SGB V § 345

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur [2]

Zweiter Titel: Elektronische Patientenakte [3]

Erster Untertitel: Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte [4]

§ 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen [5]

(1) 1Versicherte können den Krankenkassen Daten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Nutzung zusätzlicher von den Krankenkassen angebotener Anwendungen zur Verfügung stellen. 2Die Krankenkassen dürfen die Daten nach Satz 1 zu diesem Zweck verarbeiten, soweit die Versicherten hierzu ihre vorherige Einwilligung erteilt haben. 3Diese zusätzlichen Anwendungen der Krankenkassen dürfen die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der nach § 325 zugelassenen elektronischen Patientenakte nicht beeinträchtigen. 4Die Krankenkassen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit der zusätzlichen Anwendungen ergreifen.

(2) 1Die Zurverfügungstellung von Daten nach Absatz 1 ist nur nach Erhalt des Informationsmaterials nach § 343 Absatz 1 zulässig. 2§ 335 Absatz 3 gilt entsprechend.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zweiter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Erster Untertitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

5Anm. d. Red.: § 345 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .