SGB V § 202a

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Vierter Abschnitt: Meldungen

§ 202a Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches [1] [2]

1Die Zahlstellen müssen ab dem für die in der sozialen Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten, soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. 2Die Meldung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. Bei Zahlstellen, die im Zeitraum vom bis zum sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 202a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 33 Nr. 2 i. V. mit Art. 35 Abs. 10 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108) wird § 202a mit Wirkung v. aufgehoben.