AO § 296

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

II. Vollstreckung in Sachen

§ 296 Verwertung [1]

(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist

  1. die Versteigerung vor Ort oder

  2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4§ 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: § 296 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474) mit Wirkung v. 5. 8. 2009.