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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 3089/05 Verk

Gesetze: KraftStG § 7, InsO § 35, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 103 Abs. 2

Insolvenzverwalter als Schuldner der Kfz - Steuer

Leitsatz

  1. Die für die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zum Tag einer etwaigen Abmeldung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen, soweit die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörten.

  2. Fahrzeuge, an denen dem Schuldner aufgrund ungekündigter Mietkaufverträge im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Nutzungsbefugnis zusteht, scheiden auch dann erst mit der negativen Ausübung des Erfüllungswahlrechts aus der Masse aus, wenn sie sich bei Verfahrenseröffnung nicht mehr im (unmittelbaren) Besitz des Schuldners befunden haben und nicht im Rahmen der Verwaltung der Insolvenzmasse genutzt werden.

  3. Die von dem Verwalter nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Leasinggeber abgegebene Erklärung, nicht in die bestehenden Verträge einzutreten, stellt keine Freigabe gegenüber dem Schuldner dar, die es rechtfertigt, die Steuer für die Zeit nach Insolvenzeröffnung vom Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen oder Erwerb tragen zu lassen.

  4. Unter diesen Umständen muss der Insolvenzverwalter auf eine Beendigung der verkehrsrechtlichen Zulassung der Fahrzeuge für den Schuldner hinwirken, um das Entstehen einer weiteren Steuerschuld zu Lasten der Insolvenzmasse zu vermeiden.

Fundstelle(n):
ZAAAC-19454

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2006 - 8 K 3089/05 Verk

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