Schadstoffklasse S 1 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KraftStG)
verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht bis
ohne
Anhängerzuschlag
mit
Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
3.600 kg
120,53 €
3.800 kg
127,84 €
4.000 kg
135,15 €
4.200 kg
142,90 €
4.400 kg
150,65 €
4.600 kg
158,40 €
4.800 kg
166,15 €
5.000 kg
173,90 €
547,14 €
281,00 €
5.200 kg
182,08 €
555,32 €
285,00 €
5.400 kg
190,26 €
563,50 €
290,00 €
5.600 kg
198,44 €
571,68 €
294,00 €
5.800 kg
206,62 €
579,86 €
298,00 €
6.000 kg
214,80 €
588,04 €
302,00 €
6.200 kg
223,42 €
596,66 €
307,00 €
6.400 kg
232,04 €
605,28 €
311,00 €
6.600 kg
240,66 €
613,90 €
316,00 €
6.800 kg
249,28 €
622,52 €
320,00 €
7.000 kg
257,90 €
631,14 €
325,00 €
7.200 kg
267,26 €
640,50 €
329,00 €
7.400 kg
276,62 €
649,86 €
334,00 €
7.600 kg
285,98 €
659,22 €
339,00 €
7.800 kg
295,34 €
668,58 €
344,00 €
8.000 kg
304,70 €
677,94 €
349,00 €
8.200 kg
314,77 €
688,01 €
354,00 €
8.400 kg
324,84 €
698,08 €
359,00 €
8.600 kg
334,91 €
708,15 €
364,00 €
8.800 kg
344,98 €
718,22 €
369,00 €
9.000 kg
355,05 €
728,29 €
375,00 €
9.200 kg
366,02 €
739,26 €
380,00 €
9.400 kg
376,99 €
750,23 €
386,00 €
9.600 kg
387,96 €
761,20 €
392,00 €
9.800 kg
398,93 €
772,17 €
397,00 €
10.000 kg
409,90 €
783,14 €
403,00 €
10.200 kg
421,74 €
794,98 €
409,00 €
10.400 kg
433,58 €
806,82 €
415,00 €
10.600 kg
445,42 €
818,66 €
421,00 €
10.800 kg
457,26 €
830,50 €
427,00 €
11.000 kg
469,10 €
842,34 €
433,00 €
11.200 kg
482,11 €
855,35 €
440,00 €
11.400 kg
495,12 €
868,36 €
447,00 €
11.600 kg
508,13 €
261,00 €
881,37 €
453,00 €
11.800 kg
521,14 €
268,00 €
894,38 €
460,00 €
12.000 kg
534,15 €
275,00 €
907,39 €
467,00 €
12.200 kg
548,47 €
282,00 €
921,71 €
474,00 €
12.400 kg
562,79 €
289,00 €
936,03 €
482,00 €
12.600 kg
577,11 €
297,00 €
950,35 €
489,00 €
12.800 kg
591,43 €
304,00 €
964,67 €
496,00 €
13.000 kg
605,75 €
311,00 €
978,99 €
504,00 €
13.200 kg
621,52 €
320,00 €
994,76 €
512,00 €
13.400 kg
637,29 €
328,00 €
1.010,53 €
520,00 €
267,00 €
13.600 kg
653,06 €
336,00 €
1.026,30 €
528,00 €
271,00 €
13.800 kg
668,83 €
344,00 €
1.042,07 €
536,00 €
276,00 €
14.000 kg
684,60 €
352,00 €
1.057,84 €
544,00 €
280,00 €
14.200 kg
710,60 €
365,00 €
1.083,84 €
558,00 €
287,00 €
14.400 kg
736,60 €
379,00 €
1.109,84 €
571,00 €
294,00 €
14.600 kg
762,60 €
392,00 €
1.135,84 €
584,00 €
300,00 €
14.800 kg
788,60 €
406,00 €
1.161,84 €
598,00 €
307,00 €
15.000 kg
814,60 €
419,00 €
1.187,84 €
611,00 €
314,00 €
15.200 kg
850,83 €
438,00 €
1.224,07 €
630,00 €
324,00 €
15.400 kg
887,06 €
456,00 €
1.260,30 €
649,00 €
333,00 €
über 15.400 kg
914,00 €
470,00 €
1.287,24 €
662,00 €
341,00 €

