AO § 260

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 260 Angabe des Schuldgrundes [1]

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 260 siehe Art. 97 § 17 EGAO.