AO § 319

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen [1]

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

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1Anm. d. Red.: § 319 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2466) mit Wirkung v. .