Tz. 60Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde zur Geräuschklasse G i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören


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Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde zur Geräuschklasse G 1 i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KraftStG)
verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht bis
ohne
Anhängerzuschlag
mit
Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
3.600 kg
180,81 €
3.800 kg
191,78 €
4.000 kg
202,75 €
4.200 kg
214,36 €
4.400 kg
225,97 €
4.600 kg
237,58 €
4.800 kg
249,19 €
5.000 kg
260,80 €
634,04 €
326,00 €
5.200 kg
273,07 €
646,31 €
332,00 €
5.400 kg
285,34 €
658,58 €
339,00 €
5.600 kg
297,61 €
670,85 €
345,00 €
5.800 kg
309,88 €
683,12 €
351,00 €
6.000 kg
322,15 €
695,39 €
358,00 €
6.200 kg
335,09 €
708,33 €
364,00 €
6.400 kg
348,03 €
721,27 €
371,00 €
6.600 kg
360,97 €
734,21 €
378,00 €
6.800 kg
373,91 €
747,15 €
384,00 €
7.000 kg
386,85 €
760,09 €
391,00 €
7.200 kg
400,88 €
774,12 €
398,00 €
7.400 kg
414,91 €
788,15 €
405,00 €
7.600 kg
428,94 €
802,18 €
413,00 €
7.800 kg
442,97 €
816,21 €
420,00 €
8.000 kg
457,00 €
830,24 €
427,00 €
8.200 kg
472,11 €
845,35 €
435,00 €
8.400 kg
487,22 €
860,46 €
443,00 €
8.600 kg
502,33 €
258 €
875,57 €
450,00 €
8.800 kg
517,44 €
266 €
890,68 €
458,00 €
9.000 kg
532,55 €
274 €
905,79 €
466,00 €
9.200 kg
548,99 €
282 €
922,23 €
474,00 €
9.400 kg
565,43 €
291 €
938,67 €
483,00 €
9.600 kg
581,87 €
299 €
955,11 €
491,00 €
9.800 kg
598,31 €
308 €
971,55 €
500,00 €
10.000 kg
614,75 €
316 €
987,99 €
508,00 €
10.200 kg
632,49 €
325 €
1.005,73 €
517,00 €
266,00 €
10.400 kg
650,23 €
334 €
1.023,47 €
527,00 €
271,00 €
10.600 kg
667,97 €
344 €
1.041,21 €
536,00 €
275,00 €
10.800 kg
685,71 €
353 €
1.058,95 €
545,00 €
280,00 €
11.000 kg
703,45 €
362 €
1.076,69 €
554,00 €
285,00 €
11.200 kg
722,96 €
372 €
1.096,20 €
564,00 €
290,00 €
11.400 kg
742,47 €
382 €
1.115,71 €
574,00 €
295,00 €
11.600 kg
761,98 €
392 €
1.135,22 €
584,00 €
300,00 €
11.800 kg
781,49 €
402 €
1.154,73 €
594,00 €
306,00 €
12.000 kg
801,00 €
412 €
1.174,24 €
604,00 €
311,00 €
12.200 kg
822,47 €
423 €
1.195,71 €
615,00 €
316,00 €
12.400 kg
843,94 €
434 €
1.217,18 €
626,00 €
322,00 €
12.600 kg
865,41 €
445 €
1.238,65 €
637,00 €
328,00 €
12.800 kg
886,88 €
456 €
1.260,12 €
648,00 €
333,00 €
13.000 kg
908,35 €
467 €
1.281,59 €
660,00 €
339,00 €
13.200 kg
932,02 €
479 €
1.305,26 €
672,00 €
345,00 €
13.400 kg
955,69 €
492 €
1.328,93 €
684,00 €
352,00 €
13.600 kg
979,36 €
504 €
1.352,60 €
696,00 €
358,00 €
13.800 kg
1.003,03 €
516 €
265 €
1.376,27 €
708,00 €
364,00 €
14.000 kg
1.026,70 €
528 €
272 €
1.399,94 €
720,00 €
370,00 €
14.200 kg
