AO § 389

Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Dritter Abschnitt: Strafverfahren

1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2§ 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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