SGB V § 394

Zwölftes Kapitel: Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal [1]

§ 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis [2]

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum , einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält

  1. Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  2. Anwendungserfahrungen,

  3. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  4. eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und

  5. Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 393 zu § 394 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .