Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 315/06 EFG 2007 S. 1111 Nr. 14
Gesetze: StVZO § 27 Abs. 3
Notwendiger Inhalt einer Veräußerungsanzeige bei Verkauf an ausländischen Kfz-Käufer
Leitsatz
Eine ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige setzt u. a. die Anschrift des Erwerbers voraus.
Ist die Anschrift in der Veräußerungsanzeige unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen
nicht ermittelt werden, so ist die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und einer „Nichtanzeige” gleichzusetzen.
Beim Verkauf eines Kfz an einen ausländischen Erwerber, bei dem die Gefahr, dass Name und/oder Anschrift des Erwerbers unleserlich
oder falsch geschrieben sind, ungleich größer ist als bei einem inländischen Käufer, gilt eine erhöhte Beweisvorsorge. Dazu
gehört u. a., dass der Kl. entweder in der im Kaufvertrag vorgesehenen Zeile die Pass-/Ausweisnummer vermerkt oder sich eine
Kopie des Ausweises des Erwerbers fertigt.
Die Anzeigepflicht nach § 27 Abs. 3 StVZO ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die ausschließlich den Veräußerer eines
Fahrzeugs trifft, nicht aber den Erwerber.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1111 Nr. 14 UVR 2007 S. 141 Nr. 5 NAAAC-46188
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.02.2007 - 14 K 315/06
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