SGB V § 258

Achtes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse

§ 258 Beitragszuschüsse für andere Personen [1]

1In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag. 2Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen ist. 3§ 257 Abs. 2a gilt entsprechend.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 258 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.