Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Konkursverwalter in dem am 12. Januar 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, zu dem u. a. ein Kraftfahrzeug gehörte. Die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten -- jährlichen -- Entrichtungszeitraum ab 16. Dezember 1995 war bei Konkurseröffnung noch nicht bezahlt. Am 22. Februar 1996 wurde das Fahrzeug abgemeldet. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte gegen den Kläger Kraftfahrzeugsteuer zunächst für den Zeitraum vom 16. Dezember 1995 bis 11. Januar 1996, später -- als Massekosten i. S. von §58 Nr. 2 der Konkursordnung (KO -- für den anschließenden Zeitraum fest, zunächst unbefristet durch Steuerbescheid vom 15. März 1996, dann durch Endbescheid vom 22. März 1996 (bis 21. Februar 1996). Über den gegen die letztgenannte Festsetzung eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden. Das auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 22. März 1996 gerichtete Begehren des Antragstellers wurde vom Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgelehnt, es beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. Die vorgenommene Aufteilung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vor und nach der Konkurseröffnung sei nicht zu beanstanden. Die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Kraftfahrzeugsteuerforderungen seien Massekosten, davor begründete Ansprüche Konkursforderungen. Falle die Konkurseröffnung in einen noch laufenden Entrichtungszeitraum, so habe eine zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen. Abzulehnen sei die Auffassung, daß nur die für den nach Konkurseröffnung beginnenden Entrichtungszeitraum zu zahlende Steuer zu den Massekosten gehöre. Die Kraftfahrzeugsteuerschuld entstehe nicht im voraus für den gesamten Entrichtungszeitraum, sondern, während der Dauer der Fahrzeughaltung, tage- bzw. monatsweise.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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