Keine Kfz-Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen bei Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger
Zulassung des Fahrzeugs
Leitsatz
Die Steuerbefreiung nach § 3c KraftStG kann nur für solche Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die nach der Erstzulassung
zum Verkehr mit Partikelminderungstechnik nachgerüstet werden (hier: werksseitig nicht mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes
Neufahrzeug „KIA Carnival 2,9 Diesel”, in das der Käufer noch vor der Erstzulassung im Oktober 2006 einen Partikelfilter einbauen
ließ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1070 Nr. 13 PAAAC-74423
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.02.2008 - 2 K 1527/07
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