VAG § 187
Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 187 Eintragung
(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
- die Firma und der Sitz des Vereins, 
- die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll, 
- die Höhe des Gründungsstocks, 
- der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und 
- die Vorstandsmitglieder. 
2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
Fundstelle(n):
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  TAAAE-98066