Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 6104/2

KraftSt; Änderung fehlerhafter Steuerbescheide bei Pkw, die vom Hersteller als Lkw konzipiert worden sind

Bezug:

Bezug:

Nach Nr. 2 Buchst. b des Bezugserlasses vom kommt eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in den Fällen in Betracht, in denen

  • die fehlerhafte (ursprüngliche) Besteuerung der verkehrsrechtlichen Einstufung als Lkw der Herstellerkonzeption (z.B. bei Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine und einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t) entsprach, für das Finanzamt aber zunächst nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Fahrzeug nach seinen objektiven Beschaffenheitskriterien kraftfahrzeugsteuerlich um einen Pkw handelt und

  • die fehlerhafte Steuerfestsetzung nach 1993 ergangen ist.

In entsprechenden Fällen, in denen geänderte Steuerfestsetzungen im Rechtsbehelfsverfahren angefochten sind, waren nach dem Bezugserlass vom Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zu entsprechen und die Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der BFH hat nunmehr mit Urteilen vom – VII R 30/03 – (BFH/NV 2004 S. 1294) und – VII R 31/03 – (n.v.) entschieden, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der fehlerhaften Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorliegen. Eine entsprechende Änderung der Bescheide scheitere nicht am Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere liege eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht i.S. des § 88 AO im Grundsatz nicht vor. Die ungeprüfte Übernahme der von den Zulassungsbehörden im Datenträgeraustausch übermittelten Daten für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verstoße nicht gegen § 88 AO.

In den einschlägigen Fällen ist demgemäß wie folgt zu verfahren:

  1. Fehlerhafte (ursprüngliche) Steuerfestsetzung vor Mitte 1999

    Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der fehlerhaften Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen vor. Aufgrund der o.g. besteht kein Grund mehr, noch anhängige Einsprüche weiter ruhen zu lassen. Über die Rechtsbehelfe ist nunmehr – soweit diese nicht zurückgenommen werden – zu entscheiden.

  2. Fehlerhafte (ursprüngliche) Steuerfestsetzung ab Mitte 1999

    Entsprechend den Grundsätzen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Änderung der fehlerhaften Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vor (vgl. rechtskräftige EFG 2003 S. 66, und vom , EFG 2003 S. 1064). Anhängigen Rechtsbehelfen ist daher insoweit zu entsprechen. Die Steuer ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG neu festzusetzen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses vom . Die Hinweise zu Nr. 2 Buchst. b des Bezugserlasses vom sind insoweit überholt.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6104/2

Fundstelle(n):
JAAAB-40806