KraftStG Steuervergünstigung für schwerbehinderte minderjährige und andere Personen ohne eigenen Haushalt
1. Fahrzeugzulassung auf behinderte Minderjährige
Eine Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG kann auch einem minderjährigen Schwerbehinderten gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Fahrzeug auf den Namen des Kindes zugelassen wird. Soweit die Zulassungsbehörden geschäftsunfähige Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr nur bei gleichzeitiger Aufnahme des gesetzlichen Vertreters (mit dem Zusatz: ”Gesetzlich vertreten durch …”) in den Fahrzeugschein eintragen, wird durch den Zusatz klargestellt, dass der Minderjährige alleiniger Halter des Kraftfahrzeugs ist. Er weist aus, dass das Fahrzeug allein auf den Minderjährigen zugelassen ist und nicht auf den gesetzlichen Vertreter.
§ 3 a KraftStG ist eine persönliche Steuervergünstigung. Auf die Zulassung für den minderjährigen Schwerbehinderten kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn das bisher auf den Namen eines Elternteils zugelassene Fahrzeug auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden muss und dadurch bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung möglicherweise ein Schadensfreiheitsrabatt entfällt. Der bisherige Halter des Fahrzeugs sollte in diesen Fällen, um derartigen Nachteilen zu begegnen, an seine Versicherungsgesellschaft verwiesen werden.
2. Fahrten im Zusammenhang mit der Haushaltsführung der behinderten Person
Die Steuervergünstigung des § 3a KraftStG entfällt u.a. dann, wenn das Fahrzeug durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Aus dieser Gesetzesformulierung folgt nicht zwingend, dass die Anwendung der Vergünstigungsvorschrift nur in Betracht kommt, wenn ein eigener Haushalt der schwerbehinderten Person gegeben ist. Die Voraussetzung würde nicht nur bei schwerbehinderten Kindern, sondern unter Umständen auch bei erwachsenen Schwerbehinderten zu nicht gerechtfertigten Benachteiligungen führen, weil ihnen nach der Lebenserfahrung eine eigene Haushaltsführung häufig nicht möglich sein wird.
Der Gesetzeswortlaut soll demgemäß nur die Art und den Umfang der zulässigen Benutzung des Fahrzeugs durch andare Personen abgrenzen. Danach kommen als ”Benutzung im Rahmen der Haushaltsführung” in erster Linie Fahrten zur unmittelbaren Versorgung der behinderten Personen, aber auch solche Fahrten in Betracht, die der Versorgung und Führung des Haushalts dienen, an dem der Schwerbehinderte teilnimmt (z.B. Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen Verbrauchsgütern für den Haushalt, Besorgungen im Zusammenhang mit der Unterhaltung der gemeinschaftlichen Wohnung usw.). Auf Fahrten im ausschließlichen Interesse von Angehörigen der behinderten Person, insbesondere auf Fahrten zwischen deren Wohnung und Arbeitsstätte, erstreckt sich das Benutzungsrecht dagegen nicht.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und tritt an die Stelle der Bezugserlasse.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6114 /8
Fundstelle(n):
YAAAA-80637