1.065,71 €
548 €
282 €
1.438,95 €
741,00 €
381,00 €
14.400 kg
1.104,72 €
568 €
292 €
1.477,96 €
761,00 €
391,00 €
14.600 kg
1.143,73 €
589 €
303 €
1.516,97 €
781,00 €
401,00 €
14.800 kg
1.182,74 €
609 €
313 €
1.555,98 €
801,00 €
412,00 €
15.000 kg
1.221,75 €
629 €
323 €
1.594,99 €
821,00 €
422,00 €
15.200 kg
1.276,10 €
657 €
338 €
1.649,34 €
849,00 €
437,00 €
15.400 kg
1.330,45 €
685 €
352 €
1.703,69 €
877,00 €
451,00 €
15.600 kg
1.384,80 €
713 €
366 €
1.758,04 €
905,00 €
465,00 €
über 15.600 kg
1.425,00 €
733 €
377 €
1.798,24 €
926,00 €
476,00 €

Tz. 61Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde nicht die Voraussetzungen zur Einstufung in eine Schadstoff- oder Geräuschklasse i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuertabelle für Kraftfahrzeuge, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde nicht die Voraussetzungen zur Einstufung in eine Schadstoff- oder Geräuschklasse i. S. der Anlage XIV zu § 48 StVZO erfüllen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d KraftStG)
verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht bis
ohne
Anhängerzuschlag
mit
Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
KraftSt bei Halbjahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG
KraftSt bei Vierteljahreszahlung, § 11 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG
3.600 kg
210,94 €
3.800 kg
223,72 €
4.000 kg
236,50 €
4.200 kg
250,05 €
4.400 kg
263,60 €
4.600 kg
277,15 €
4.800 kg
290,70 €
5.000 kg
304,25 €
677,49 €
348 €
5.200 kg
318,57 €
691,81 €
356 €
5.400 kg
332,89 €
706,13 €
363 €
5.600 kg
347,21 €
720,45 €
371 €
5.800 kg
361,53 €
734,77 €
378 €
6.000 kg
375,85 €
749,09 €
385 €
6.200 kg
390,93 €
764,17 €
393 €
6.400 kg
406,01 €
779,25 €
401 €
6.600 kg
421,09 €
794,33 €
409 €
6.800 kg
436,17 €
809,41 €
416 €
7.000 kg
451,25 €
824,49 €
424 €
7.200 kg
467,61 €
840,85 €
433 €
7.400 kg
483,97 €
857,21 €
441 €
7.600 kg
500,33 €
257 €
873,57 €
449 €
7.800 kg
516,69 €
266 €
889,93 €
458 €
8.000 kg
533,05 €
274 €
906,29 €
466 €
8.200 kg
550,69 €
283 €
923,93 €
475 €
8.400 kg
568,33 €
292 €
941,57 €
484 €
8.600 kg
585,97 €
301 €
959,21 €
493 €
8.800 kg
603,61 €
310 €
976,85 €
503 €
9.000 kg
621,25 €
319 €
994,49 €
512 €
9.200 kg
640,42 €
329 €
1.013,66 €
522 €
268 €
9.400 kg
659,59 €
339 €
1.032,83 €
531 €
273 €
9.600 kg
678,76 €
349 €
1.052,00 €
541 €
278 €
9.800 kg
697,93 €
359 €
1.071,17 €
551 €
283 €
10.000 kg
717,10 €
369 €
1.090,34 €
561 €
288 €
10.200 kg
737,81 €
379 €
1.111,05 €
572 €
294 €
10.400 kg
758,52 €
390 €
1.131,76 €
582 €
299 €
10.600 kg
779,23 €
401 €
1.152,47 €
593 €
305 €
10.800 kg
799,94 €
411 €
1.173,18 €
604 €
310 €
11.000 kg
820,65 €
422 €
1.193,89 €
614 €
