Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen
3. Unterabschnitt: Identifikationsmerkmal [1]
§ 139a Identifikationsmerkmal [2] [3]
(1) [4] 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. 2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
juristische Personen,
Personenvereinigungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: Unterabschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung v. 20. 12. 2003.
2Anm. d. Red.: § 139a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
3 Nr. 1 i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v.
(BGBl I S. 591)
wird § 139a Abs. 1 mit Wirkung von dem Tag, an dem
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt
bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach
§ 139b
AO nach den durch das Registermodernisierungsgesetz
geänderten Gesetzen vorliegen, wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern
„jedem Steuerpflichtigen“ die Wörter „und jeder sonstigen
natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren
führt,“ eingefügt und das Wort „Besteuerungsverfahren“ durch
die Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter
„den Steuerpflichtigen“ durch die Wörter „die betroffene
Person“ ersetzt.
c) In Satz 4 werden die Wörter
„Der Steuerpflichtige“ durch die Wörter „Die betroffene
Person“ ersetzt.
4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 139a Abs. 1 siehe Art. 97 § 5 EGAO.