AO § 139a

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen

3. Unterabschnitt: Identifikationsmerkmal [1]

§ 139a Identifikationsmerkmal [2] [3]

(1) [4] 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. 2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:

  1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

  2. juristische Personen,

  3. Personenvereinigungen.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Unterabschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645) mit Wirkung v. 20. 12. 2003.

2Anm. d. Red.: § 139a Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2417) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 1 i. V. mit Art. 22 Satz 3 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird § 139a Abs. 1 mit Wirkung von dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b AO nach den durch das Registermodernisierungsgesetz geänderten Gesetzen vorliegen, wie folgt geändert:
 a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedem Steuerpflichtigen“ die Wörter „und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt,“ eingefügt und das Wort „Besteuerungsverfahren“ durch die Wörter „Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren“ ersetzt.
 b) In Satz 2 werden die Wörter „den Steuerpflichtigen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
 c) In Satz 4 werden die Wörter „Der Steuerpflichtige“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.

4Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 139a Abs. 1 siehe Art. 97 § 5 EGAO.