SGB V § 420

Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]

§ 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften [2]

Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Fünfzehntes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 420 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .