Kraftfahrzeugsteuer;
Land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG;
Mit hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückemaschinen begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- und forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden Spezialfahrzeuge zur Beförderung von Holzrückemaschinen als land- und forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG anerkannt, soweit sie aufgrund Ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückemaschinen im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG geeignet und bestimmt sind.
Das FinMin bittet die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und die Fahrzeuge in das Verzeichnis der bisher anerkannten Sonderfahrzeuge (KraftSt-Kartei zu § 3 Nr. 7, Karte 9) aufzunehmen.
Finanzministerium des Nordrhein-Westfalen v. - S 6108 - 53 - V A 1
Fundstelle(n):
AAAAC-15988