316 €
11.200 kg
843,40 €
434 €
1.216,64 €
626 €
322 €
11.400 kg
866,15 €
446 €
1.239,39 €
638 €
328 €
11.600 kg
888,90 €
457 €
1.262,14 €
650 €
334 €
11.800 kg
911,65 €
469 €
1.284,89 €
661 €
340 €
12.000 kg
934,40 €
481 €
1.307,64 €
673 €
346 €
12.200 kg
959,45 €
494 €
1.332,69 €
686 €
353 €
12.400 kg
984,50 €
507 €
1.357,74 €
699 €
359 €
12.600 kg
1.009,55 €
519 €
267 €
1.382,79 €
712 €
366 €
12.800 kg
1.034,60 €
532 €
274 €
1.407,84 €
725 €
373 €
13.000 kg
1.059,65 €
545 €
280 €
1.432,89 €
737 €
379 €
13.200 kg
1.087,26 €
559 €
288 €
1.460,50 €
752 €
387 €
13.400 kg
1.114,87 €
574 €
295 €
1.488,11 €
766 €
394 €
13.600 kg
1.142,48 €
588 €
302 €
1.515,72 €
780 €
401 €
13.800 kg
1.170,09 €
602 €
310 €
1.543,33 €
794 €
408 €
14.000 kg
1.197,70 €
616 €
317 €
1.570,94 €
809 €
416 €
14.200 kg
1.243,20 €
640 €
329 €
1.616,44 €
832 €
428 €
14.400 kg
1.288,70 €
663 €
341 €
1.661,94 €
855 €
440 €
14.600 kg
1.334,20 €
687 €
353 €
1.707,44 €
879 €
452 €
14.800 kg
1.379,70 €
710 €
365 €
1.752,94 €
902 €
464 €
15.000 kg
1.425,20 €
733 €
377 €
1.798,44 €
926 €
476 €
15.200 kg
1.488,60 €
766 €
394 €
1.861,84 €
958 €
493 €
15.400 kg
1.552,00 €
799 €
411 €
1.925,24 €
991 €
510 €
15.600 kg
1.615,40 €
831 €
428 €
1.988,64 €
1.024 €
526 €
15.800 kg
1.678,80 €
864 €
444 €
2.052,04 €
1.056 €
543 €
über 15.800 kg
1.681,00 €
865 €
445 €
2.054,24 €
1.057 €
544 €

Tz. 62Steuertabelle für Kraftfahrzeug-Anhänger


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuertabelle für Kraftfahrzeug-Anhänger
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG)
verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht bis
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht bis
KraftSt (Jahresbetrag), § 11 Abs. 1 KraftStG
200 kg
7,46 €
5.200 kg
193,96 €
400 kg
14,92 €
5.400 kg
201,42 €
600 kg
22,38 €
5.600 kg
208,88 €
800 kg
29,84 €
5.800 kg
216,34 €
1.000 kg
37,30 €
6.000 kg
223,80 €
1.200 kg
44,76 €
6.200 kg
231,26 €
1.400 kg
52,22 €
6.400 kg
238,72 €
1.600 kg
59,68 €
6.600 kg
246,18 €
1.800 kg
67,14 €
6.800 kg
253,64 €
2.000 kg
74,60 €
7.000 kg
261,10 €
2.200 kg
82,06 €
7.200 kg
268,56 €
2.400 kg
89,52 €
7.400 kg
276,02 €
2.600 kg
96,98 €
7.600 kg
283,48 €
2.800 kg
104,44 €
7.800 kg
290,94 €
3.000 kg
111,90 €
8.000 kg
298,40 €
3.200 kg
119,36 €
8.200 kg
305,86 €
3.400 kg
126,82 €
8.400 kg
313,32 €
3.600 kg
134,28 €
8.600 kg
320,78 €
3.800 kg
141,74 €
8.800 kg
328,24 €
4.000 kg
149,20 €
9.000 kg
335,70 €
4.200 kg
156,66 €
9.200 kg
343,16 €
4.400 kg
164,12 €
9.400 kg
350,62 €
4.600 kg
171,58 €
9.600 kg
358,08 €
4.800 kg
179,04 €
9.800 kg
365,54 €
5.000 kg
186,50 €
10.000 kg
373,00 €

Fundstelle(n):
NWB Fach 8 Seite 1432
NWB1999 Seite 3199
NWB KAAAD-22498