Zwölftes Kapitel: Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal [1]
§ 394 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis [2]
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals zum , einen Bericht vor. 2Der Bericht enthält
Informationen über den Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses,
Anwendungserfahrungen,
Vorschläge zur Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses,
eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen und
Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag weiter.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100