Dreizehntes Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]
§ 397 Strafvorschriften [2]
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen den §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 auf dort genannte Daten zugreift,
entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Daten weitergibt oder
entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte Daten verarbeitet.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
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IAAAB-27100