AO § 230

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung [1]

§ 230 Hemmung der Verjährung [2] [3]

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2§ 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 228 bis 232 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 9 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 230 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 230 siehe Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO.